Ketubbot — Blatt 87b
1R. ŠIMO͑N SAGT, SOLANGE SIE IHRE MORGENGABE FORDERT, KÖNNEN DIE ERBEN SIE SCHWÖREN LASSEN, FORDERT SIE ABER DIE MORGENGABE NICHT, KÖNNEN DIE ERBEN SIE NICHT SCHWÖREN LASSEN.
2GEMARA. Rami b. Ḥama wollte sagen, [es sei] ein Eid der Tora, denn wenn er zweihundert sagtund sie hundert eingesteht, so ist dies ein Geständnis über einen Teil der Forderung, und wer einen Teil der Forderung eingesteht, mußschwören.
3Da sprach Raba: Dagegen sind zwei Einwände zu erheben: erstens hat, wer nach der Tora schwören muß, zu schwören und nichtzu zahlen, während diese schwört und [Zahlung] erhält, und ferner ist beim Leugnen einer durch Grundstücke gesicherten [Forderung] nicht zu schwören!?
4Vielmehr, sagte Raba, [ist er] rabbanitisch. Wer eine Zahlung leistet, merkt sich dies, wer aber eine Zahlung erhält, merkt sich dies nicht; daher haben ihr die Rabbanan einen Eid auferlegt, damit sie sich dies merke.
5Sie fragten : Wie ist es, wenn sie ihre Morgengabe vor Zeugenverringert hat: [sagen wir,] er würde, wenn er [den Rest] bezahlt hätte, auch diesen vor Zeugen gezahlt haben, oder war es nur Zufall? –
6Komm und höre: Alle, die nach der Tora zu schwören haben, schwören und zahlen nicht, folgende aber schwören und erhalten [Zahlung] : der Lohnarbeiter, der Beraubte, der Verletzte, dessen Gegner des [Mein]eides verdächtig ist, der Krämer auf Grund seines Kontobuches und der seinen Schuldschein ohne Zeugen verringert hat. Nur ohne Zeugen, nicht aber, wenn vor Zeugen. –
7Dies ist selbstverständlich; selbstverständlich muß sie einen Eid leisten, wenn vor Zeugen, man könnte aber glauben, ohne Zeugen gelte sie als Wiederbringerin eines Fundesund erhalte ohne Eid, so lehrt er uns.
8Sie fragten: Wie ist es, wenn sie ihre Morgengabe [um Beträge] unter einer Peruṭaverringert hat: sagen wir, da sie es so genau angibt, spreche sie die Wahrheit, oder wendet sie nur eine List an? – Dies bleibt unentschieden.
9Sie fragten : Wie ist es, wenn sie ihre Morgengabe herabsetzt : sagen wir, dies gleichei der Verringerung, oder aber, die Verringernde gesteht einen Teilein, während diese nichts eingesteht. –
10Komm und höre: Setzt sie sie herab, so ist sie ihr ohne Eid auszuzahlen. Zum Beispiel: wenn [die Urkunde über] ihre Morgengabe auf tausend Zuz lautet, und er zu ihr sagt, sie habe ihre Morgengabe bereits erhalten, sie aber sagt, sie habe sie nicht erhalten, jedoch betrage sie nur eine Mine, so ist sie ihr ohne Eid auszuzahlen. –
11Fordern kann sie ja nur auf Grund der Urkunde, und diese ist janichts als ein Fetzen !? Raba, der Sohn Rabbas, erwiderte: Wenn sie sagt, es habe zwischen ihr und ihm eine Vereinbarung des Vertrauensbestanden.
12BEKUNDET EIN EINZELNER ZEUGE, SIE SEI BEZAHLT. – Rami b. Ḥama wollte sagen, [es sei] ein Eid der Tora, denn es heißt :ein einzelner Zeuge soll gegen niemand auftreten in irgend einer Vergehung oder einer Sünde, in irgend einer Vergehung oder einer Sünde darf er nicht auftreten, wohl aber darf er zur Eideszuschiebung auftreten. Ferner sagte der Meister: Wo zwei [Zeugen] einen zur Zahlung verpflichten, verpflichte ihn einer zur Eidesleistung.
13Da sprach Raba: Dagegen sind zwei Einwände zu erheben: erstens hat, wer nach der Tora schwören muß, zu schwören und nicht zu zahlen, während diese schwört und [Zahlung] erhält, und ferner ist beim Leugnen einer durch Grundstücke gesicherten [Forderung] nicht zu schwören !?
14Vielmehr, sagte Raba, [ist er] rabbanitisch, um den Ehemann zu beschwichtigen.
15R. Papa sprach:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.