Ketubbot — Blatt 7a
1frei!? — Dieser ist angesammelt und getrennt, jenes aber ist angesammelt und nicht getrennt.
2R. Ami erlaubte die erste Beiwohnung am Šabbath zu vollziehen. Da sprachen die Jünger zu ihm: Noch ist ja die Urkunde über die Morgengabenicht geschrieben. Dieser erwiderte: Laßt sieMobilien einhaschen.
3R. Zebid erlaubte die erste Beiwohnung am Šabbath zu vollziehen. Manche sagen, R. Zebid selber habe die erste Beiwohnung am Šabbath vollzogen.
4R. Jehuda erlaubte die erste Beiwohnung am Feste zu vollziehen. R. Papi sagte im Namen Rabas: Man sage nicht, es sei nur am Feste erlaubt, am Šabbath aber verboten, vielmehr ist es auch am Šabbath erlaubt, nur geschah es gerade an einem solchen.
5R. Papa aber sagte im Namen Rabas: Am Feste ist es erlaubt, am Šabbath aber verboten. R. Papi sprach zu R. Papa: Du bist wohl dieser Ansicht deshalb, weil die Verletzung, da sie für das [zum Leben] nötigeerlaubt worden ist, auch für das unnötige erlaubt ist, demnach sollte auch das Räucherwerkam Feste erlaubt sein, denn da das Feueranzünden für das [zum Leben] nötige erlaubt worden ist, ist es auch für das unnötige erlaubt!?
6Dieser erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift: nur was von jeglicher Seele gegessen wird, was für jedermann nötig ist.
7R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Demnach darf, wenn einem am Feste ein Reh zu Händen kommt, er es nicht schlachten, weil es nicht für jedermann nötig ist!? Dieser erwiderte: Ich meine: was für jedermann verwendbar ist, und ein Reh ist für jedermann verwendbar.
8R. Ja͑qob b. Idi sagte: R. Joḥanan traf in Çajdan eine Entscheidung, daß man die erste Beiwohnung nicht am Šabbath vollziehen dürfe. — Ist denn ein Verbot als Entscheidungzu bezeichnen!? —
9Allerdings, wir haben gelernt: die Schule Hillels entschied ihr, wiederumsieben Jahre das Nezirat zu absolvieren.
10Ebenso bei folgender Lehre: Wenn der größere Teil des Markfadens des Rückgrates durchgerissen ist — so Rabbi. R. Ja͑qob sagt, auch wenn er durchlöchert ist. Rabbi entschied nach R. Ja͑qob. R. Hona sagte: Die Halakha ist nicht wie R. Ja͑qob.
11R. Naḥman b. Jiçḥaq lehrte es wie folgt: R. Abahu sagte: R. Jišma͑él b. Ja͑qob aus Çor fragte R. Joḥanan in Çajdan, und ich hörte es, ob man die Beiwohnung erstmalig am Šabbath vollziehen dürfe, und er erwiderte ihm, es sei verboten. Die Halakha ist, man darf die Beiwohnung erstmalig am Šabbath vollziehen.
12R. Ḥelbo sagte im Namen R. Honas im Namen des R. Abba b. Zabhda im Namen Rabhs: Sowohl bei einer Jungfrau als auch bei einer Witwe ist der [Hochzeits]segenerforderlich. — Kann R. Hona dies denn gesagt haben, R. Hona sagte ja, bei einer Witwe sei der [Hochzeits]segen nicht erforderlich!? — Das ist kein Einwand; das eine, wenn ein Lediger eine Witwe heiratet, das andere, wenn ein Witwer eine Witwe heiratet. —
13Etwa nicht, wenn ein Witwer eine Witwe heiratet, R. Naḥman sagte ja, Hona b. Nathan habe ihm folgende Lehre vorgetragen: Woher, daß beim Hochzeitssegen zehn [Personen] erforderlich sind? Es heißt:er nahm zehn Leute von den Ältesten der Stadt und sprach: setzt euch hierher, und sie setzten sich, Boa͑z war ja Witwer und heiratete eine Witwe!? —
14Die Worte R. Honas, der [Hochzeits]segen sei nicht erforderlich, sind zu verstehen, der [Hochzeits]segen sei nicht sieben Tage erforderlich, wohl aber einen Tag. —
15Von wem spricht demnach die Lehre, daß die Rabbanan eine Vorsorge für die Töchter Jisraéls getroffen haben, damit er sich mit [seiner Frau] drei Tageder Wonne hingebe: wenn von einem Ledigen, so sagst du ja, sieben[Tage], und wenn von einem Witwer, so sagst du ja, einen Tag!? —
16Wenn du willst, sage ich: von einem Witwer, und zwar einen Tag für den [Hochzeits]segen und drei Tage für die Wonne; wenn du aber willst, sage ich: von einem Ledigen, und zwar sieben Tage für den [Hochzeits]segen und drei Tage für die Wonne.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.