Ketubbot — Blatt 68b
1Jede hat ja das ihrige zu erhalten!? – Er meint es wie folgt: wenn alle sich gleichzeitig verheiraten, teilen sie gleichmäßig.
2Dies ist eine Stütze für R. Mathna, denn R. Mathna sagte: Wenn sich alle gleichzeitig verheiraten, so erhalten sie ein Zehntel. – Ein Zehntel, wie kommst du darauf!? – Vielmehr, sie erhalten je ein Zehntel.
3Die Rabbanan lehrten: Die Töchter verlieren, einerlei ob sie zuerst mannbar werden und sich nachher verheiraten, oder sich zuerst verheiraten und nachher mannbar werden, dadurch ihren [Anspruch auf] Ernährung, nicht aber auf Versorgung – so Rabbi. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, sie verlieren auch ihren [Anspruch auf] Versorgung. Was machen sie nun? – Sie mieten sich ihre Ehemänner, und diese verschaffen ihnen die Versorgung.
4R. Naḥman sagte: Hona sagte mir, die Halakha sei wie Rabbi. Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Wenn eine Waise von ihrer Mutter oder von ihren Brüdern verheiratet worden ist und sie ihr hundert oder fünfzig Zuz verschrieben haben, [selbst] mit ihrer Willigung, so kann sie, sobald sie großjährig ist, von ihnen einfordern, was sie erhalten sollte. Dies gilt also nur von einer Minderjährigen, eine Erwachsene aber hat verzichtet!? –
5Das ist kein Einwand; das eine, wenn sie Einspruch erhobenhat, und das andere, wenn sie keinen Einspruch erhoben hat.
6Dies ist auch einleuchtend, denn sonst würde sich Rabbi mit sich selbst in einem Widerspruche befinden. Es wird nämlich gelehrt: Rabbi sagte, eine Tochter, die von den Brüdern unterhalten wird, erhält ein Zehntel des Vermögens. Nur wenn sie unterhalten wird, sonst aber nicht!?
7Wahrscheinlich gilt das eine, wenn sie Einspruch erhoben hat, und das andere, wenn sie keinen Einspruch erhoben hat. Schließe hieraus.
8Rabina sprach zu Raba: R. Ada b. Ahaba sagte uns in deinem Namen, wenn sie mannbar wird, brauche sie keinen Einspruchzu erheben, wenn sie sich verheiratet, brauche sie keinen Einspruch zu erheben, wenn sie aber mannbar geworden und sich verheiratet, müsse sie Einspruch erheben. –
9Kann Raba dies denn gesagt haben, Raba richtete ja gegen R. Naḥman einen Einwand [aus der Lehre] von der Waise, und dieser erwiderte ihm, das eine, wenn sie Einspruch erhoben hat, und das andere, wenn sie keinen Einspruch erhobenhat!? – Das ist kein Einwand; das eine, wenn sie von ihnen unterhaltenwird, und das andere, wenn sie nicht von ihnen unterhalten wird.
10R. Hona sagte im Namen Rabbis: Die Versorgunggleicht nicht der Eheverpflichtung. – Inwiefern gleicht sie nicht der Eheverpflichtung: wollte man sagen, zur Versorgung sei auch von verkauften Güterneinzufordern, während zur Eheverpflichtung von verkauften Gütern nicht einzufordernist, so lehrt er uns ja nichts Neues, denn es sind Alltagsfälle, daß man [solche] zur Versorgung einfordert, nicht aber zur Ernährung;
11und wollte man sagen, zur Versorgung sei auch von beweglichen Gütern einzufordern, während zur Eheverpflichtung nur von Grundstücken und nicht von beweglichen Gütern einzufordern sei,
12so ist ja nach Rabbi von beidem einzufordern!? Es wird nämlich gelehrt: Sowohl von Sicherheit gewährenden Gütern als auch von keine Sicherheit gewährenden Güternentnehme man zur Ernährung der Frau und der Töchter – so Rabbi. –
13Vielmehr, die Versorgung gleicht nicht der Eheverpflichtung hinsichtlich der folgenden Lehre. Wenn jemand [letztwillig] verfügt, seine Töchter nicht von seinen Gütern zu ernähren, so höre man nichtauf ihn, seine Töchter nicht von seinen Gütern zu versorgen, so höre manauf ihn, denn die Versorgung gleicht nicht der Eheverpflichtung.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.