Ketubbot — Blatt 49b

1daß auch hinsichtlich der Tochternur keine Pflicht besteht, wohl aber ein Gebot.

2Wenn du willst, sage ich: R. Jehuda, denn [die Mišna] ist wie folgt zu verstehen: der Vater ist zur Ernährung seiner Tochter nicht verpflichtet; dies gilt auch von einem Sohne, jedoch besteht hinsichtlich des Sohnes ein Gebot, und um so mehr hinsichtlich der Tochter. Er spricht nur deshalb von einer Tochter, um zu lehren, daß auch hinsichtlich der Tochter keine Pflicht besteht.

3Und wenn du willst, sage ich : R. Joḥanan b. Beroqa, denn [die Mišna] ist wie folgt zu verstehen: [Der Vater] ist zur Ernährung seiner Tochter nicht verpflichtet, und dies gilt auch von einem Sohne. Dies ist nicht einmal Gebot, und nur deshalb lehrt er ‘nicht verpflichtet’, weil nach dem Tode des Vaters hinsichtlich der Töchter eine Pflicht besteht.

4R. Ilea͑ sagte: Reš Laqiš sagte im Namen des R. Jehuda b. Ḥanina: In U͑ša ordnete man an, seine unmündigen Söhne und Töchter zu ernähren. – Ist die Halakha wie er oder ist die Halakha nicht wie er? – Komm und höre: Wenn manzu R. Jehuda kam, sprach er zu ihnen: Der Drachegebiert und wälztauf die Stadtbewohner ab.

5Wenn man zu R. Ḥisda kam, sprach er: Stülpt ihm vor der Gemeinde einen Mörser um, und er steige auf diesen und spreche: Der Rabe verlangt nach seinen Kindern, ich aber verlangte nicht nach meinen Kindern. – Verlangt denn der Rabe nach seinen Kindern, es heißt ja:den jungen Raben, die da rufen!? Das ist kein Einwand; das eine gilt von weißen und das andere von schwarzen.

6Wenn jemand vor Raba kam, sprach er zu ihm : Ist es dir lieb, daß deine Kinder von Almosen unterhalten werden!?

7Dies nur dann, wenn er unvermögend ist, ist er aber vermögend, so zwinge man ihn gegen seinen Willen. So zwang einst Raba den R. Nathan b. Ami und nahm ihm vierhundert Zuz für Almosen ab.

8R. Ilea͑ sagte im Namen des Reš Laqiš : In Uša ordnete man an, daß, wenn jemand seine gesamten Güter seinen Söhnen verschrieben hat, er und seine Frau von diesen zu ernähren sind.

9R. Zera, nach anderen R. Šemuél b. Naḥmani, wandte ein : In einem noch weitergehenden Falle sagten sie, seine Witwe sei von seinen Gütern zu ernähren, um wieviel mehr er selber und seine Frau!?

10Rabin sandte nämlich in einem Briefe: Wenn jemand gestorben ist und eine Witwe und eine Tochter hinterlassen hat, so ist die Witwe von seinen Gütern zu ernähren; verheiratet sich die Tochter, so istdie Witwe von seinen Gütern zu ernähren.

11[Hinsichtlich des Falles], wenn die Tochter stirbt, sagte R. Jehuda, Schwesterssohn des R. Jose b. Ḥanina, er habe einen solchen vorgebracht, und man entschied, die Witwe sei von seinen Güternzu ernähren. Um wieviel mehr er selber und seine Frau!? –

12Man könnte glauben, nur da, wo niemand vorhandenist, der für sie sorgt, hierbei aber sorge er für sichund sie, so lehrt er uns. –

13Ist die Halakha wie er oder ist die Halakha nicht wie er? – Komm und höre: Einst standen R. Ḥanina und R. Jonathan beisammen, da kam ein Mann heran, der sich bückte und R. Jonathan den Fuß küßte. Als R. Ḥanina ihn fragte, was dies bedeute, erwiderte er: Dieser verschrieb seine Güter seinen Söhnen

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.