Ketubbot — Blatt 92a
1und darauf der Gläubiger Reúbens es ihm wegnimmt, so erheischt das Recht, daß Šimo͑n ihmdafür aufkomme.
2Raba sprach zu ihm: Zugegeben, daß er Haftung für andere übernommen hat, aber hat er etwa Haftung für ihn selberübernommen!?
3Raba pflichtet jedoch bei, daß, wenn Reúben ein Feld von Ja͑qob geerbt und es an Šimo͑n ohne Haftung verkauft und Šimo͑n es zurück an Reúben mit Haftung verkauft hat, und darauf ein Gläubiger Ja͑qobs es ihm wegnimmt, das Recht erheischt, daß Šimo͑n ihm dafür aufkomme,
4denn der Gläubiger Ja͑qobs gleicht jedem fremden Gläubiger.
5Ferner sagte Rami b. Ḥama: Wenn Reúben ein Feld an Šimo͑n mit Haftung verkauft und [den Kaufpreis] in ein Darlehen umgewandelt hat, und nachdem Reúben gestorben ist, der Gläubiger Reúbens es Šimo͑n abgenommen, dieser aber ihn mit dem Betragebefriedigt hat,
6so erheischt das Recht, daß die Söhne Reúbens zu ihm sagen können: unser Vater hinterließ uns bei dir Mobilien, und Mobilien der Waisen sind dem Gläubiger nicht haftbar.
7Raba sagte: Ist jener schlau, so lasse er sieGrundbesitz einfordern, sodann nehme er es ihnenab. Dies nach R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn Waisen für eine Schuld ihres Vaters Grundbesitz eingefordert haben, so kann ein Gläubiger es ihnen abnehmen.
8Rabba sagte: Wenn Reúben all seine Felder an Šimo͑n, und Šimo͑n eines von diesen an Levi verkauft hat, so kann der Gläubiger Reúbens beliebig von dem einen oder dem anderen einfordern.
9Dies nur, wenn [der andere] Mittelmäßigesgekauft hat, wenn aber Gutes oder Schlechtes, so kann er zu ihm sagen: ich habe mich deshalb bemüht und ein solches Feld gekauft, weil du darauf keinen Anspruch hast.
10Und auch wenn Mittelmäßiges, gilt dies nur dann, wenn er Mittelmäßiges desgleichen nicht zurückgelassen hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.