Ketubbot — Blatt 84a

1aber ist Rabh denn der Ansicht, die Vereinbarung sei gültig, es wird ja gelehrt, daß, wenn jemand zu seinem Nächstengesagt hat: mit der Bedingung, daß du an mich keine Übervorteilungsansprüchehast, er gegen ihn, wie Rabh sagt, Übervorteilungsansprüche habe, und wie Šemuél sagt, keine Übervorteilungsansprüche habe!? –

2Vielmehr, die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél, welcher sagt, wenn jemand etwas gegen eine Bestimmung der Tora vereinbart, sei die Vereinbarung nichtig, jedoch nicht wegen seiner Begründung, denn R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, wenn sie stirbt, beerbe er sie, und Rabh ist der Ansicht, wenn sie stirbt, beerbe er sie nicht. –

3Dies ist ja seine Begründung und nicht seine Lehre!? –

4Vielmehr, die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél, welcher sagt, wenn sie stirbt, beerbe er sie, jedoch nicht wegen seiner Begründung, denn R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, [gegen eine Bestimmung] der Tora sei seine Vereinbarung ungültig, gegen eine rabbanitische aber gültig, während Rabh der Ansicht ist, auch gegen eine rabbanitische sei seine Vereinbarung ungültig. –

5Dies ist ja seine Begründung und seine Lehre, nur ist Rabh weitergehend!? –

6Vielmehr, die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél, welcher sagt, wenn sie stirbt, beerbe er sie, jedoch nicht wegen seiner Begründung, denn R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, das Erbrecht des Ehemannes sei nach der Tora, und wenn jemand etwas gegen eine Bestimmung der Tora vereinbart, sei die Vereinbarung ungültig, während Rabh der Ansicht ist, das Erbrecht des Ehemannes sei rabbanitisch, nur haben die Weisen für ihre Worte eine ebensolche Festigung getroffen, wie für die der Tora. –

7Ist Rabh denn der Ansicht, das Erbrecht des Ehemannes sei rabbanitisch, wir haben ja gelernt: R. Joḥanan b. Beroqa sagte: Wer seine Frau beerbt hat, gebe[die Güter] ihren Familienangehörigen zurück und rechne ihnen den Geldwertab.

8Dagegen wandten wir ein: Welcher Ansicht ist er: ist er der Ansicht, das Erbrecht des Ehemannes sei nach der Tora, weshalb gebeer zurück, und ist es rabbanitisch, wieso ist der Geldwert abzurechnen!?

9Und Rabh erwiderte: Tatsächlich ist er der Ansicht, das Erbrecht des Ehemannes sei nach der Tora, dies aber gilt von dem Falle, wenn seine Frau ihm ein [Familien]grab hinterlassen hat, und wegen der Bemakelung der Familiesagten die Weisen, daß er den Geldwert nehme und es zurückgebe. –

10Welchen Geldwert rechne er ihnen ab? – Den Wert des Grabes seiner Frau. Wie gelehrt wird: Wenn jemand sein [Familien]grab, den Weg zu seinem [Familien]grabe, den Aufstellungsplatz oder seinen Trauerplatz verkauft hat, so kommen die Familienangehörigen und bestatten ihn dazwangsweise wegen der Bemakelung der Familie. –

11Rabh sagte es nach der Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa, während er selber nicht dieser Ansicht ist.

12WENN JEMAND GESTORBEN IST UND EINE FRAU, EINEN GLÄUBIGER UND ERBEN HINTERLASSEN, UND EIN DEPOSITUM ODER EIN DARLEHEN IN FREMDEN HÄNDEN HAT, SO GEBE MAN ES, WIE R. TRYPHON SAGT, DEM SCHWÄCHSTEN UNTER IHNEN; R. A͑QIBA SAGT, DAS RECHT KENNE KEIN MITLEID, VIELMEHR GEBE MAN ES DEN ERBEN, DENN JENE MÜSSENEINEN EID LEISTEN, DIE ERBEN ABER BRAUCHEN KEINEN EIDZU LEISTEN.

13HINTERLIESS ER VOM BODEN GETRENNTE FRÜCHTE, SO ERWIRBT SIE, WER SIE SICH ZUERST [ANEIGNET]. EIGNETE SICH DIE FRAU MEHR AN ALS IHRE MORGENGABE ODER DER GLÄUBIGER MEHR ALS SEINE SCHULD, SO GEBE MAN DEN ÜBERSCHUSS, WIE R. TRYPHON SAGT, DEM SCHWÄCHSTEN UNTER IHNEN; R. A͑QIBA SAGT, DAS RECHT KENNE KEIN MITLEID, VIELMEHR GEBE MAN IHN DEN ERBEN, DENN JENE MÜSSEN EINEN EID LEISTEN, DIE ERBEN ABER BRAUCHEN KEINEN EID ZU LEISTEN.

14GEMARA. Wozu braucht er dies von einem Darlehen und von einem Depositum zu lehren? – Beides ist nötig. Würde er es nur vom Darlehen gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Tryphon vertrete seine Ansicht nur bei diesem, weil das Darlehen zur Verausgabung bestimmtist, beim Depositum aber, das sich in seinem Zustande befindet, pflichte er R. A͑qiba bei.

15Und würde er es nur von diesem gelehrt haben, so könnte man glauben, R. A͑qiba vertrete seine Ansicht nur bei diesem, bei jenem aber pflichte er R. Tryphon bei. Daher ist beides nötig.

16Was heißt: dem Schwächsten unter ihnen? – R. Jose b. R. Ḥanina sagte, dem Schwächsten hinsichtlich des Beweisantrittes, R. Joḥanan sagt, die Morgengabe der Frau, wegen der Gunstbezeugung.

17[Hierüber streiten auch] Tannaím: R. Binjamin sagt, dem Schwächsten hinsichtlich des Beweisantrittes, und dies ist einleuchtend; R. Elea͑zar sagt, die Morgengabe der Frau, wegen der Gunstbezeugung.

18HINTERLIESS ER [VOM BODEN] GETRENNTE FRÜCHTE. – Wieso gilt dies nach R. A͑qibanur vom Überschusse, alles sollte ja den Erben gehören!? – Dem ist auch so; da aber R. Tryphon vom Überschusse spricht, spricht er ebenfalls vom Überschusse. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.