Ketubbot — Blatt 89a

1SO KANN SIE IHRE MORGENGABEEINFORDERN ;

2WENN ABER [DIE URKUNDE ÜBER] DIE MORGENGABE OHNE SCHEIDEBRIEP UND SAGT, SIE HABE DEN SCHEIDEBRIEF VERLOREN, UND ER SAGT, ER HABE DIE QUITTUNGVERLOREN, ODER WENN DESGLEICHEN EIN GLÄUBIGER EINEN SCHULDSCHEIN OHNE PROSBULVORLEGT, SO ERHALTEN SIE KEINE ZAHLUNG.

3R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGTE : SEIT DER ZEIT DER GEFAHRKANN EINE FRAU IHRE MORGENGABE OHNE SCHEIDEBRIEF UND EIN GLÄUBIGER [DIE SCHULD] OHNE PROSBUL EINFORDERN.

4GEMARA. Hierausist zu entnehmen, daß eine Quittung zu schreiben ist, denn wenn keine Quittung zu schreiben wäre, müßte ja berücksichtigt werden, sie könnte [späterdie Urkunde über] die Morgengabe vorlegen und auch damit einfordern.

5Rabh erwiderte: Dies gilt von Orten, wo man keine Urkunde über die Morgengabe schreibt. Šemuél erwiderte: Auch von Orten, wo man eine Urkunde über die Morgengabe schreibt. –

6Demnach ist nach Šemuél eine Quittung zu schreiben? R. A͑nan erwiderte : Mir wurde vom Meister Šemuél erklärt: in Orten, da man keine [Urkunde] schreibt, hat er, wenn er sagt, er habe eine geschrieben, den Beweis anzutreten, und in Orten, da man eine solche schreibt, hat sie, wenn sie sagt, er habe keine geschrieben, den Beweis anzutreten.

7Auch Rabh ist davon zurückgetreten, denn Rabh sagte: einerlei ob in Orten, da man [eine Urkunde über die Morgengabe] schreibt, oder in Orten, da man keine schreibt: mit dem Scheidebriefe kann sie den Grundbetragund mit der [Urkunde über die] Morgengabe die Zulageeinfordern. Und wer etwas dagegen einwenden will, mag kommen und einwenden. –

8Wir haben gelernt: Wenn aber [die Urkunde über] die Morgengabe ohne Scheidebrief und sagt, sie habe den Scheidebrief verloren, und er sagt, er habe die Quittung verloren, oder wenn desgleichen ein Gläubiger einen Schuldschein ohne Prosbul vorlegt, so erhalten sie keine Zahlung.

9Allerdings ist es nach Šemuélauf Orte zu beziehen, da man keine schreibt, und er sagt, er habe eine geschrieben, denn man fordert ihn auf, den Beweis anzutreten, und wenn er ihn nicht antritt, zu bezahlen,

10nach Rabhaber solltesie, wenn auch nicht den Grundstock, wenigstens die Zulage einfordern können!?

11R. Joseph erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn keine Zeugen der Scheidung vorhanden sind; da er sagen könnte, er habe sich von ihr nicht geschieden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.