Ketubbot — Blatt 51b

1sie eine Güterhaftbarkeitenthalten, nicht zurück, weil das Gericht von diesenZahlung einzieht,

2und wenn sie keine Güterhaftbarkeit enthalten, gebe er sie zurück, weil das Gericht von solchen keine Zahlung einzieht – so R. Meír. Die Weisen sagen, ob so oder so gebe er sie nicht zurück, weil das Gericht von solchen Zahlungeinzieht.

3Der Anfangsatz nach R. Meír und der Schlußsatz nach R. Jehuda!? Wolltest du erwidern, das ganze nach R. Meír, und R. Meír unterscheide zwischen der Urkunde über die Morgengabeund Schuldurkunden, so unterscheidet er ja nicht,

4denn es wird gelehrt: Fünferlei kann nur von freien Güterneingefordert werden, und zwar: die Früchte, die Melioration, die Ernährung des Sohnes seiner Frau und der Tochter seiner Frau, die man übernommen hat, der Schuldschein, der keine Haftpflicht enthält, und die Morgengabe einer Frau, deren Urkunde keine Haftpflichtenthält.

5Derjenige, welcher sagt, [das Fehlen der] Haftbarkeit sei kein Irrtum des Schreibers, ist ja R. Meír, und er lehrt dies von der Morgengabe der Frau!? –

6Wenn du willst, sage ich, es sei R. Meír, und wenn du willst, sage ich, es sei R. Jehuda. Wenn du willst, sage ich, es sei R. Jehuda, denn in jenem Falle schrieb sie ihm, sie habeerhalten, in diesem Falle aber nicht.

7Wenn du willst, sage ich, es sei R. Meír, denn unter ‘haftbar’, das er gebraucht, ist zu verstehen, er hafte mit seinen freien Gütern.

8SCHRIEB ER NICHT &C. Der Vater Šemuéls sagte: Wenn die Frau eines Jisraélitengenotzüchtigt worden ist, so ist sie ihrem Manne verboten, denn es ist zu berücksichtigen, vielleicht ist nur der Anfang gezwungen erfolgt, die Beendigung aber willig.

9Rabh wandte gegen den Vater Šemuéls ein: [Er lehrt:] wenn du gefangen wirst, kaufe ich dich los und nehme dich wieder zur Frau!? Da schwieg er.

10Hierauf las Rabh über den Vater Šemuéls : Fürsten hallen die Worte zurück, und legen die Hand auf den Mund. – Was hätte er antworten sollen? – Bei einer Gefangenenhaben sie erleichtert. –

11In welchem Falle kann nach dem Vater Šemuéls eine Notzucht vorkommen, bei der der Allbarmherzige sie erlaubthat? – Wenn Zeugen bekunden, sie habe von Anfang bis Ende geschrien.

12Er streitet somit gegen Raba, denn Raba sagte, wenn es nur anfangs gezwungen erfolgt war, sei sie erlaubt, selbst wenn sie zuletzt sagte, daß man ihn gewähren lasse, sie selber würde ihn, hätte er sie nicht überwältigt, gemietet haben. Dies aus dem Grunde, weil sie von der Leidenschaft befallen wurde.

13Übereinstimmend mit Raba wird gelehrt:Und sie nicht ergriffen worden ist, nur dann ist sie [ihrem Manne] verboten, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; eine andere ist erlaubt, auch wenn sie nicht ergriffen worden ist, in dem Falle, wenn es anfangs gezwungen und nachher willig erfolgt ist.

14Ein Anderes lehrt: Und sie nicht ergriffen worden ist, nur dann ist sie verboten, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; eine andere aber ist verboten, auch wenn sie ergriffen worden ist, nämlich die Frau eines Priesters.

15R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls im Namen R. Jišma͑éls : Und sie nicht ergriffen worden ist, nur dann ist sie verboten, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; eine andere aber ist erlaubt, auch wenn sie nicht ergriffen worden ist, nämlich die, deren Antrauung eine irrtümlichewar. Selbst wenn sie ein Kind auf der Schulter sitzen hat, kann sie ihre Weigerungerklären und fortgehen.

16R. Jehuda sagte: Die von Dieben gestohlenen Frauen sind ihren Männern erlaubt. Die Rabbanan sprachen zu R. Jehuda: Sie holen ihnen ja Brot!? Aus Furcht. – Sie reichen ihnen ja Pfeile!? – Aus Furcht. Wenn jene sie aber [laufen] lassen und sie willig mitgehen, sind sie entschiedenverboten.

17Die Rabbanan lehrten: Regierungsgefangenegelten als Gefangene, von Straßenräubern gefangene gelten nicht als Gefangene. – Es gibt ja eine entgegengesetzte Lehre!? –

18Hinsichtlich der Regierungsgefangenen besteht kein Widerspruch, denn das eine gilt von einer Regierung wie des Ahašverošund das eine von einer Regierung wie des Ben Neçer.

19Hinsichtlich der Straßenräuber besteht ebenfalls kein Widerspruch, denn das eine gilt von Ben Neçer und das andere von gewöhnlichen Straßenräubern. – Wieso nennt er Ben Neçer da König und dort Straßenräuber!? – Freilich, Aḥašveroš gegenüber gilt er als Straßenräuber, gewöhnlichen Straßenräubern gegenüber gilt er als König.

20EINER PRIESTERSFRAU: UND BRINGE DICH IN DEINE HEIMAT &C. Abajje sagte: Wenn eine Witwe mit einem Hochpriester [verheiratet ist], so muß er sie loskaufen, denn hierbei istanwendbar : einer Priestersfrau: und bringe dich in deine Heimat zurück;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.