Ketubbot — Blatt 83b
1wenn or [sofort] Einsprucherhebt, wenn er aber dabei verbliebenwar, bezog sich die Zueignung auf das Grundstück selbst.
2Amemar sagte: Die Halakha ist, die Zueignung bezieht sich auf das Grundstück selbst. R. Aši sprach zu Amemar: Wenn er [sofort] Einspruch erhob, oder dabei verblieben war? – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Hinsichtlich der Lehre R. Josephs. Dieser erwiderte: Ich hörte dies nicht. Dies heißt: Ich halte nichts davon.
3WOZU SCHRIEB ER IHR DEMNACH &C. Sie kann ja zu ihm sagen: du hast dich von jedem Anspruche losgesagt!? Abajje erwiderte: Der Besitzer der Urkunde hat die Unterhand. –
4Vielleicht hinsichtlich der Früchte!? Abajje erwiderte: Lieber eine Gurke als ein Kürbis. –
5Vielleicht hinsichtlich der Erbschaft!? Abajje erwiderte: Das Sterben ist gewöhnlich, der Verkauf ist selten, und wenn jemand auf etwas verzichtet, verzichtet er auf das Seltene, auf das Gewöhnliche verzichtet er nicht. R. Aši erwiderte: ‘Auf deineGüter’, nicht aber auf deren Früchte, ‘auf deine Güter’, nicht aber nach dem Tode.
6R. JEHUDA SAGT, ER GENIESSE SOLANGE DIE FRÜCHTE &C. Die Rabbanan lehrten: Folgende heißen Früchte und folgende heißen Früchte der Früchte. Wenn sie ihm ein Grundstück eingebracht und es Früchte gebracht hat, so sind es Früchte; wenn er die Früchte verkauft und dafür ein Grundstück gekauft, und dieses Früchte gebracht hat, so sind es Früchte der Früchte.
7Sie fragten: Sind nach R. Jehuda durchaus [die Worte] ‘Früchte ihrer Früchte’erforderlich, oder durchaus ‘bis ins Unendliche’, oder durchaus beides?
8Und wozu sind, wenn du sagst, durchaus ‘Früchte ihrer Früchte’, [die Worte] ‘bis ins Unendliche’ nötig? – Folgendes lehrt er uns: schrieb er ‘Früchte ihrer Früchte’, so ist es ebenso, als hätte er ‘bis ins Unendliche’ geschrieben. –
9Und wozu sind, wenn du sagst, durchaus ‘bis ins Unendliche’, [die Worte] ‘Früchte ihrer Früchte’ nötig? – Folgendes lehrt er uns: obgleich er ‘Früchte ihrer Früchte’ geschrieben hat, gilt dies nur dann, wenn er auch ‘bis ins Unendliche’ geschrieben hat, sonst aber nicht. –
10Wozu ist, wenn du durchaus beides sagst, zweierlei nötig? – Dies ist nötig; würde er nur ‘Früchte ihrer Früchte’ und nicht ‘bis ins Unendliche’ schreiben, so könnte man sagen, nur die Früchte ihrer Früchte genieße er nicht, die Früchte der Früchte ihrer Früchte aber genieße er wohl; daher ist auch ‘bis ins Unendliche’ nötig. Und würde er nur ‘bis ins Unendliche’ und nicht ‘Früchte ihrer Früchte’ schreiben, so könnte man sagen, ‘bis ins Unendliche’ beziehe sich nur auf die Früchte; daher ist auch ‘Früchte ihrer Früchte’ nötig.
11Sie fragten: Genießt er die Früchte, falls er ihr geschrieben hat: ich entsage mich des Rechtes und des Anspruches auf deine Güter und auf die Früchte ihrer Früchte: hat er sich nur der Früchte ihrer Früchte entsagt, nicht aber der Früchte, oder hat er sich aller Ansprüche entsagt? –
12Selbstverständlich hat er sich aller Ansprüche entsagt, denn wieso kann man sagen, er habe sich nur der Früchte ihrer Früchte und nicht der Früchte entsagt, sobald er die Früchte verzehrt hat, gibt es ja keine Früchte der Früchte mehr!? –
13Wir haben gelernt: R. Jehuda sagt, er genieße solange die Früchte der Früchte &c. Nach deiner Auffassung [ist ja einzuwenden:] sobald er die Früchte verzehrt hat, gibt es ja keine Früchte der Früchte mehr!? Doch wohl, wenn sie zurückbleiben, ebenso auch hierbei, wenn sie zurückbleiben.
14R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT &C. Rabh sagte: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél, jedoch nicht wegen seiner Begründung. –
15Was heißt, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Gamliél, jedoch nicht wegen seiner Begründung? Wollte man sagen, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Gamliél, daß er sie beerbe, wenn sie stirbt, jedoch nicht wegen seiner Begründung, denn R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, wenn jemand etwas gegen eine Bestimmung der Tora vereinbart, sei die Vereinbarung ungültig, während Rabh der Ansicht ist, die Vereinbarung sei gültig, nur ist er der Ansicht, das Erbrecht des Ehemannes sei rabbanitisch, und die Weisen haben für ihre Worte eine größere Festigung getroffen als für die der Tora;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.