Ketubbot — Blatt 87a
1Wenn sie bei Lebzeiten ihres Ehemannes zur Verwalterin eingesetzt werden sollte. R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn sie ihre Morgengabe verringernsollte.
2R. Mordekhaj kam zu R. Aši und trug ihm folgenden Einwand vor. Einleuchtend ist dies nach demjenigen, der es auf den Fall bezieht, wenn sie ihre Morgengabe verringern sollte, denn da sie daran denkt, sie konnte vielleicht Geld brauchen und es von ihrer Morgengabe nehmen, sagt sie zu ihm, Schreibe mir, daß du mich nicht schwören lassen wirst; wieso aber kann sie, nach demjenigen, der es auf den Fall bezieht, wenn sie bei Lebzeiten ihres Ehemannes zur Verwalterin eingesetzt werden sollte, wissen, daß er sie zur Verwalterin einsetzen wird, um zu ihm zu sagen: schreibe mir, daß du mich nicht schwören lassen wirst!?
3Dieser erwiderte: Ihr bezieht dieshierauf, wir beziehen es auf das folgende: Ging sie vom Grabe ihres Ehemannes in das Haus ihres Vaters, oder kehrte sie zurück in das Haus ihres Schwiegervaters, ohne zur Verwalterin eingesetzt worden zu sein, so können die Erben sie nicht schwören lassen; ist sie zur Verwalterin eingesetzt worden, so können die Erben sie über das nachherige schwören lassen, nicht aber über das vorherige.
4Und [auf die Frage,] welches Bewenden es mit dem vorherigen habe, erwiderte R. Jehuda im Namen Rabhs, wenn sie bei Lebzeiten des Ehemannes zur Verwalterin eingesetzt worden war;
5über [die Zeit] zwischen Tod und Beerdigung aberkönnen sie sie schwören lassen. R. Mathna aber erklärte, auch über [die Zeit] zwischen Tod und Beerdigung können sie sie nicht schwören lassen, denn die Nehardee͑nser sagten, für Kopfsteuer, Unterhalt und Beerdigungverkaufe manohne Ausbietung.
6Rabba sagte im Namen R. Ḥijas: [Schrieb er ihr:] kein Gelübde und keinen Schwur [aufzuerlegen], so kann er sie nicht schwören lassen, wohl aber können die Erben sie schwören lassen; wenn aber: gelübdefrei und schwurfrei, so können weder er noch seine Erben sie schwören lassen, denn er meinte es wie folgt: sei frei von der Eidesleistung.
7R. Joseph aber sagte im Namen R. Ḥijas: [Schrieb er ihr:] kein Gelübde und keinen Schwur [aufzuerlegen], so kann er sie nicht schwören lassen, wohl aber können die Erben sie schwören lassen; wenn aber gelübdefrei und schwurfrei, so können sowohl er als auch die Erben sie schwören lassen, denn er meinte es wie folgt: befreie dichdurch einen Schwur.
8R. Zakkaj ließ Mar U͑qaba sagen : Einerlei ob ‘kein Gelübde’ oder ‘gelübdefrei’; [schrieb er:] inbetreff meiner Güter, so kann er sie nicht schwören lassen, wohl aber können die Erben sie schwören lassen, wenn aber: inbetreff dieser Güter, so können weder er noch die Erben sie schwören lassen.
9R. Naḥman sagte im Namen Šamuéls im Namen des Abba Šaúl, des Sohnes Erna Mirjams: Einerlei ob ‘kein Gelübde’ oder ‘gelübdefrei’, einerlei ob ‘inbetreff meiner Güter’ oder ‘inbetreff dieser Güter’; weder er noch die Erben sollten sie schwören lassen können, was aber kann ich dagegen, daß die Weisen gesagt haben, wer Zahlung vom Vermögen der Waisen haben will, erhalte sie nur gegen Eid.
10Manche lehren dies als Barajtha: Abba Šaúl, der Sohn Erna Mirjams, sagte: Einerlei ob ‘kein Gelübde’ oder ‘gelübdefrei’, ob ‘inbetreff meiner Güter’ oder ‘inbetreff dieser Güter’; weder er noch die Erben sollten sie schwören lassen können, was aber kann ich dagegen, daß die Weisen gesagt haben, wer Zahlung vom Vermögen der Waisen haben will, erhalte sie nur gegen Eid. Hierzu sagte R. Naḥman im Namen Šemuéls : Die Halakha ist nach dem Sohne Erna Mirjams zu entscheiden.
11VERRINGERT SIE IHRE MORGENGABE, SO IST SIE IHR NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN; BEKUNDET EIN EINZELNER ZEUGE, SIE SEI BEZAHLT, SO IST SIE IHR NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN; VON GÜTERN DER WAISEN, VON BELASTETEN GÜTERN UND IN [IHRES EHEMANNES] ABWESENHEIT IST SIE IHR NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN.
12WAS HEISST IHRE MORGENGABE VERRINGERN? WENN IHRE MORGENGABE TAUSEND ZUZ BETRUG, UND ER SAGT, SIE HABE IHRE MORGENGABE BEREITS ERHALTEN, SIE ABER SAGT, SIE HABE NUR EINE MINE ERHALTEN, SO IST IHR [DER REST] NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN.
13WAS HEISST: BEKUNDET EIN EINZELNER ZEUGE, SIE SEI BEZAHLT? WENN IHRE MORGENGABE TAUSEND ZUZ BETRUG, UND ER SAGT, SIE HABE IHRE MORGENGABE BEREITS ERHALTEN, SIE ABER SAGT, SIE HABE NICHTS ERHALTEN, UND EIN EINZELNER ZEUGE BEKUNDET, SIE SEI BEREITS BEZAHLT, SO IST SIE IHR NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN.
14WAS HEISST: VON BELASTETEN GÜTERN? WENN ER SEINE GÜTER ANDEREN VERKAUFT HAT UND SIE ZAHLUNG VON DEN KÄUFERN VERLANGT, SO IST SIE IHR NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN.
15WAS HEISST: VON GÜTERN DER WAISEN? WENN ER GESTORBEN IST UDN SEINE GÜTER DEN WAISEN HINTERLASSEN HAT, UND SIE ZAHLUNG VON DEN WAISEN VERLANGT, SO IST SIE IHR NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN.
16WAS HEISST: IN [IHRES EHEMANNES] ABWESENHEIT? WENN ER NACH DEM ÜBERSEELANDE GEGANGEN IST UND SIE IN SEINER ABWESENHEIT ZAHLUNG VERLANGT, SO IST SIE IHR NUR GEGEN EID AUSZUZAHLEN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.