Ketubbot — Blatt 79b

1zahle das Doppeltean die Frau. –

2Weder nach den Rabbanan noch nach Ḥananja!? Es wird nämlich gelehrt: Das Junge eines zum Nießbrauchgute gehörenden Viehs gehört dem Ehemanne, das Kind einer zum Nießbrauchgute gehörenden Sklavin gehört der Frau. Ḥananja, der Bruderssohn Jošijas, sagt, sie haben das Kind einer zum Nießbrauchgute gehörenden Sklavin dem Jungen eines zum Nießbrauchgute gehörenden Viehs gleichgestellt. –

3Du kannst auch sagen, nach aller Ansicht, denn die Rabbanan haben ihm nur die Früchte zugesprochen, nicht aber die Früchte der Früchte. –

4Erklärlich ist die Ansicht Ḥananjas, denn man berücksichtige das Sterbennicht,

5nach den Rabbanan aber sollte, wenn sie das Sterben berücksichtigen, dies auch vom Jungen eines zum Nießbrauchgute gehörenden Viehsgelten, und wenn sie das Sterben nicht berücksichtigen, dies auch vom Kinde einer zum Nießbrauchgute gehörenden Sklavin gelten!? –

6Tatsächlich berücksichtigen sie das Sterben, nur verhält es sich bei einem Vieh anders, da die Hautzurückbleibt.

7R. Hona b. Ḥija sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie Ḥananja. Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Obgleich Šemuél gesagt hat, die Halakha sei wie Ḥananja, dennoch pflichtet Ḥananja bei, daß [die Frau], wenn sie geschieden wird, den Geldbetrag ersetzen und [das Kind] erhalten kann, wegen des Ansehens ihres Vaterhauses.

8Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Hat sie ihm eine Ziege zum Melken, ein Schaf zur Schur, eine Henne zum Eierlegen oder eine Dattelpalme zum Fruchtertrage eingebracht, so kann er solange die Früchte genießen, bis das Grundkapital nicht mehr da ist.

9R. Naḥman sagte: Hat sie ihm ein Gewand eingebracht, so gilt [die Benutzung] als Frucht; er kleide sich damit, bis es verbrauchtist.

10Dies nach dem Autor der folgenden Lehre: Salz und Sand gelten als Frucht; Schwefelgrube und Alaunschacht gelten, wie R. Meír sagt, als Grundkapital, und wie die Weisen sagen, als Frucht.

11R. ŠIMO͑N SAGTE: WO ER IM VORTEILE IST. R. Šimo͑n sagt ja dasselbe, was der erste Autor!? Raba erwiderte: Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der beim Austreten [am Boden] haftenden. FALLEN IHR ALTE SKLAVEN UND SKLAVINNEN ZU, SO SIND SIE ZU VERKAUFEN UND DAFÜR EIN GRUNDSTÜCK ZU KAUFEN, UND ER GENIESST DIE FRÜCHTE; R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, SIE BRAUCHE SIE NIGHT ZU VERKAUFEN, WEIL SIE ZUM ANSEHEN IHRES VATERHAUSESGEHÖREN. FALLEN IHR ALTE OLIVENBÄUME UND WEINSTÖCKE ZU, SO SIND SIE ZU VERKAUFEN UND DAFÜR EIN GRUNDSTÜCK ZU KAUFEN, UND ER GENIESST DIE FRÜCHTE. R. JEHUDA SAGT, SIE BRAUCHE SIE NICHT ZU VERKAUFEN, WEIL SIE ZUM ANSEHEN IHRES VATERHAUSES GEHÖREN.

12GEMARA. R. Kahana sagte im Namen Rabhs: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn sie ihr auf ihrem Felde zufallen, wenn aber auf einem fremden Felde, stimmen alle überein, daß sie zu verkaufen sind, weil das Grundkapital aufgezehrtwird.

13R. Joseph wandte ein: Sklaven und Sklavinnen gleichen ja [Obstbäumen] auf fremdemFelde, und sie streiten!? – Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Kahana sagte im Namen Rabhs: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn auf fremdem Felde, wenn aber auf ihrem Felde, stimmen alle überein, daß sie nicht zu verkaufen braucht, wegen des Ansehens ihres Vaterhauses.

14WENN JEMAND AUF DIE GÜTER SEINER FRAU AUSGABEN GEMACHT HAT, EINERLEI OB VIEL AUSGEGEBEN UND WENIG GENOSSEN ODER WENIG [AUSGEGEBEN] UND VIEL GENOSSEN, SO HAT ER, WAS ER AUSGEGEBEN, AUSGEGEBEN, UND WAS ER GENOSSEN, GENOSSEN. HAT ER NUR AUSGEGEBEN UND NICHTS GENOSSEN, SO SCHWÖRE ER, WIEVIEL ER AUSGEGEBEN, UND ER ERHÄLT DEN [ERSATZ].

15GEMARA. Was heißt wenig? R. Asi erwiderte: Selbst nur eine einzige Dörrfeige; jedoch nur dann, wenn er sie in würdiger Weise genossen hat.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.