Ketubbot — Blatt 49a

1Vielleicht kommt sie, wenn sie in das elterliche Haus zurückkehrt, wieder in das frühere Verhältnis!? Raba erwiderte: Dies entschied bereits ein Autor aus der Schule R. Jišma͑éls,

2denn in der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt :Und das Gelübde einer Witwe oder einer Geschiedenen, alles, womit sie sich gebunden, soll für sie bestehen; was lehrt dies, sie ist ja aus [der Gewalt] des Vaters und der des Ehemannesgekommen?

3Vielmehr, gehört sie, wenn der Vater sie den Boten des Ehemannes oder die Boten des Vaters sie den Boten des Ehemannes übergebenhaben, und sie unterwegs verwitwet oder geschieden wird, zum Hause ihres Vaters oder zum Hause ihres Ehemannes? Dies besagt nun, daß, sobald sie nur eine Stunde aus der Gewalt des Vaters gekommen ist, er [ihre Gelübde] nicht mehr auflösen könne.

4R. Papa sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wer einem verlobten Mädchen beigewohnt hat, ist nur dann schuldig, wenn sie im Mädchenalter, Jungfrau, Verlobte und im Hause ihres Vaters war. Allerdings schließt [die Einschränkung] ‘Mädchen’ die Mannbare, ‘Jungfrau’ die Deflorierte und ‘Verlobte’ die Verheiratete aus, was aber schließt [die Einschränkung] ‘im Hause ihres Vaters’ aus? Doch wohl den Fall, wenn der Vater sie den Boten des Ehemannes übergeben hat.

5R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn jemand einer Ehefrau beigewohnt hat: sobald sie in die Gewalt des Ehemannes gekommen, auch wenn sie noch nicht beschlafen worden ist, ist siedurch Erdrosselung [hinzurichten]. Nur in die Gewaltdes Ehemannes. Schließe hieraus.

6DER VATER IST NICHT ZUR ERNÄHRUNG SEINER TOCHTER VERPFLICHTET, FOLGENDE LEHRE TRUG R. ELEA͑ZAR B. A͑ZARJA DEN WEISEN DER AKADEMIE ZU JABNE VOR: DIE SÖHNE ERBEN UND DIE TÖCHTER SIND ZU ER NÄHREN: WIE NUN DIE SÖHNE ERST NACH DEM TODE IHRES VATERS ERBEN, EBENSO SIND DIE TÖCHTER ERST NACH DEM TODE IHRES VATERS ZU ERNÄHREN.

7GEMARA. Nur zur Ernährung seiner Tochter ist er nicht verpflichtet, wohl aber ist er zur Ernährung seines Sohnes verpflichtet, und auch hinsichtlich der Tochter besteht nun keine Pflicht, wohl aber ein Gebot. Wer ist demnach [der Autor] unserer Mišna: weder R. Meír noch R. Jehuda noch R. Joḥanan b. Beroqa!?

8Es wird nämlich gelehrt: Es ist Gebot, die Töchter zu ernähren, und um so mehr die Söhne, weil sie sich mit der Tora befassen – so R. Meír. R. Jehuda sagt, es sei Gebot, die Söhne zu ernähren, und um so mehr die Töchter, wegen der Entwürdigung. R. Joḥanan b. Beroqa sagt, es sei Pflicht, die Töchter nach dem Tode ihres Vaters zu ernähren, bei Lebzeiten ihres Vaters aber brauchen weder diese noch jene ernährt zu werden.

9Wer ist nun [der Autor] unserer Mišna: wenn R. Meír, so sagt er ja, hinsichtlich der Söhne sei es nur Gebot, wenn R. Jehuda, so sagt er ja ebenfalls, hinsichtlich der Söhne sei es nur Gebot, und wenn R. Joḥanan b. Beroqa, so sagt er ja, es sei nicht einmal Gebot !? –

10Wenn du willst, sage ich : R. Meír, wenn du willst, sage ich: R. Jehuda, und wenn du willst, sage ich: R. Joḥanan b. Beroqa.

11Wenn du willst, sage ich: R. Meír, denn [die Mišna] ist wie folgt zu verstehen: der Vater ist zur Ernährung seiner Tochter nicht verpflichtet; dies gilt auch von seinem Sohne, jedoch besteht hinsichtlich seiner Tochter ein Gebot, und um so mehr hinsichtlich der Söhne. Er spricht nur deshalb von einer Tochter, um zu lehren,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.