Ketubbot — Blatt 80b
1nur zum Wohlstande des Hauseszugesprochen, nicht aber zum Verkaufe? Jehuda Mar b. Meremar sagte im Namen Rabas, was er getan, sei getan, und R. Papa sagte im Namen Rabas, er habe nichts getan.
2R. Papa sagte: Das, was Jehuda Mar b. Meremar sagte, ist nicht ausdrücklich gelehrt worden, sondern nur aus dem Zusammenhange gefolgert. Einst brachte nämlich eine Frau ihrem Manne zwei Mägde ein, und als der Mann darauf eine zweite Frau heiratete, führte er ihr eine von diesen zu.
3Hierauf ging jene zu Raba und klagte; dieser aber beachtete sie nicht. Wer dies sah, glaubte, weil er der Ansicht war, was er getan, sei getan; das war es aber nicht; jene war zum Wohlstande des Hauses da, und der Wohlstand bliebbestehen.
4Die Halakha ist: wenn der Ehemann ein Grundstück zum Fruchtgenusse verkauft hat, so hat er nichts getan. – Weshalb? Abajje erklärte, es werde berücksichtigt, [der Käufer] könnte esverwahrlosen, und Raba erklärte, wegen des Wohlstandes des Hauses. –
5Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich eines Grundstückes nahe der Stadt. Oder auch, wenn der Ehemann Gärtnerist. Oder auch, wenn er mit dem GeldeGeschäfte macht.
6WENN EINER ANWÄRTERIN DER SCHWAGEREHE GÜTER ZUGEFALLEN SIND, SO DARF SIE, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS UND DIE SCHULE HILLELS ÜBEREINSTIMMEN, VERKAUFEN UND VERSCHENKEN, UND ES IST GÜLTIG.
7WAS GESCHIEHT, WENN SIE STIRBT, MIT IHRER MORGENGABE UND MIT DEN MIT IHR EIN- UND AUSGEHENDENGÜTERN? DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, DIE ERBEN DES EHEMANNESTEILEN MIT DEN ERBEN DES VATERS, UND DIE SCHULE HILLELS SAGT, DIE GÜTER BLEIBEN BEI IHREN BESITZERN: DIE MORGENGABE IM BESTIZE DER ERBEN DES EHEMANNES, UND DIE MIT IHR EIN- UND AUSGEHENDEN GÜTER IM BESITZE DER ERBEN DES VATERS.
8HINTERLIESS SEIN BRUDER BARGELD, SO IST DAFÜR EIN GRUNDSTÜCKZU KAUFEN, UND ER GENIESSE DIE FRÜCHTE. WENN VOM BODEN GETRENNTE FRÜCHTE, SO IST DAFÜR EIN GRUNDSTÜCK ZU KAUFEN, UND ER GENIESSE DIE FRÜCHTE;
9WENN AM BODEN HAFTENDE FRÜCHTE, SO SCHÄTZE MAN, WIE R. MEÍR SAGT, WIEVIEL [DAS GRUNDSTÜCK] MIT FRÜCHTEN WERT IST UND WIEVIEL ES OHNE FRÜCHTE WERT IST, UND FÜR DEN ÜBERSCHUSS IST EIN GRUNDSTÜCK ZU KAUFEN, UND ER GENIESST DIE FRÜCHTE.
10DIE WEISEN SAGEN, DIE AM BODEN HAFTENDEN FRÜCHTE GEHÖREN IHM UND DIE VOM BODEN GETRENNTEN GEHÖREN DEM, DER ZUVORKOMMT: KOMMT ER [IHR] ZUVOR, SO GEHÖREN SIE IHM, KOMMT SIE [IHM] ZUVOR, SO IST DAFÜR EIN GRUNDSTÜCK ZU KAUFEN, UND ER GENIESST DIE FRÜCHTE.
11HAT ER SIE GENOMMEN, SO GILT SIE IN JEDER HINSICHT ALS SEINE FRAU, NUR DASS IHRE MORGENGABE DIE GÜTER IHRES ERSTEN MANNES BELASTET.
12ER KANN ZU IHR NICHT SAGEN: DA LIEGT DEINE MORGENGABE AUF DEM TISCHE, VIELMEHR HAFTEN ALL SEINE GÜTER FÜR IHRE MORGENGABE. EBENSO KANN AUCH SONST NIEMAND ZU SEINER FRAU SAGEN: DA LIEGT DEINE MORGENGABE AUF DEM TISCHE, VIELMEHR HAFTEN ALL SEINE GÜTER FÜR IHRE MORGENGABE.
13LÄSST ER SICHVON IHR SCHEIDEN, SO HAT SIE NUR IHRE MORGENGABEZU ERHALTEN, NIMMT ER SIE WIEDER, SO GLEICHT SIE JEDER ANDEREN FRAUUND HAT NUR DIE MORGENGABE ZU BEANSPRUCHEN.
14GEMARA. Sie fragten, wer hat, wenn eine Anwärterin der Schwagerehe stirbt, sie zu bestatten: haben die Erben des Ehemannes sie zu bestatten, da sie ihre Morgengabeerben, oder haben die Erben ihres Vaters sie zu bestatten, da sie die mit ihr ein- und ausgehenden Güter erben? R. A͑mram erwiderte: Komm und höre, es wird gelehrt: Wenn eine Anwärterin der Schwagerehe stirbt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.