Ketubbot — Blatt 90b

1so lehrt er auch: die erstere gehe der anderen vor.

2WENN ER EINE GEHEIRATET. Hieraus ist dreierlei zu entnehmen. Es ist zu entnehmen, daß, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, sie die den männlichen Kindern zufallende Morgengabe erhalten, und man befürchte nicht, es könnte zwischen ihnen zu Streitigkeiten kommen. –

3Woher dies? – Er lehrt, die andere und ihre Erben gehen den Erben der ersteren vor; sie gehen nur vor, wenn aber genügend vorhanden ist, erhalten auch jene.

4Ferner ist zu entnehmen, daß eine Morgengabe als Überschußder anderen gilt. –

5Woher dies? – Da nicht gelehrt wird: wenn ein Denar Überschußvorhanden ist.

6Und ferner ist zu entnehmen, daß die den männlichen Kindern zufallende Morgengabe nicht von veräußerten Gütern einzufordern ist, denn wenn man sagen wollte, sie sei [auch] von veräußerten Gütern einzufordern, könnten ja die Söhne der ersteren kommen und sie den Söhnen der anderen abnehmen.

7R. Aši wandte ein: Wieso dies, vielleicht, kann ich dir erwidern, erhalten sie tatsächlich, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, nicht die den männlichen Kindern zufallende Morgengabe, und das ‘vorgehen’ bezieht sich auf die Erbschaft!?

8Wolltest du erwidern, demnachsollte es nicht ‘Erben der ersteren’ heißen, so ist [zu entgegnen;] da er von der anderen und ihren Erben spricht, nennt er jene ‘Erben der ersteren’.

9Und gegen deine Folgerung, die eine Morgengabe gelte als Überschuß der anderen, kann ich dir erwidern : tatsächlich gilt die eine Morgengabe nicht als Überschuß der anderen, denn er spricht von dem Falle, wenn ein Denar Überschuß vorhanden ist.

10Über den Fall, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode gestorben ist, streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Starb eine bei seinen Lebzeiten und eine nach seinem Tode, so können, wie Ben Nannos sagt, die Söhne der ersteren zu den Söhnen der anderen sagen: ihr seid Söhne einer Gläubigerin, nehmet die Morgengabe eurer Mutter und geht.

11R. A͑qiba sagt, bereits seidie Erbschaftden Söhnen der ersteren entsprungen und den Söhnen der anderenzugefallen.

12Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, erhalten sie die Morgengabe der männlichen Kinder, und einer ist der Ansicht, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, erhalten sie nicht die Morgengabe der männlichen Kinder.

13Rabba sagte: Ich traf die Jünger der Schule Rabhs sitzen und vortragen: Alle sind der Ansicht, daß, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, sie die den männlichen Kindern zufallende Morgengabe erhalten, und hierbei streiten sie, ob die eine Morgengabe als Überschuß der anderen, und ob dasselbe auch bei einem Gläubigergilt.

14Einer ist der Ansicht, eine Morgengabe gelte als Überschuß der anderen, und dasselbe gelte auch bei einem Gläubiger, und einer ist der Ansicht, eine Morgengabe gelte nicht als Überschuß der anderen, und ebensowenig gelte dies bei einem Gläubiger.

15Da sprach ich zu ihnen: Hinsichtlich eines Gläubigers stimmen alle überein, der Überschuß sei gültig, und sie streiten nur über die Morgengabe.

16R. Joseph wandte ein: Wieso sagt R. A͑qiba demnach, die Erbschaft sei bereitsentsprungen, er sollte ja sagen: wenn ein Denar Überschuß vorhandenist !?

17Vielmehr, sagte R. Joseph, streiten sie über den Fall, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist.

18Diese Tannaím [führen denselben Streit] wie die Tannaím der folgenden Lehre: Wenn er eine geheiratet hat und sie gestorben ist und eine andere geheiratet hat und sie gestorben ist, so kommen nach dem Tode die Söhne dieserund erhalten die Morgengabe ihrer Mutter. R. Šimo͑n sagt, ist ein Denar Überschuß vorhanden, erhalten diese die Morgengabe ihrer Mutter und jene die Morgengabe ihrer Mutter, wenn aber nicht, teilen sie gleichmäßig.

19Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, erhalten sie die den männlichen Kindern zufallende Morgengabe, und einer ist der Ansicht, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, erhalten sie nicht die den männlichen Kindern zufallende Morgengabe. –

20Nein, beide sind der Ansicht, wenn die eine bei seinen Lebzeiten und die andere nach seinem Tode [gestorben] ist, erhalten sie die den männlichen Kindern zufallende Morgengabe,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.