Ketubbot — Blatt 76a
1so ist dies ein [Moment] gegen zwei, und eines gegen zwei ist nicht stichhaltig. Wenn aber bevor sie sich verlobte, so scheidet die Belassung des Körpers bei seinem bisherigen Zustandeaus, und wenn [man sagen wollte,] es sei feststehend, niemand trinke aus einem Becher ohne ihn untersucht zu haben, und er es wohl gesehen und einverstanden war, so ist es im Gegenteil feststehend, daß niemand mit Leibesfehlern einverstanden ist, und man lasse das Geld in seinem bisherigen Besitze.
2R. Aši erklärte: Im Anfangsatze [gleicht es der Forderung:] mein Vaterhat bei dir eine Mine, der Schlußsatz aber [gleicht der Forderung:] ich habe bei dir eine Mine.
3R. Aḥa, Sohn des R. Ivjas, wandte gegen R. Aši ein: R. Meír pflichtet bei hinsichtlich Leibesfehler, die sie wahrscheinlich im Hause ihres Vaters hatte, daß der Vater den Beweis zu erbringenhabe. Weshalb denn, dies [gleicht ja der Forderung:] ich habe bei dir eine Mine!? –
4Dies gilt von einem Überfinger. – Welchen Beweis kann er bei einem Überfinger erbringen!? – Er erbringe den Beweis, daß dieser es gesehen hat und einverstanden war.
5R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand mit einem eine Kuh um einen Esel getauscht, und der Besitzer des Esels die Kuh an sich gezogenhat, und der Esel, bevor der Eigentümer der Kuh ihn an sich gezogen hat, verendet ist, so muß der Eigentümer des Esels den Beweis erbringen, daß beim Ansichziehen der Kuh sein Esel noch lebte.
6Und unser Autor lehrt dasselbe im Falle von der Braut. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.