Ketubbot — Blatt 70a
1Dies nach R. Meír, welcher sagt, es sei Gebot, die Worte eines Sterbenden zu erfüllen.
2R. Ḥisda sagte im Namen Mar U͑qabas: Die Halakha ist, man gebe ihnen soviel sie brauchen, einerlei ob er ‘gebt’ oder ‘gebt nicht [mehr]’ gesagt hat. – Es ist uns ja aber bekannt, daß die Halakha wie R. Meír sei, welcher sagt, es sei Gebot, die Worte eines Sterbenden zu erfüllen!? – Dies gilt allerdings von anderen Dingen, hierbei aber wäre es auch ihm recht, nur bestimmte er dies, um sie anzuspornen.
3Dort haben wir gelernt: Der Kauf und der Verkauf kleiner Kinder ist bei beweglichen Gütern gültig.
4Raphram sagte: Dies nur dann, wenn sie keinen Vormund haben, wenn sie aber einen Vormund haben, ist ihr Kauf und ihr Verkauf ungültig. –
5Woher dies? – Da er lehrt: so ist die Handlung einer Minderjährigen nichtig. – Vielleicht ist es anders, wenn ein Depositarvorhanden ist!? – Wenn dem so wäre, so sollte er lehren: bei einer Minderjährigen tue der Depositar, wie er beauftragt worden ist, wenn es aber heißt: so ist die Handlung einer Minderjährigen nichtig, so gilt dies auch sonst.
6WER SEINE FRAU MIT EINEM GELÜBDE BELEGT HAT, VON IHM NICHTS ZU GENIESSEN, STELLE IHR, WENN BIS ZU DREISSIG TAGEN, EINEN PFLEGER, WENN ABER LÄNGER, SO MUSS ER SIE ENTLASSEN UND IHR DIE MORGENGABE AUSZAHLEN.
7R. JEHUDA SAGT, IST ER JISRAÉLIT, SO BEHALTE ER SIE, WENN FÜR EINEN MONAT, UND ENTLASSE SIE UND ZAHLE IHR DIE MORGENGABE AUS, WENN FÜR ZWEI MONATE, UND IST ER PRIESTER, SO BEHALTE ER SIE, WENN FÜR ZWEI MONATE, UND ENTLASSE SIE UND ZAHLE IHR DIE MORGENGABE AUS, WENN FÜR DREI MONATE.
8WER SEINE FRAU MIT EINEM GELÜBDE BELEGT HAT, EINE BESTIMMTE FRUCHT NICHT ZU GENIESSEN, MUSS SIE ENTLASSEN UND IHR DIE MORGENGABE AUSZAHLEN. R. JEHUDA SAGT, IST ER JISRAÉLIT, SO BEHALTE ER SIE, WENN FÜR EINEN TAG, UND ENTLASSE SIE UND ZAHLE IHR DIE MORGENGABE AUS, WENN FÜR ZWEI TAGE, UND IST ER PRIESTER, SO BEHALTE ER SIE, WENN FÜR ZWEI, UND ENTLASSE SIE UND ZAHLE IHR DIE MORGENGABE AUS, WENN FÜR DREI.
9WER SEINE FRAU MIT EINEM GELÜBDE BELEGT HAT, SICH MIT EINER BESTIMMTEN ART NIGHT ZU SCHMÜCKEN, MUSS SIE ENTLASSEN UND IHR DIE MORGENGABE AUSZAHLEN. R. JOSE SAGT, BEI ARMEN, WENN ER KEINE FRIST GENANNT HAT, BEI REICHEN, WENN FÜR DREISSIG TAGE.
10GEMARA. Wieso kann er, wo er ihr verpflichtet ist, sie mit einem Gelübde belegen, ist er denn berechtigt, ihr seine Verpflichtung zu entziehen!?
11Wir haben nämlich gelernt: [Sagte sie:] Qonam sei meine Arbeit für deinen Mund, so braucht er es nicht aufzulösen. Wir sehen also, daß sie, wo sie ihm verpflichtet ist, nicht berechtigt ist, ihm ihre Verpflichtung zu entziehen, ebenso sollte er, wo er ihr verpflichtet ist, nicht berechtigt sein, ihr seine Verpflichtung zu entziehen. –
12Vielmehr, da er zu ihr sagen kann: rechne deine Arbeitsleistung auf deine Ernährung auf, so ist es ebenso,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.