Ketubbot — Blatt 69b
1wie die Sache sich zugetragen hat. Jener erwiderte: So und so hat die Sache sich zugetragen. Da sprach er: Ein Mann, der nicht einmal Trauermahl zu erklären weiß, redet R. Hona mit ‘Kollege Hona’ an!? – Was heißt Trauermahl? – [Das Mahl beim] Leidtragenden, wie es heißt:So spricht der Herr, gehe nicht in ein Haus der Trauer &c.
2R. Abahu sagte: Woher, daß der Leidtragende obenan sitze? Es heißt: ich wählte ihren Weg, saß an der Spitze und thronte wie ein König im Heere, wie ein Tröster der Trauernden. – Tröster heißt ja, der andere tröstet!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Nach der Schreibweise [kann es] heißen: getröstetwird.
3Mar Zuṭra sagte: Hieraus:es soll weichen der Klageschrei der Hingestreckten; der in Bitternis ist und entrückt, ist Fürst der Hingestreckten.
4Rabba sagte: Die Halakha ist, von unbeweglichen Gütern und nicht von beweglichen, ob zur Ernährung, für die Morgengabe oder zur Versorgung.
5WENN JEMAND GELD FÜR SEINE TOCHTER HINTERLEGTHAT, UND DIESE SAGT, IHR EHEMANN SEI IHR VERTRAUENSWÜRDIG, SO TUE DER DEPOSITAR, WIE ER BEAUFTRAGT WORDEN IST – SO R. MEÍR. R. JOSE SAGTE: SELBST WENN ES EIN FELDIST, UND SIE ES VERKAUFEN WILL, IST JA DER VERKAUFVON JETZT AB GÜLTIG! DIES GILT NUR VON EINER GROSSJÄHRIGEN, IST SIE ABER MINDERJÄHRIG, SO IST DIE HANDLUNG EINER MINDERJÄHRIGEN NICHTIG.
6GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand Geld für seinen Schwiegersohn hinterlegt hat, dafür für seine Tochter ein Feld zu kaufen, und sie sagt, daß man es ihrem Manne gebe, so steht es ihr nach der Verheiratung frei, nach der Verlobung aber tue der Depositar, wie er beauftragt worden ist – so R. Meír. R. Jose sagt, einer Erwachsenen steht es frei sowohl nach der Verheiratung als auch nach der Verlobung, ist sie aber minderjährig, so tue der Depositar, wie er beauftragt worden ist, einerlei ob nach der Verheiratung oder nach der Verlobung. –
7Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen, wollte man sagen, ein Unterschied besteht zwischen ihnen bei einer Minderjährigen nach der Verheiratung: R. Meír ist der Ansicht, es stehe ihr frei, und hierzu sagte R. Jose, auch nach der Verheiratung gelte dies nur von einer Großjährigen und nicht von einer Minderjährigen;
8wie ist demnach der Schlußsatzzu erklären: ist sie aber minderjährig, so ist die Handlung einer Minderjährigen nichtig. Wer lehrte dies, wenn R. Jose, so geht es ja schon aus dem Anfangsatze hervor: R. Jose sagte: Selbst wenn es ein Feld ist, und sie es verkaufen will, ist ja der Verkauf von jetzt ab gültig! Dies gilt demnach nur von einer Großjährigen, die verkauffähig ist, nicht aber von einer Minderjährigen!?
9Doch wohl R. Meír, jedoch ist [die Lehre] lückenhaft und muß wie folgt lauten: so tue der Depositar, wie er beauftragt worden ist; dies gilt nur nach der Verlobung, nach der Verheiratung aber steht es ihr frei, ferner gilt dies nur von einer Großjährigen, ist sie aber minderjährig, so ist die Handlung einer Minderjährigen nichtig. – Vielmehr, einen Unterschied gibt es zwischen ihnen bei einer Großjährigen nach der Verlobung.
10Es wurde gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Jose; Raba sagte im Namen R. Naḥmans, die Halakha sei wie R. Meír.
11Ilpha klammerte sich einst an den Mast eines Schiffesund sprach: Wenn jemand kommt und mich etwas aus den Lehren R. Ḥijas und R. Oša͑jas fragt, und ich es nicht mit einer Mišna zu belegen weiß, so will ich mich vom Maste fallen lassen und ertrinken.
12Da kam ein Greis und fragte ihn [nach der Quelle] der folgenden Lehre: Wenn jemand [letztwillig] bestimmt, seinen Söhnen [von seinem Vermögen] einen Šeqel wöchentlich zu geben, und sie einen Sela͑brauchen, so gebe man ihneneinen Sela͑; sagte er aber, daß man ihnen nicht mehr als einen Šeqel gebe, so gebe man ihnen nur einen Šeqel. Wenn er aber hinzugefügt hat: sterben sie [kinderlos], so sollen andere an ihrer Stelle erben, so gebe man ihnen nur einen Šeqel, einerlei ob er ‘gebt’ oder ‘gebt nicht [mehr]’ gesagthat.
13Er erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.