Ketubbot — Blatt 6a

1oder wie R. Šimo͑n? —

2Es wurde gelehrt: in der Schule Rabhs sagten sie, Rabh habe es erlaubt und Šemuél verboten, und in Nehardea͑sagten sie, Rabh habe es verboten und Šemuél erlaubt. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Als Merkzeichen diene dir: die einen erleichtern für sich und die anderen erleichtern für sich. —

3Wieso kann Rabh es erlaubt haben, R. Šimi b. Ḥizqija sagte ja im Namen Rabhs, man dürfe nicht am Feste den Spund fest in das Faß drücken!? —

4Da pflichtet auch R. Šimo͑n bei, denn Abajje und Raba sagten beide, R. Šimo͑n pflichte bei [in einem Falle, gleich dem] Kopfabschlagen ohne zu töten. —

5Aber R. Ḥija b. Aši sagte ja im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R. Jehuda, und R. Ḥanan b. Ami sagte im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Šimo͑n, und R. Ḥija b. Abbin lehrte es ohne [Zwischen]personen: Rabh sagte, die Halakha sei wie R. Jehuda, und Šemuél sagte, die Halakha sei wie R. Šimo͑n!? —

6Tatsächlich ist Rabh der Ansicht R. Jehudas, jedoch wirkt hierbei nach der Lesart, das Blut sei angesammelt, die Öffnung zerstörend, und nach der Lesart, das Blut sei verteilt, die Verletzung zerstörend.

7R. Ḥisda wandte ein: Wenn ein Mädchen sich vor Erlangung des Menstruationsalters verheiratet, so gewähre man ihr, wie die Schule Šammajs sagt, vier Nächte, und wie die Schule Hillels sagt, [soviel Zeit,] bis die Wunde heilt.

8Verheiratet sie sich nach Erlangung des Menstruationsalters, so gewähre man ihr, wie die Schule Šammajs sagt, nur die erste Nacht, und wie die Schule Hillels sagt, [die Zeit] bis zum Šabbathausgange, vier Nächte.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.