Ketubbot — Blatt 74a
1Im Namen R. Elie͑zers sagten sie, an ihr sei die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen. Diesgleicht ja der Täuschung bei einer Frau, und sie streiten!? –
2Auch da besteht ihr Streit in folgendem: einer ist der Ansicht, jedermann wisse, daß die Antrauung einer Minderjährigen nichtig sei, und er habe die Beiwohnungzur Antrauung vollzogen, und einer ist der Ansicht, nicht jedermann wisse, daß die Antrauung einer Minderjährigen nichtig sei, und er habe die Beiwohnung auf Grund der vorherigen Antrauung vollzogen.
3Es wurde auch gelehrt: R. Aḥa b. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand sich [eine Frau] unter einer Bedingung angetraut und die Beiwohnung vollzogen hat, so benötigt sievon ihm keines Scheidebriefes. R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, des Sohnes seinerSchwester, wandte gegen ihn ein: Die irrtümliche Ḥaliça ist gültig. Was heißt eine irrtümliche Ḥaliça? Reš Laqiš erwiderte: Wenn man zu ihm gesagt hat, vollziehe an ihr die Ḥaliça, dadurch heiratest du sie.
4R. Joḥanan sprach zu ihm: Ich habeeine Lehre, wenn nur er esbeabsichtigt hat und nicht sie, oder nur sie es beabsichtigt hat und nicht er, sei die Ḥaliça ungültig, nur wenn beide es beabsichtigt haben, und du sagst, die Ḥaliça sei gültig!? Vielmehr, erklärte R. Joḥanan, wenn man zu ihm gesagt hat: vollziehe an ihr die Ḥaliça unter der Bedingung, daß sie dir zweihundert Zuzgebe.
5Er hat somit dadurch, daß er eine Handlung vollzogen hat, auf seine Bedingung verzichtet, ebenso hat er hierbei, da er die Beiwohnung vollzogen hat, auf seine Bedingung verzichtet!?
6Jener erwiderte: Jünger, hast du recht? Merke, die [Gültigkeit der] Bedingung folgern wir ja von [der Bedingung der] Reúbenitenund der Gaditen,
7somit ist die Bedingung, die gleich jener durch einen Vertreter erfüllt werden kann, gültig, und die Bedingung, die nicht gleich jener durch einen Vertreter erfüllt werden kann, ungültig. –
8Auch die Beiwohnung kann ja nicht gleich jener durch einen Vertreter erfüllt werden, dennoch ist hierbei die Bedingung gültig!? –
9Bei dieser deshalb, weil die Antrauungeneinander gleichen.
10R. U͑la b. Abba sagte im Namen U͑las im Namen R. Elea͑zars: Wenn jemand sich [eine Frau] mit einem Darlehenangetraut und ihr beigewohnt hat, unter einer Bedingung und ihr beigewohnt hat, oder mit dem Werte unter einer Peruṭa und ihr beigewohnt hat, so benötigt sie nach aller Ansicht von ihm eines Scheidebriefes.
11R. Joseph b. Abba sagte im Namen R. Menaḥems im Namen R. Amis: Wenn jemand sich [eine Frau] mit dem Werte unter einer Peruṭa angetraut und ihr beigewohnt hat, so benötigt sie von ihm eines Scheidebriefes. Nur in diesem Falle irrte ersich nicht, in jenen Fällen aber irrte ersich.
12R. Kahana sagte im Namen U͑las: Wenn jemand sich [eine Frau] unter einer Bedingung angetraut und ihr beigewohnt hat, so benötigt sie von ihm eines Scheidebriefes. Einst ereignete sich ein solcher Fall, und die Weisen fanden keine [Rechts]kraft, sie ohne Scheidebrief zu entlassen.
13Dies schließt die Ansicht des folgenden Autors aus: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls im Namen R. Jišma͑éls:Und sie nicht ergriffen worden ist, nur dann ist sie [ihrem Manne] verboten, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; eine andere aber ist erlaubt, auch wenn sie nicht ergriffen worden ist, nämlich die, deren Antrauung eine irrtümliche war. Selbst wenn sie ihr Kind auf ihrer Schulter sitzen hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.