Ketubbot — Blatt 51a

1Aber was zum Pflücken reif ist, gilt ja als gepflückt!? – Ich meine solche, die der Dattelpalme noch benötigen.

2Einst kamen ein Waisenknabe und ein Waisenmädchen vor Raba, und dieser entschied, [den Unterhalt] des Knaben so hoch zu bemessen, daß er auch für das Mädchen reiche. Da sprachen die Jünger zu Raba: Der Meister selber sagte ja: von unbeweglichen Gütern und nicht von beweglichen, ob für die Ernährung, für die Morgengabe oder für die Versorgung!?

3Dieser erwiderte ihnen: Würde man ihm, wenn er eine Magd zur Bedienung verlangen würde, eine solche nicht geben? Um so mehr hierbei, wo beidesvorhanden ist.

4Die Rabbanan lehrten: Sowohl von Sicherheit gewährenden Güternals auch von keine Sicherheitgewährend en Gütern entnehme man zur Ernährung der Frau und der Töchter – so Rabbi. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, von Sicherheit gewährenden Gütern nehme man für Töchter von Söhnen; für Töchter von Töchtern, von Söhnen für Söhne;

5für Söhne von Töchtern, wenn es viel Güter sind, nicht aber (für Söhne von Töchtern), wenn es wenig Gütersind.

6Von keine Sicherheit gewährenden Gütern nehme man für Söhne von Söhnen, für Töchter von Töchtern, für Söhne von Töchtern, nicht aber für Töchter von Söhnen.

7Und obgleich uns bekannt ist, die Halakha sei wie Rabbi gegen seinen Genossen, dennoch ist hierbei die Halakha wie R. Šimo͑n b. Elea͑zar, denn Raba sagte: Die Halakha ist, nur von unbeweglichen Gütern und nicht von beweglichen Gütern, ob für die Morgengabe, für die Ernährung oder für die Versorgung.

8VERSGHRIEB ER IHR KEINE MORGENGABE, SO ERHÄLT DIE JUNGFRAU ZWEITE HUNDERT [ZUZ] UND DIE WITWE EINE MINE, DENN DIES IST EINE GERICHTLICHE BESTIMMUNG. VERSCHRIEB ER IHR ANSTELLE DER ZWEIHUNDERT ZUZ EIN FELD IM WERTE EINER MINE, OHNE GESCHRIEBEN ZU HABEN: ALLEGÜTER, DIE ICH BESITZE, SEIEN FÜR DEINE MORGENGABE HAFTBAR, SO IST ER DENNOCH HAFTBAR, DENN DIES IST EINE GERICHTLICHE BESTIMMUNG

9. SCHRIEB ER IHR NICHT: WENN DU GEFANGEN WIRST, KAUFE ICH DICH LOS UND NEHME DICH WIEDER ZUR FRAU, – EINER PRIESTERSFRAU : UND BRINGE DICH IN DEINE HEIMAT ZURÜCK, – SO IST ER DENNOCH DAZU VERPFLICHTET, DENN DIES IST EINE GERICHTLICHE BESTIMMUNG

10. WIRD SIE GEFANGEN, SO MUSS ER SIE LOSKAUFEN; SAGT ER: DA IST IHR SCHEIDEBRIEF UND IHRE MORGENGABE, MAG SIE SICH SELBER LOSKAUFEN, SO IST ER DAZU NICHT BEFUGT. WIRD SIE VERLETZT, SO MUSS ER SIE HEILEN LASSEN, SAGT ER: DA IST IHR SCHEIDEBRIEF UND IHRE MORGENGABE, MAG SIE SICH SELBER HEILEN LASSEN, SO IST ER DAZU BEFUGT.

11GEMARA. [Der Autor] ist wohl R. Meír, welcher sagt, wenn jemand einer Jungfrau die zweihundert [Zuz] oder einer Witwe die Mine mindert, sei seine Beiwohnung eine außereheliche,

12denn wenn man sagen wollte, es sei R. Jehuda, so sagt er ja, wenn man will, schreibe man einer Jungfrau eine Urkunde über zweihundert [Zuz], und sie bestätige ihm, eine Mine erhaltenzu haben, desgleichen einer Witwe über eine Mine, und sie bestätige ihm, fünfzig Zuz erhaltenzu haben.

13Wie ist nun der Schlußsatz zu erklären: verschrieb er ihr anstelle der zweihundert Zuz ein Feld im Werte einer Mine, ohne geschrieben zu haben: alle Güter, die ich besitze, seien für deine Morgengabe haftbar, so ist er dennoch. haftbar, denn dies ist eine gerichtliche Bestimmung. Dies nach R. Jehuda, welcher sagt, [das Fehlen der] Haftbarkeit sei ein Irrtum des Schreibers,

14denn R. Meír sagt ja, [das Fehlen der] Haftbarkeit sei kein Irrtum des Schreibers. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand Schuldscheine gefunden hat, so gebe er sie, wenn

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.