Ketubbot — Blatt 86a

1Sie könnte gehen und auf die Morgengabe ihrer Mutter zugunsten ihres Vaters verzichten, und sie dann von diesemerben. Als sie dies hörte, ging sie und verzichtete.

2Hierauf sprach R. Naḥman : Wir haben uns zu Anwältengemacht. – Was dachte er zuerst und was dachte er später? – Zuerst sagte er sich, [es heißt :]und deinem Fleische entziehedich nicht, später aber sagte er sich: anders verhält es sich bei einem angesehenen Manne.

3Der Text. Šemuél sagte: Wenn jemand seinem Nächsten einen Schuldschein verkauft hat und [auf die Schuld] verzichtet, so ist der Verzicht gültig, und sogar der Erbe kann verzichten. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Ist [der Käufer] schlau, so klimpere er ihmmit Geld, und dieser schreibt den Schuldschein auf seinen Namen.

4Amemar sagte: Nach demjenigen, nach dem man für die Verursachungersatzpflichtig ist, kann erdamit den ganzen Betrag des Schuldscheines einfordern, und nach demjenigen, nach dem man für die Verursachung eines Schadens nicht ersatzpflichtig ist, kann er damit nur den Wert des Papiereseinfordern.

5Einst ereignete sich ein solcher Fall, und Raphram zwang R. Aši, [Ersatz] einfordern zu lassen, wie einen Balken zu Bildwerken.

6Amemar sagte im Namen R. Ḥamas: Wenn jemand die Morgengabe an eine Frau und eine Schuld an einen Gläuibiger [zu zahlen], und Grundbesitz und Bargeld hat, so ist der Gläubiger mit Bargeld und die Frau mit Grundbesitz zu befriedigen; jener mit dem, was ihm zukommt, und diese mit dem, was ihr zukommt.

7Wenn aber nur ein Grundstück vorhanden ist, das nur für einen ausreicht, so gebe man es dem Gläubiger und der Frau nichts. – Weshalb? – Mehr als der Mann heiraten will, will die Frau geheiratet werden.

8R. Papa sprach zu R. Ḥama: Ist es wahr, daß ihr im Namen Rabas gesagt habt, daß, wenn jemand, der Geld schuldet und Grundbesitz hat, zu seinem Gläubiger, der ihn mahnt, sagt: nimm vom Grundbesitze, man ihm erwidere: geh, verkaufe du und zahle [Bargeld]? Dieser erwiderte: Nein. –

9Erzähle mir aber den Fall, wie er sich zugetragen hat. Dieser erwiderte: Jemand hatte sein Geld einem Nichtjudenzugeschoben. Er handelte rechtswidrig, daher verfuhr man auch mit ihm rechtswidrig.

10R. Kahana sprach zu R. Papa: Wie ist es nach deiner Ansicht, die Bezahlung einer Schuld sei Gebot, wenn jemand sagt, er wolle kein Gebotüben? Dieser erwiderte: Es wird gelehrt: Diesgilt nur von einem Verbote, wegen eines Gebotes aber, wenn man beispielsweise einen auffordert, eine Festhüttezu errichten, und er sich weigert, einen Feststrauß[zu machen], und er sich weigert,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.