Ketubbot — Blatt 56b

1und uns ist es bekannt, unter ‘schreibt’ sei zu verstehen: er sage!?

2Abajje erwiderte: Eine Morgengabe hat jede [Frau], Früchte aber hat nicht jede; bei dem, was häufig ist, haben die Rabbanan eine Festigung getroffen, bei dem, was selten ist, haben die Rabbanan keine Festigung getroffen. –

3Auch der Fall von den Eselstreibern ist ja häufig, dennoch haben die Rabbanan bei diesen keine Festigung getroffen!?

4Wir haben nämlich gelernt: Wenn Eselstreiberin eine Stadt kommen und einer sagt, sein [Getreide] sei neuund seines Gefährten alt, seines sei nicht fertigund seines Gefährten fertig, so sind sie nicht glaubhaft; R. Jehuda sagt, sie seien glaubhaft.

5Abajje erwiderte: Bei Entschiedenem haben die Rabbanan für ihre Bestimmung eine Festigung getroffen, bei Zweifelhaftemhaben sie für ihre Bestimmung keine Festigung getroffen. Raba erwiderte: Beim Demaj haben sie erleichtert.

6R. MEÍR SAGT, WENN JEMAND MINDERT &C. Wenn er mindert, auch durch Vereinbarung, demnach ist er der Ansicht, seine Vereinbarung sei ungültig und sie erhalte wohl; sie war nämlich, als er ihr sagte, sie werde nur eine Mine erhalten, damit nicht einverstanden, und seine Beiwohnung ist somit eine außereheliche.

7Aber wir wissen ja von R. Meír, daß er der Ansichtist, die Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora sei ungültig, wonach sie gegen eine rabbanitische Bestimmung gültig ist!? – R. Meír ist der Ansicht, die Morgengabe sei [eine Bestimmung] der Tora.

8Es wird gelehrt: R. Meír sagte: Wenn jemand einer Jungfrau die zweihundert [Zuz] oder einer Witwe die Mine mindert, so ist seine Beiwohnung eine außereheliche. R. Jose sagt, man dürfe dies. R. Jehuda sagt, wenn er will, schreibe er einer Jungfrau eine Urkunde über zweihundert [Zuz], und sie bestätige ihm, eine Mine erhalten zu haben, desgleichen einer Witwe über eine Mine, und sie bestätige ihm, fünfzig [Zuz] erhalten zu haben. –

9Ist R. Jose denn der Ansicht, man dürfe dies, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man bestimme nicht bewegliche Güter als Morgengabe der Frau, als vorsorgendeInstitution. R. Jose sprach: Was ist dies für eine vorsorgende Institution, sie haben ja keinen festen Preis und können Minderwerterleiden !?

10Da nun der erste Autor ebenfalls sagt, man dürfe es nicht, so ist dies wohl wie folgt zu verstehen: Dies nur, wenn man keine Haftpflicht übernommen hat, wenn man aber Haftpflicht übernommen hat, darf mandies. Hierzu sprach R. Jose: Wieso darf man dies, wenn man Haftpflicht übernommen hat, sie haben ja keinen festen Preis und können Minderwert erleiden!?

11Wenn R. Jose da berücksichtigt, sie könnten vielleicht Minderwert erleiden, um wieviel mehr hierbei, wo er ihr [die Morgengabe] sicher mindert!? – Es ist nicht gleich; da weiß sie es nicht, um darauf verzichten zu können, hierbei aber weiß sie es und verzichtet darauf.

12Die Schwester des Rami b. Ḥama war mit R. Ivja verheiratet und verlor ihre [Urkunde über die] Morgengabe.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.