Ketubbot — Blatt 53b

1deine Gefälligkeit ist dahinund auf Dornen geworfen; bereits erklärte R. Hoša͑ja seine Lehre in Babylonien.

2DIE WEIBLICHEN KINDER, DIE DU VON MIR HABEN WIRST &C. Rabh lehrte: bis sie Männernehmen, und Levi lehrte: bis sie mannbarsind. Nach Rabh, obgleich sie mannbar ist, und nach Levi, obgleich sie verheiratet ist!? –

3Vielmehr, über den Fall, wenn mannbar und nicht verheiratet oder verheiratet und nicht mannbar, streitet niemand, sie streiten nur über den Fall, wenn verlobt und nichtmannbar. Ebenso lehrte Levi in seiner Barajtha: bis sie mannbar sind und die Zeit ihrer Verheiratung heranreicht. – Beides!? – Vielmehr, entweder mannbar sind oder die Zeit ihrer Verheiratung heranreicht.

4[Hierüber streiten auch] Tannaím: Wie lange ist die Tochter zu ernähren? Bis sie sich verlobt; im Namen R. Elea͑zars sagten sie, bis sie mannbar ist. R. Joseph lehrte: Bis sie Frauen sind. Sie fragten: Ist unter ‘sein’die Verlobung oder die Antrauung zu verstehen? – Dies bleibt unentschieden.

5R. Ḥisda sprach zu R. Joseph : Hast du vielleicht von R. Jehuda gehört, ob eine Verlobte Unterhalt erhältoder keinen Unterhalt erhält? Dieser erwiderte: Gehört habe ich es nicht, einleuchtend aber ist es, daß sie keinen erhält; er hat sie sich angelobt, und es ist ihmnicht recht, daß sie sich entwürdige.

6Jener entgegnete: Wenn du es nicht gehört hast, so ist es einleuchtend, daß sie wohl erhält; da sie ihm noch nicht sicherist, wirft er kein Geld umsonst hinaus.

7Manche lesen: Dieser erwiderte: Gehört habe ich es nicht, einleuchtend aber ist es, daß sie wohl erhält; da sie ihm noch nicht sicher ist, wirft er kein Geld umsonst hinaus. Jener entgegnete: Wenn du es nicht gehört hast, so ist es einleuchtend, daß sie keinen erhält; er hat sie sich angelobt, und es ist ihm nicht recht, daß sie sich entwürdige.

8Man fragte R. Šešeth : Erhält die Weigerungserklärende Unterhaltoder erhält sie keinen Unterhalt?

9R. Šešeth erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: Die Witwe im Hause ihres Vaters, die Geschiedene im Hause ihres Vaters und die Anwärterin der Schwagerehe im Hause ihres Vaterserhalten Unterhalt. R. Jehuda sagt, die im Hause ihres Vaters weilt, erhalte Unterhalt, die nicht im Hause ihres Vaters weilt, erhalte keinen Unterhalt.

10Da nun R. Jehuda dasselbe sagt, was der erste Autor, so streiten sie wahrscheinlich über die Weigerungserklärende; der erste Autor ist der Ansicht, sie erhalte, und R. Jehuda ist der Ansicht, sie erhalte nicht.

11Reš Laqiš fragte: Erhält die Tochter der SchwägerinUnterhalt oder erhält sie keinen Unterhalt!? Erhält sie keinen,

12da der Meister sagte, ihre Morgengabe belaste die Güter ihres erstenMannes, oder aber erhält sie wohl, da ihr die Rabbanan, wenn der erste nichts hatte, [die Morgengabe] vom zweiten zugesprochen haben. – Dies bleibt unentschieden.

13R. Elea͑zar fragte : Erhält die Tochter der zweitgradig InzestuösenUnterhalt oder erhält sie keinen Unterhalt?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.