Ketubbot — Blatt 81b

1Wenn man nun sagen wollte, die Morgengabe sei schon bei Lebzeiten einzufordern, so kann er ihr ja [Güter] im Betrage ihrer Morgengabe zuweisen und die übrigen verkaufen!? – Nach deiner Auffassung ist ja auch aus unserer Mišna ein Einwand zu erheben: er kann zu ihr nicht sagen: da liegt deine Morgengabe auf dem Tische!? Vielmehr haften alle seine Güter für ihre Morgengabe. –

2Da lehrt er nur einen gutenRat. Wie wäre, wenn du nicht so erklären wolltest, der Schlußsatz zu verstehen. Er lehrt, ebenso könne niemand zu seiner Frau sagen: da liegt deine Morgengabe auf dem Tische, vielmehr haften all seine Güter für ihre Morgengabe. Darf er etwa, wenn er etwas verkaufen will, dies nicht tun!? Vielmehr lehrt er nur einen guten Rat, ebenso ist auch jenes nur ein guter Rat.

3Aus der Lehre R. Abbas aber ist ein Einwand zu erheben. – Auch aus der Lehre R. Abbas ist kein Einwand zu erheben, denn er tue dies nur, um Mißhelligkeit [zu vermeiden].

4Einst fiel einem eine Schwägerin in Pumbeditha zu, und sein Bruderwollte sie ihm durch einen Scheidebriefungeeignet machen.

5Da sprach jener zu ihm: Du denkst wohl an die Güter, ich will die Güter mit dir teilen. Hierauf entschied

6R. Joseph: Da die Weisen bestimmt haben, er dürfe nichts verkaufen, so ist, wenn er verkauft hat, der Verkaufungültig. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand gestorben ist, und eine Anwärterin der Schwagerehe und für hundert Minen Güter hinterlassen hat, so darf [der Bruder], auch wenn die Morgengabe nur eine Mine beträgt, nichts verkaufen, denn all seine Güter sind für ihre Morgengabe haftbar.

7Abajje sprach zu ihm: Ist denn überall, wo die Rabbanan bestimmt haben, er dürfe nicht verkaufen, falls er verkauft hat, der Verkauf ungültig, wir haben ja gelernt: so darf siesie, wie die Schule Šammajs sagt, verkaufen, und wie die Schule Hillels sagt, nicht verkaufen. Diese und jene stimmen überein, daß, wenn sie sie verkauft oder verschenkt hat, es gültig sei!? Als sie sich damit an R. Ḥanina b. Papi wandten, entschied er ihnen wie R. Joseph.

8Da sprach Abajje: Hat etwa R. Ḥanina b. Papi daran Edelsteinegehängt!? Hierauf wandten sie sich damit an R. Minjomi, den Sohn R. Niḥumis, und er entschied ihnen wie Abajje. Sollteaber R. Joseph eine andere Begründung finden, so teile es mir mit.

9Hierauf ging R. Joseph hinaus, dachte nach und fand folgende Lehre: Wenn jemand, der eine Forderung an seinen Bruder hatte, gestorben ist und eine Anwärterin auf die Schwagerehe hinterlassen hat, so kann diesernicht sagen: da ich Erbe bin, habe ich [die Schuld] erworben, vielmehr ist sie ihm abzunehmen und dafür ein Grundstück zu kaufen, und er genießedie Früchte.

10Abajje erwiderte ihm: Vielleicht haben sie es nur zu seinem Vorteilebestimmt!? Jener entgegnete: Der Autor lehrt, daß man sie ihm abnehme, und du sagst, man habe es zu seinem Vorteile bestimmt!?

11Als sie es darauf R. Minjomi, dem Sohne R. Niḥumis, mitteilten, sprach er zu ihnen: Folgendes sagte R. Joseph b. Minjomi im Namen R. Naḥmans: Dies ist keine [authentische] Lehre. –

12Aus welchem Grunde: wollte man sagen, weil [Geld] mobiles [Vermögen] ist, und Mobilien für die Morgengabe nicht haftbar sind, so vertritt sie vielleicht die Ansicht R. Meírs, welcher sagt, Mobilien seien für die Morgengabe haftbar;

13und wollte man sagen, weil er zu ihr sagen kann: du bist nicht meineGläubigerin,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.