Ketubbot — Blatt 84b
1Ist denn nach R. A͑qiba das Einhaschen ganz ohne Wirkung? Raba erwiderte im Namen R. Naḥmans: Nur wenn er bei Lebzeiten eingehaschthat. –
2Wo müssen sie sich nach R. Tryphonbefunden haben? – Rabh und Šemuél sagten beide, nur wenn sie sich zusammengehäuft auf öffentlichem Gebiete befanden, nicht aber, wenn auf einem Seitenwege; R. Joḥanan und Reš Laqiš sagten beide, auch wenn auf einem Seitenwege.
3Einst entschieden Richter nach R. Tryphon, und Reš Laqiš hob ihre Entscheidung auf. Da sprach R. Joḥanan zu ihm: Du hast wie bei [einem Gesetze] der Toragehandelt. –
4Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem besteht: einer ist der Ansicht, wenn er sich in einer Lehre geirrt hat, sei [die Entscheidung] aufzuheben, und einer ist der Ansicht, wenn er sich in einer Lehre geirrt hat, sei sie nicht aufzuheben. –
5Nein, alle sind der Ansicht, wenn er sich in einer Lehre geirrt hat, sei [die Entscheidung] aufzuheben, und ihr Streit besteht hierbei in folgendem: einer ist der Ansicht, die Halakha sei wie R. A͑qiba nur gegen seinen Kollegen, nicht aber gegen seinen Lehrer, und einer ist der Ansicht, die Halakha sei [wie er] auch gegen seinen Lehrer.
6Wenn du willst, sage ich: alle sind der Ansicht, die Halakha sei wie R. A͑qiba nur gegen seinen Kollegen, nicht aber gegen seinen Lehrer, und ihr Streit besteht hierbei in folgendem: einer ist der Ansicht, R. Tryphon war sein Lehrer, und einer ist der Ansicht, er war sein Kollege.
7Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht, er war sein Kollege, und ihr Streit besteht hierbei in folgendem: einer ist der Ansicht, die Lehre laute: sodie Halakha, und einer ist der Ansicht, die Lehre laute: so hinzuneigen.
8Die Verwandten R. Joḥanans haschten auf einem Seitenwege eine Waisen gehörende Kuhein, und als sie vor R. Joḥanan kamen, sprach er zu ihnen: Ihr habt sie rechtmäßig eingehascht. Hierauf kamen sie vor R. Šimo͑n b. Laqiš, und dieser sprach zu ihnen: Geht, gebt sie zurück. Als sie hierauf [wiederum] zu R. Joḥanan kamen, sprach er zu ihnen: Was kann ich tun, wenn ein Gegner gegen mich streitet.
9Einst wurde bei einem Rinderhirten ein Waisen gehörendes Rind eingehascht. Der Gläubiger sagte, er habe es bei Lebzeiten [des Vaters] eingehascht, und der Rinderhirt sagte, er habe es nach seinem Tode eingehascht. Als sie hierauf vor R. Naḥman kamen, sprach er zum [Hirten]: Hast du Zeugen, daß er es eingehascht hat? Dieser erwiderte: Nein. Hierauf sprach er: Daer sagen könnte, es sei käuflich in seinen Besitz gekommen, ist er auch zu sagen berechtigt, er habe es bei Lebzeiten eingehascht. –
10Reš Laqiš sagte ja aber, beim Kleinvieh gebe es keine Ersitzung!? – Anders verhält es sich bei einem Rinde, das einem Hirten anvertraut ist.
11Die Leute des Fürsten haschten auf einem Seitenwege eine Waisen gehörende Magd ein. R. Abahu, R. Ḥanina b. Papi und R. Jiçḥaq der Schmied saßen beisammen, vor ihnen R. Abba, und sie entschieden: Ihr habt sie rechtmäßig eingehascht. Da sprach R. Abba zu ihnen: Weil es Leute des Fürsten sind, begünstigt ihr sie!? Einst entschieden Richter nach R. Tryphon, und Reš Laqiš hob die Entscheidung auf.
12Jemar b. Ḥašu hatte von jemand Geld zu erhalten, und dieser starb und hinterließ ein Schiff. Da sprach er zu seinem Vertreter: Geh, hasche es ein. Dieser ging hin und haschte es ein. Da begegneten ihm R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, und sprachen zu ihm: Du haschest für einen Gläubiger ein und benachteiligst dadurch andere [Gläubiger], und R. Joḥanan sagte, wer für einen Gläubiger einhascht, und dadurch andere [Gläubiger] benachteiligt, habe nichts erworben.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.