Ketubbot — Blatt 59b
1das Feld, das ich dir verpfändet habe, sei heilig, sobald ich es von dir ausgelöst habe; es ist auch heilig.
2R. Šiša, Sohn des R. Idi, wandte ein: Ist es denn gleich; hierbei ist es in seiner Hand, es auszulösen, da aber ist es nicht in ihrer Hand, geschiedenzu werden!? Dies gleicht vielmehr dem Falle, wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: das Feld, das ich dir auf zehn Jahre verpfändet habe, sei heilig, sobald ich es von dir ausgelöst habe; es ist auch heilig.
3R. Aši wandte ein: Ist es denn gleich; hierbei ist es immerhin nach zehn Jahren in seiner Hand, es auszulösen, da aber ist es niemals in ihrer Hand geschieden zu werden !?
4Vielmehr, erwiderte R. Aši, vom Qonam ist nichts einzuwenden. Anders verhält es sich beim Qonam, wobei [die Sache] an sichheilig wird. Dies nach Raba, denn Raba sagte: Heiligung, Säuerungund Freilassung heben das Anrechtauf. –
5Demnach sollte es sofort heiligsein !? – Die Rabbanan haben das Anrecht des Ehemannesgekräftigt, auf daß es nicht sofort heilig werde.
6FOLGENDE ARBEITEN HAT DIE FRAU FÜR IHREN MANN ZU VERRICHTEN: MAHLEN, BACKEN, WASCHEN, KOCHEN, IHR KIND SÄUGEN, IHM DAS BETT MACHEN UND IN WOLLE ARBEITEN. BRACHTE SIE IHM EINE SKLAVINMIT, SO BRAUCHT SIE NICHT ZU MAHLEN, ZU BACKEN UND ZU WASCHEN; WENN ZWEI, SO BRAUCHT SIE AUCH NICHT ZU KOCHEN UND IHR KIND ZU SÄUGEN; WENN DREI, SO BRAUCHT SIE IHM AUCH NICHT DAS BETT ZU MACHEN UND IN WOLLE ZU ARBEITEN; WENN VIER, SO KANN SIE IM LEHNSTUHLSITZEN.
7R. ELIE͑ZER SAGT, SELBST WENN SIE IHM HUNDERT SKLAVINNEN MITGEBRACHT HAT, KÖNNE ER SIE IN WOLLE ZU ARBEITEN ZWINGEN, DENN MÜSSIGGANG FÜHRT ZUR UNZUCHT. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, AUCH WENN JEMAND SEINER FRAU DIE ARBEITSLEISTUNG ABGELOBT HAT, MÜSSE ER SIE ENTLASSEN UND IHR DIE MORGENGABE AUSZAHLEN, DENN MÜSSIGGANG FÜHRT ZUM WAHNSINN.
8GEMARA. Mahlen, wie kommst dudarauf !? – Lies vielmehr: mahlen lassen. Wenn du aber willst, sage ich: mit einer Handmühle.
9Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht R. Ḥijas, denn R. Ḥija lehrte: Eine Frau nur zur Schönheit; eine Frau nur wegen der Kinder. Ferner lehrte R. Ḥija: Eine Frau nur für den Frauenputz. Ferner lehrte R. Ḥija: Wer seine Frau schmücken will, kleide sie in Linnengewänder; wer seine Tochter zart machen will, lasse sie kurz vor ihrer Reife Küchlein essen und Milch trinken.
10IHR KIND SÄUGEN. Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht der Schule Šammajs vertritt, denn es wird gelehrt: Wenn sie gelobt hat, ihr Kind nicht zu säugen, so ziehe sie ihm, wie die Schule Šammajs sagt, die Zitzeaus dem Munde; die Schule Hillels sagt, er zwinge sie und sie säugees. Wird sie geschieden, so kann er sie nicht zwingen; wenn aber [das Kind] sie kennt, zahle er ihr ihren Lohn und zwinge sie, es zu säugen, wegen der Lebensgefahr. –
11Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht der Schule Šammajs, denn da wird von dem Falle gesprochen, wenn sie gelobt und er es bestätigt hat. Die Schule Šammajs ist der Ansicht, er habe ihr den Finger zwischen die Zähnegesteckt, und die Schule Hillels ist der Ansicht, sie habe sich den Finger zwischen die Zähne gesteckt. –
12Demnach sollten sie über die Morgengabe an sichstreiten !? Ferner wird gelehrt: die Schule Šammajs sagt, [eine Frau] brauche [ihr Kind] nicht zu säugen!? – Das richtige ist vielmehr, unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht der Schule Šammajs.
13«Wenn aber [das Kind] sie kennt.» Wielange?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.