Ketubbot — Blatt 85a

1Darauf haschten siees ein. R. Papa ruderte und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zog es an der Leine. Hierauf sagte der eine, er habe das ganze erworben, und der andere sagte, er habe das ganzeerworben.

2Da begegnete ihnen R. Pinḥas b. Ami und sprach zu ihnen: Rabh und Šemuél sagten beide, nur wenn siesich zusammengehäuft auf öffentlichem Gebietebefanden. Sie erwiderten ihm: Auch wir haben es in der Strömung des Flusseseingehascht.

3Als sie hierauf zu Raba kamen, sprach er zu ihnen: Weiße Gänse, die den Leuten die Kleiderausziehen! Folgendes sagte R. Naḥman: nur wenn er bei Lebzeiteneingehascht hat.

4Einst hatten Leute aus Ḥozäa von Abimi, dem Sohne R. Abahus, Geld zu erhalten, und er sandte es ihnen durch Ḥama, den Sohn des Rabba b. Abuha. Dieser ging hin und bezahlte es ihnen, und als er den Schuldschein verlangte, erwiderten sie ihm, [sie hätten an ihn] noch andere Forderungen.

5Als er vor R. Abahu kam, fragte dieser: Hast du Zeugen, daß du es ihnen bezahlt hast? Jener erwiderte: Nein. Da sprach er: Da sie sagen könnten, sie hätten überhaupt keine [Zahlung] erhalten, sind sie auch zu sagen berechtigt, [sie hätten an ihn] noch andere Forderungen. –

6Wie verhält es sich mit der Ersatzpflicht des Boten? R. Aši erwiderte: Wir sehen nun: sagte jener: verlange den Schein und zahle das Geld, so ist er ersatzpflichtig, wenn aber: zahle das Geld und verlange den Schein, so ist er nicht ersatzpflichtig.

7Dem ist aber nicht so; er ist ob so oder so ersatzpflichtig, denn jener kann sagen: ich habe dich zum Nutzen gesandt und nicht zum Schaden.

8Einst hatte eine Frau eine Mappe mit Schuldscheinen in Verwahrung, und die Erben kamen und verlangten sie von ihr. Sie erwiderte ihnen: Ich habe sie bereits bei seinen Lebzeiten eingehascht. Als sie hierauf vor R. Naḥman kam, sprach er zu ihr: Hast du Zeugen, daß er sie bei Lebzeiten von dir verlangt hat und du sie ihm nicht herausgegeben hast? Diese erwiderte: Nein. – Demnach ist das Einhaschen erst nach dem Todeerfolgt, und das Einhaschen nach dem Tode ist nichtig.

9Einst hatte eine Frau einen Eid zu leisten beim Gerichte Rabas. Da sprach die Tochter R. Ḥisdaszu ihm: Ich weiß von ihr, daß sie des [Mein]eides verdächtig ist. Hierauf schob Raba den Eid ihrer Gegnerin zu.

10Ein anderes Mal saßen R. Papa und R. Ada b. Mathna vor ihm, und als man ihm einen Schuldschein vorlegte, sprach R. Papa zu ihm: Ich weiß von diesem Schuldscheine, daß er bezahlt ist. Jener fragte: Ist noch jemand mit dem Meister vorhanden? Dieser erwiderte: Nein. Da sprach jener: Obgleich der Meister es [bekundet; die Aussage] eines einzelnen Zeugen ist nichtig.

11R. Ada b. Mathna sprach zu ihm: Sollte R. Papa nicht ebensoviel gelten, wie die Tochter R. Ḥisdas!? – Von der Tochter R. Ḥisdas weiß ich esgenau, vom Meister weiß ich es nicht genau.

12Hierauf sprach R. Papa: Da nun der Meister sagte, das genaue Wissen sei maßgebend, so würde ich, auf Grund einer Aussage wie beispielsweise meines Sohnes Abba Mar, von dem ich es genau weiß, einen Schuldschein zerreißen. – Zerreißen, wie kommst du darauf!? –

13Vielmehr, ich würde auf Grund seiner Aussage einen Schuldschein verdächtigen.

14Einst hatte eine Frau einen Eid zu leisten beim Gerichte des R. Bebaj b. Abajje; ihr Prozeßgegner aber sprach: Mag sie kommen und in der Stadt schwören, vielleicht schämt sie sich und gesteht. Da sprach sie zu ihnen: Schreibt mir ein Urteil, das man mir gebe, nachdem ich geschworen haben werde. Hierauf sprach R. Bebaj b. Abajje: Schreibt ihr.

15Da sprach R. Papi: Weil ihr von Gekürztenstammt, redet ihr gekürzte Worte.

16Raba sagte, eine richterliche Beglaubigung, die geschrieben worden ist, bevor die Zeugen ihre Unterschriften bestätigt haben, sei ungültig. Wohl deshalb, weil es wie eine Lüge erscheint, und auch hierbei erscheint es wie eine Lüge.

17Dem ist aber nicht so, wegen einer Lehre R. Naḥmans, denn R. Naḥman sagte: R. Meír ist der Ansicht, selbst wenn er [den Scheidebrief] auf dem Misthaufen gefunden, ihn unterschrieben und ihr gegeben hat, sei er gültig. Und auch die Rabbanan streiten gegen R. Meír nur hinsichtlich Scheidebriefe (der Frauen), die auf den Namen geschrieben werden müssen, hinsichtlich anderer Urkunden aber pflichten sie ihmbei.

18R. Asi sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Wenn man auf einen Schuldschein [Geld] geborgt und ihn bezahlt hat, so darf man auf diesen nicht wiederum borgen, weil seine Bürgschaft bereits erloschen ist. Nur weil die Bürgschaft bereits erloschen ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.