Ketubbot — Blatt 83a
1WENN JEMAND SEINER FRAU GESCHRIEBEN HAT: ICH ENTSAGE MICH DES RECHTES UND DES ANSPRUCHES AUF DEINE GÜTER, SO GENIESST ER [DENNOCH] DIE FRÜCHTE BEI IHREN LEBZEITEN UND BEERBT SIE, WENN SIE STIRBT. WOZU SCHRIEB ER IHR DEMNACH: ICH ENTSAGE MICH DES RECHTES UND DES ANSPRUCHES AUF DEINE GÜTER? WENN SIE SIE VERKAUFT ODER VERSCHENKT, IST ES GÜLTIG.
2SCHRIEB ER IHR: ICH ENTSAGE MICH DES RECHTES UND DES ANSPRUCHES AUF DEINE GÜTER UND DEREN FRÜCHTE, SO GENIESST ER BEI IHREN LEBZEITEN NICHT DIE FRÜCHTE, WENN SIE ABER STIRBT, BEERBT ER SIE. R. JEHUDA SAGT, ER GENIESSE SOLANGE DIE FRÜCHTE DER FRÜCHTE, BIS ER IHR GESCHRIEBEN HAT: ICH ENTSAGE MICH DES RECHTES UND DES ANSPRUCHES AUF DEINE GÜTER, DEREN FRÜCHTE UND DIE FRÜCHTE IHRER FRÜCHTE, BIS INS UNENDLICHE.
3SCHRIEB ER IHR: ICH ENTSAGE MICH DES RECHTES UND DES ANSPRUCHES AUF DEINE GÜTER UND DEREN FRÜCHTE BEI DEINEN LEBZEITEN UND NACH DEINEM TODE, SO GENIESST ER DIE FRÜCHTE NICHT BEI IHREN LEBZEITEN, UND BEERBT SIE NICHT, WENN SIE STIRBT. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, WENN SIE STIRBT, BEERBE ER SIE WOHL, WEIL ER DIES GEGEN EINE BESTIMMUNG DER TORA VEREINBART HAT, UND WENN JEMAND ETWAS GEGEN EINE BESTIMMUNG DER TORA VEREINBART, SO IST DIE VEREINBARUNG UNGÜLTIG.
4GEMARA. R. Ḥija lehrte: wenn jemand zu seiner Frau gesagt hat. –
5Was ist denn dabei, daß er es ihr geschrieben hat, es wird ja gelehrt, daß, wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat: ich entsage mich des Rechtes und des Anspruches auf dieses Feld, ich will damit nichts zu tun haben, oder: ich entferne meine Hand davon, er nichts gesagt habe!?
6In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Wenn er ihr geschrieben hat, als sie noch verlobt war. Dies nach R. Kahana, denn R. Kahana sagte: Hinsichtlich einer Erbschaft, die einem von anderer Seite zufällt, kann man vereinbaren, daß man sie nicht erbe. Dies auch nach Raba, denn Raba sagte: Wenn jemand sagt, er verzichte auf die Vorsorge der Weisen, wie in diesem Falle, so höre man auf ihn. –
7Was heißt: wie in diesem Falle? – Wie bei der Lehre R. Honas im Namen Rabhs, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs, eine Frau könne zu ihrem Manne sagen, sie wolle nicht ernährt werden und nicht arbeiten. –
8Demnach sollte dies auch von der Verheirateten gelten!?
9Abajje erwiderte: Bei einer Verheirateten gleicht sein Anrecht ihrem Anrechte. Raba sagte, sein Anrecht sei noch bedeutender als ihr Anrecht. Dies ist von Bedeutung bei einer Anwärterin der Schwagerehe.
10Sie fragten: Wie ist es, wenn er esaus der Hand zugeeignethat? – R. Joseph sagte, die Zueignung beziehe sich auf Recht und Anspruch. R. Naḥman sagte, die Zueignung beziehe sich auf das Grundstückselbst. Abajje sagte: Die Ansicht R. Josephs ist einleuchtend [in dem Falle],
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.