Ketubbot — Blatt 73a

1Man sage nicht, der Grund Rabhs sei, er habe, da er sie ohne Bedingung genommen hat, auf seine Bedingung verzichtet, vielmehr ist der Grund Rabhs, niemand mache seine Beiwohnung zum Hurenbeischlafe. –

2Darüber streiten sie ja bereits einmal!? Es wurde nämlich gelehrt: Wenn eine Minderjährige die Weigerung nicht erklärt, und nachdem sie herangewachsenist, sich [mit einem anderen] verheiratet hat, so benötigt sie, wie Rabh sagt, keines Scheidebriefesvom anderen, und

3wie Šemuél sagt, eines Scheidebriefes vom anderen. –

4Beides ist nötig. Würde nur dieses gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Rabh vertrete seine Ansicht nur hierbei, weil keine Bedingung gestellt wordenist, da aber, wo eine Bedingung gestellt worden ist, pflichte er Šemuél bei.

5Und würde nur jenes gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Šemuél vertrete seine Ansicht nur da, hierbei aber pflichte er Rabh bei. Daher ist beides nötig. –

6Wir haben gelernt: Wenn er sie ohne Bedingung genommen, und es sich herausstellt, daß sie Gelübde auf sich hat, so ist sie ohne Morgengabe zu entlassen. Die Morgengabe erhält sie nicht, wohl aber benötigt sie eines Scheidebriefes. Doch wohl in dem Falle, wenn er sie sich unter einer Bedingung angetraut und ohne Bedingung genommen hat; dies ist somit eine Widerlegung Šemuéls!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.