Ketubbot — Blatt 52a

1wenn aber ein Hurenkind oder eine Nethina mit einem Jisraéliten, so braucht er sie nicht loszukaufen, denn hierbei ist nichtanwendbar : und nehme dich wieder zur Frau. Raba sagte: Verursacht die Gefangenschaft das Verbot, so muß er sie loskaufen, verursacht etwas anderes das Verbot, so braucht er sie nichtloszukaufen.

2Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wenn jemand seiner Frau [jeden Nutzen] abgelobt hat, und sie gefangen wird, so muß er, wie R. Elie͑zer sagt, sie loskaufenund ihr ihre Morgengabe geben. R. Jehošua͑ sagt, er müsse ihr ihre Morgengabe geben, aber nicht loskaufen.

3R. Nathan sagte: Ich fragte Symmachos, ob die Worte R. Jehošua͑s, er gebe ihr ihre Morgengabe und kaufe sie nicht los, sich auf den Fall beziehen, wenn er vorher gelobt hat und sie nachher gefangen wird, oder [auch auf den Fall], wenn sie vorher gefangen worden ist und er nachhergelobt?

4Und er erwiderte mir: Ich hörte nichts darüber, jedoch leuchtet es ein, [daß es von dem Fall gilt,] wenn er vorher gelobt hat und sie nachher gefangen wird, denn wenn du sagen wolltest, [auch] wenn sie vorher gefangen worden ist und er nachher gelobt, könnte er ja eine Listanwenden.

5Sie streiten wahrscheinlich über den Fall, wenn das Gelübde die Frau eines Priestersbetrifft, somit ist Abajje der Ansicht R. Elie͑zers und Raba der Ansicht R. Jehošua͑s. –

6Nein, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie gelobt und er das Gelübde bestätigthat. R. Elie͑zer ist der Ansicht, er habe ihr den Finger zwischen die Zähnegesteckt, und R. Jehošua͑ ist der Ansicht, sie selber habe sich den Finger zwischen die Zähnegesteckt. –

7Wieso erhält sie, wenn sie selber sich den Finger zwischen die Zähne gesteckt hat, die Morgengabe!?

8Ferner, R. Nathan sagte, er habe Symmachos gefragt, ob die Worte R. Jehošua͑s, er gebe ihr ihre Morgengabe und kaufe sie nicht los, sich auf den Fall beziehen, wenn er vorher gelobt hat und sie nachher gefangen wird, oder sie vorher gefangen worden ist und er nachher gelobt, und dieser erwiderte, er habe darüber nichts gehört;

9wenn sie gelobt hat, so ist es ja einerlei, ob vorher gelobt und nachher gefangen, oder vorher gefangenund nachher gelobt!? –

10Vielmehr, tatsächlich, wenn er gelobt hat, jedoch erklärt dies Abajje nach seiner Ansicht und Raba nach seiner Ansicht. Abajje erklärt dies nach seiner Ansicht: hinsichtlich einer mit einem Hochpriester [verheirateten] Witwe stimmen alle überein, daß er sie loskaufen muß, hinsichtlich eines mit einem Jisraéliten [verheirateten] Hurenkindes oder einer Nethina stimmen alle überein, daß er sie nicht loszukaufenbraucht, ebenso stimmen alle überein hinsichtlich der [des Nutzens] abgelobten Frau eines Priesters, daß er sie loskaufenmuß, denn diese gleicht der [mit einem Hochpriester verheirateten] Witwe,

11und sie streiten nur über die [des Nutzens] abgelobte Frau eines Jisraéliten : R. Elie͑zer richtet sich nach dem ursprünglichen Zustandeund R. Jehošua͑ richtet sich nach dem gegenwärtigen Zustande.

12Raba erklärt dies nach seiner Ansicht: hinsichtlich einer mit einem Hochpriester [verheirateten] Witwe und eines mit einem Jisraéliten [verheirateten] Hurenkindes oder einer Nethina stimmen alle überein, daß er sie nicht loszukaufenbraucht, und sie streiten nur über die [des Nutzens] abgelobte Frau, sowohl eines Priesters als auch eines Jisraéliten.

13R. Elie͑zer richtet sich nach dem ursprünglichen Zustande und R. Jehošua͑ richtet sich nach dem gegenwärtigen Zustande.

14WIRD SIE GEFANGEN, SO MUSS ER SIE LOSKAUFEN &C. – Die Rabbanan lehrten: Wenn sie bei Lebzeiten ihres Ehemannes gefangen worden und ihr Ehemann darauf gestorben ist, so müssen die Erben, wenn er davon Kenntnishatte, sie loskaufen, und wenn er davon keine Kenntnis hatte, sie nicht loskaufen.

15Levi wollte eine Entscheidung nach dieser Lehre treffen, da sprach Rabh zu ihm: Folgendes sagte mein Oheim: die Halakha ist nicht wie diese Lehre, sondern wie folgende: Wird sie nach dem Tode ihres Ehemannes gefangen, so brauchen die Waisen sie nicht loszukaufen. Noch mehr, selbst wenn sie bei Lebzeiten ihres Ehemannes gefangen worden und ihr Ehemann darauf gestorben ist, brauchen die Waisen sie nicht loszukaufen, denn hierbei ist nicht anwendbar : und nehme dich wieder zur Frau.

16Die Rabbanan lehrten: Wenn sie gefangen wird und man von ihm das Zehnfache ihres Wertes verlangt, so muß er sie das erste Mal loskaufen, weiter aber kann er sie, wenn er will, loskaufen, und wenn er will, nichtloskaufen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.