Ketubbot — Blatt 73b

1Nein, wenn er sie sich ohne Bedingung angetraut und ohne Bedingung genommen hat. –

2Weshalb lehrt er demnach, wenn sie, falls er sie sich unter einer Bedingung angetraut und ohne Bedingung genommen hat, keines Scheidebriefes benötigt, daß, wenn jemand sich eine Frau angetraut hat unter der Bedingung, daß sie keine Gelübde auf sich hat, und es sich herausstellt, daß sie Gelübde auf sich hat, sie ihm nicht angetraut sei, sollte er lehren: und sie ohne Bedingung genommen, und es sich herausstellt, daß sie Gelübde auf sich hat, so ist sie ihm nicht angetraut, und um so mehr in jenemFalle!? –

3So meint er es auch: wenn jemand sich eine Frau angetraut hat unter der Bedingung, daß sie keine Gelübde auf sich hat, und sie ohne Bedingung genommen hat, und es sich herausstellt, daß sie Gelübde auf sich hat, so ist sie ihm nicht angetraut. Hat er sie sich ohne Bedingung angetraut und ohne Bedingung genommen, so ist sie ohne Morgengabe zu entlassen. –

4Nur die Morgengabe erhält sie nicht, wohl aber benötigt sie eines Scheidebriefes. Die Morgengabe erhält sie wohl deshalb nicht, weil er sagen kann, er wolle keine gelobende Frau, demnach sollte sie auch keines Scheidebriefesbenötigen!? Rabba erwiderte: Des Scheidebriefes benötigt sie rabbanitisch.

5Raba erwiderte: Dem Autor war es zweifelhaft, und [er entscheidet] hinsichtlich der Geldangelegenheit erleichternd und hinsichtlich des Verboteserschwerend.

6Rabba sagte: Ihr Streit besteht nur über den Fall, wenn die Täuschung bei [einer von] zwei Frauen erfolgtist, wenn aber die Täuschung bei einer Frau erfolgt ist, stimmen alle überein, daß sie keines Scheidebriefes von ihm benötige.

7Abajje sprach zu ihm: Unsere Mišna spricht ja von einer Täuschung bei einer Frau, und aus dieser ist ein Einwand erhobenworden!? –

8Vielmehr: Rabba sagte: Ihr Streit besteht nur über den Fall, wenn die Täuschung erfolgt ist bei einer Frau, wie bei [einer von] zweiFrauen, wenn aber die Täuschung bei einer Frau erfolgt ist, stimmen sie überein, daß sie von ihm keines Scheidebriefes benötigt.

9Abajje wandte gegen ihn ein: Wenn er sie sich in einer Täuschung angetraut hat oder mit dem Werte unter einer Peruṭa, desgleichen auch, wenn ein Minderjähriger sich [eine Frau] angetraut hat, so ist sie ihm, selbst wenn er nachherGeschenke gemacht hat, nichtangetraut, haben sie die Beiwohnung vollzogen, so sind sie ihnen angeeignet. R. Šimo͑n b. Jehuda sagt im Namen R. Jišma͑éls, auch wenn sie die Beiwohnung vollzogen haben, seien sie ihnen nicht angeeignet.

10Hierbei handelt es sich um eine Täuschung bei einer Frau und sie streiten; doch wohl über eine Täuschung Gelübde betreffend!? –

11Nein, über eine Täuschung inbetreff des Wertes unter einer Peruṭa. – Vom Werte unter einer Peruṭa lehrt er es ja ausdrücklich: wenn er sie sich in einer Täuschung angetraut hat oder mit dem Werte unter einer Peruṭa!? – Dies ist eine Erklärung: wenn er sie sich in einer Täuschung angetraut hat, wenn er sie sich nämlich mit dem Werte unter einer Peruṭa angetraut hat. –

12Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, jedermann wisse, daß mit dem Werte unter einer Peruṭa keine Antrauung erfolge, und er habe die Beiwohnung zum Zwecke der Antrauung vollzogen, und einer ist der Ansicht, nicht jedermann wisse, daß mit dem Werte unter einer Peruṭa keine Antrauung erfolge, und er habe die Beiwohnung auf Grund der vorherigen Antrauung vollzogen.

13Er wandte gegen ihn ein: [Sagte er:] ich begatte dichunter der Bedingung, daß mein Vater einverstanden ist, so ist sie ihm angetraut, auch wenn der Vater nicht einverstanden ist. R. Šimo͑n b. Jehuda sagt im Namen R. Šimo͑ns, ist der Vater einverstanden, sei sie ihm angetraut, ist der Vater nicht einverstanden, sei sie ihm nicht angetraut. Dies gleicht ja der Täuschung bei einer Frau, und sie streiten!? –

14Da besteht ihr Streit in folgendem: einer ist der Ansicht, ‘unter der Bedingung, daß mein Vater einverstanden ist’ heiße: unter der Bedingung, daß mein Vater schweigt, und dieser schwieg ja; und einer ist der Ansicht, [dies heiße:] unter der Bedingung, daß mein Vater ‘ja’ sagt, und dieser sagte es nicht.

15Er wandte gegen ihn ein: Die Weisen pflichten R. Elie͑zerbei, daß, wenn eine Minderjährige von ihrem Vater verheiratet und darauf geschieden worden ist, sodaß sie als Waise bei Lebzeiten des Vatersgilt, und [ihr Mann] sie wiedergenommenhat, an ihr die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen sei,

16weil ihre Scheidung eine vollständige Scheidung, ihre Wiedernahme aber keine vollständige Wiedernahmeist.

17Dies nur in dem Falle, wenn er sich von ihr geschieden hat, als sie minderjährig war, und sie minderjährig wiedergenommen hat, wenn er sich aber von ihr geschieden hat, als sie minderjährig war, und sie großjährig wiedergenommen hat, oder minderjährig wiedergenommen hat und sie bei ihm großjährig geworden ist, so ist, wenn er stirbt, an ihr die Ḥaliça oder die Schwagerehezu vollziehen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.