Ketubbot — Blatt 89b

1ist er zu sagen berechtigt, er habe sich von ihr geschieden und ihr die Morgengabe gegeben. –

2Im Schlußsatze heißt es : R. Šimo͑n b. Gamliél sagte : Seit der Zeit der Gefahr kann eine Frau ihre Morgengabe ohne Scheidebrief und ein Gläubiger [die Schuld] ohne Prosbul einfordern. Demnach gilt dies von dem Falle, wenn Zeugen der Scheidung vorhanden sind, denn womit sollte sie einfordern, wenn keine Zeugen der Scheidung vorhanden sind!? –

3Vielmehr, die ganze [Lehre] ist von R. Šimo͑n b. Gamliél, nur ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: So erhalten sie keine Zahlung. Dies gilt nur von dem Falle, wenn keine Zeugen der Scheidung vorhanden sind, wenn aber Zeugen der Scheidung vorhanden sind, kann sie die Zulage einfordern, den Grundstock aber nur dann, wenn sie den Scheidebrief vorlegt, nicht aber, wenn sie den Scheidebrief nicht vorlegt;

4seit der Zeit der Gefahr aber kann sie auch diesen einfordern, selbst wenn sie keinen Scheidebrief vorlegt. R. Šimo͑n b. Gamliél sagte nämlich, seit der Zeit der Gefahr könne eine Frau ihre Morgengabe ohne Scheidebrief und ein Gläubiger [die Schuld] ohne Prosbul einfordern.

5R. Kahana und R. Asi sprachen zu Rabh: Nach deiner Ansicht, sie fordere mit dem Scheidebriefe den Grundstock ein, fordert ihn wohl die nach der Verheiratung Verwitwete durch die Todeszeugen ein, somit ist ja zu befürchten, sie kann vielleicht geschieden sein und [später] den Scheidebrief vorlegen und [auch] damit einfordern!? – Wenn sie bei ihrem Ehemanne weilte. –

6Vielleicht ließ er sich von ihr kurz vor seinem Tode scheiden!? – Dann hat er selber es verschuldet. –

7Die nach der Antrauung Verwitwetefordert ihn wohl durch die Todeszeugen ein, somit ist ja zu befürchten, sie kann geschieden sein und [später] den Scheidebrief vorlegen und [auch] damit einfordern!? –

8Vielmehr, wo nicht anders möglich ist, schreibe man eine Quittung. Denn wenn man nicht so sagen wollte, wäre ja auch hinsichtlich der Todeszeugen selber zu befürchten: vielleicht bringt sie Todeszeugen bei einem Gerichte und fordert durch diese ein, dann andere bei einem anderen Gerichte und fordert [auch] durch diese ein!? Vielmehr ist, wenn nicht anders möglich ist, entschieden eine Quittung zu schreiben.

9Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu R. Aši: Woher, daß die nach der Antrauung Verwitwete die Morgengabe erhält: wollte man sagen aus [der Lehre,] wenn sie verwitwet oder geschieden wird, einerlei ob nach der Antrauung oder nach der Verheiratung, könne sie alleseinfordern, so gilt dies vielleicht von dem Falle, wenn er ihr eine verschrieben hat!?

10Wolltest du erwidern, wenn er ihr verschrieben hat, brauche dies nicht gelehrt zu werden, so ist dies zur Ausschließung der Ansicht des R. Elea͑zar b. A͑zarja nötig, welcher sagt, er habe ihr [die Zulage] verschrieben nur in der Voraussetzung, daß er sie heiratet.

11Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt, sie könne alles einfordern. Erklärlich ist es, daß sie alles einfordern kann, wenn du sagst, falls er es ihr verschrieben hat, wieso aber fordert sie alles ein, wenn du sagst, [auch] falls er ihr nicht verschrieben hat, sie hat ja nur die Mine oder die zweihundert [Zuz]zu erhalten!?

12Und wolltest du sagen, aus der Lehre des R. Ḥija b. Abin, ersei wegen seiner Verlobten nicht Trauerndernoch verunreinige er sich anihr, ebenso sei sie seinetwegen nicht Trauernde noch verunreinige sie sich an ihm, stirbt sie, beerbe er sie nicht, und stirbt er, fordere sie ihre Morgengabe ein,

13so gilt dies vielleicht von dem Falle, wenn er ihr eine verschrieben hat!? Wolltest du erwidern, wenn er ihr verschrieben hat, brauche dies nicht gelehrt zu werden, so ist dies wegen [der Lehre] nötig, daß, wenn sie stirbt, er sie nicht beerbe.

14R. Naḥman sprach zu R. Hona : Nach Rabh, welcher sagt, sie fordere mit dem Scheidebriefe den Grundstock ein, ist ja zu befürchten, sie könnte den Scheidebrief bei einem Gerichte vorlegen und damit einfordern, dann ihn bei einem anderen Gerichte vorlegen und wiederum einfordern. Wolltest du erwidern, man zerreiße ihn, so kann sie ja sagen, sie brauche ihn, um sich damit zu verheiraten!? –

15Man zerreiße ihn und schreibe darauf: diesen Scheidebrief zerrissen wir nicht, weil er ungültig ist, sondern damit sie mit diesem nicht [die Morgengabe] wiederum einfordere.

16WENN SIE ZWEI SCHEIDEBRIEFE UND ZWEI [URKUNDEN ÜBER DIE] MORM GENGABE VORLEGT,

17SO FORDERT SIE ZWEI MORGENGABENEIN, WENN ZWEI [URKUNDEN ÜBER DIE] MORGENGABE UND EINEN SGHEIDEBRIEF ODER EINE [URKUNDE ÜBER DIE] MORGENGABE UND ZWEISCHEIDEBRIEFE, ODER EINE [URKUNDE ÜBER DIE] MORGENGABE, EINEN SGHEIDEBRIEF UND EINEN TODESNAGHWEIS, SO KANN SIE NUR EINE MORGENGABE EINFORDERN; WER SICH NÄMLICH VON SEINER FRAU SCHEIDET UND SIE WIEDER HEIRATET, HEIRATET SIE UNTER DER BEDINGUNG DER ERSTEN MORGENGABE.

18GEMARA. Wenn sie will, kann sie mit der eineneinfordern, und wenn sie will, kann sie mit der anderen einfordern?

19Dies wäre demnach eine Widerlegung der Lehre R. Naḥmans im Namen Šemuéls, denn R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls, wenn zwei Urkundennach einander ausgestellt werden, hebe die andere die erste auf. –

20Hierzu wurde ja gelehrt: R. Papa sagte: R. Naḥman pflichtet jedoch bei, daß, wenn er in der [anderen] nur eine Palmehinzugefügt, er sie wegen der Zulage geschrieben hat. Auch hierbei, wenn er etwas hinzugefügt hat.

21Die Rabbanan lehrten: Wenn sie einen Scheidebrief, eine [Urkunde über die] Morgengabe und einen Todesnachweisvorlegt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.