Ketubbot — Blatt 90a

1so kann sie, wenn der Scheidebrief älter ist als [die Urkunde über] die Morgengabe, zwei Morgengabeneinfordern, und wenn [die Urkunde über] die Morgengabe älter ist als der Scheidebrief, nur eine Morgengabe einfordern; wer sich nämlich von seiner Frau scheidet und sie wieder heiratet, heiratet sie unter der Bedingung der ersten Morgengabe.

2DIE MORGENGABE EINES VON SEINEM VATER VERHEIRATETEN MINDERJÄHRIGEN BLEIBTBESTEHEN, DENN ER HAT SIE UNTER DIESER BEDINGUNG BEHALTEN. WENN MIT EINEM PROSELYTEN AUCH SEINE FRAU SICH BEKEHRT, SO BLEIBT IHRE MORGENGABEBESTEHEN, DENN ER HAT SIE UNTER DIESER BEDINGUNG BEHALTEN.

3GEMARA. R. Hona sagte, sie lehrten dies nur von der Mine und den zweihundert [Zuz], die Zulage abererhalte sie nicht; R. Jehuda aber sagte, sie erhalte auch die Zulage.

4Man wandte ein: Haben sieNeues hinzugefügt, so erhalten sie, was sie neu hinzugefügthaben. Nur wenn sie Neues hinzugefügt haben, sonst aber nicht!? –

5Lies: auch was sie neu hinzugefügt haben. – Aber es wird ja anders gelehrt: haben sie Neues hinzugefügt, so erhalten sie, was sie neu hinzugefügt haben; haben sie nichts Neues hinzugefügt, so kann eine Jungfrau die zweihundert [Zuz] und eine Witwe die Mineeinfordern. Dies ist eine Widerlegung R. Jehudas!? –

6R. Jehuda hat unsere Mišna mißverstanden ; er glaubte, [die Worte] ‘ihre Morgengabe bleibt bestehen’ beziehen sich auf alles, dem ist aber nicht so, sie beziehen sich nur auf den Grundstock der Morgengabe.

7WENN JEMAND MIT ZWEI FRAUEN VERHEIRATET WAR UND GESTORBEN IST, SO GEHT DIE ERSTEHE DER ANDEREN VOR, EBENSO GEHEN DIE ERBEN DER ERSTEHEN DEN ERBEN DER ANDEREN VOR.

8WENN ER EINE GEHEIRATET HAT UND SIE GESTORBEN IST, UND DARAUF DIE ZWEITE UND ER GESTORBEN IST, SO GEHEN DIE ANDERE UND IHRE ERBEN DEN ERBEN DER ERSTEREN VOR.

9GEMARA. Da gelehrt wird, die erstere gehe der anderen vor, nicht aber, die erstere erhalte und die andere erhalte nicht, so nimmt man, wenn die erstere zuvorgekommen ist und [die Morgengabe] eingehascht hat, sie ihr nicht ab,

10somit ist hieraus zu entnehmen, daß, wenn ein späterer Gläubiger [dem ersteren] zuvorgekommen ist und eingefordert hat, die Einforderung gültig ist. –

11Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist die Einforderung ungültig, denn ‘vorgehen’ heißt gänzlich. So haben wir auch gelernt: der Sohn geht der Tochter vor.

12Manche lesen: Da nicht gelehrt wird, wenn die andere zuvorgekommen ist und [die Morgengabe] eingehascht hat, nehme man sie ihr nicht ab, so nimmt man sie ihr, wenn sie zuvorgekommen ist und sie eingehascht hat, wohl ab,

13somit ist hieraus zu entnehmen, daß, wenn ein späterer Gläubiger [dem ersteren] zuvorgekommen ist und eingefordert hat, die Einforderung ungültig ist. –

14Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist die Einforderung gültig, da er aber [weiter] lehrt, die andere und ihre Erben gehen der ersteren vor,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.