Ketubbot — Blatt 94a
1Wenn es sich herausstellt, daß eines der Feldernicht ihmgehörte, und sie streiten über den Fall, wenn ein späterer Gläubiger zuvorgekommen ist und eingeforderthat:
2der erste Autor ist der Ansicht, die Einforderung sei nichtigund
3Ben Nannos ist der Ansicht, die Einforderung sei gültig.
4R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha : Alle sind der Ansicht, die Einforderung sei nichtig, und hierbei streiten sie, ob zu berücksichtigen sei, siekönnte [das Feld] verwahrlosen:
5einer ist der Ansicht, man berücksichtige, sie könnte es verwahrlosen, und einer ist der Ansicht, man berücksichtige nicht, sie könnte es verwahrlosen.
6Abajje erwiderte: Ihr Streit besteht in einer Lehre Abajje des Älteren, denn Abajje der Ältere lehrte: Unter Waisen, von denen siesprechen, sind Erwachsene zu verstehen, und um so mehr gilt dies von Minderjährigen.
7Der erste Autor hält nichts von der Lehre Abajje des Älteren, und Ben Nannos hält wohl von der Lehre Abajje des Älteren.
8R. Hona sagte: Wenn zwei Brüder oder zwei Gesellschafter mit jemandem einen Prozeß haben, und einer von ihnen mit ihm vor Gericht erscheint, so kann der anderenicht sagen: du bist nicht mein Prozeßgegner; vielmehr handelte jener in seiner Vertretung.
9Einst traf R. Naḥman in Sura ein, und man fragte ihn, wie es sich in einem solchen Falleverhalte.
10Er erwiderte ihnen: Dies ist der Fall der Mišna: die erste schwöre der zweiten, die zweite der dritten und die dritte der vierten. Nicht aber die erste der dritten, wohl deshalb, weil [die zweite] in ihrer Vertretung handelte. –
11Ist es denn gleich: hierbei gilt der einer geleistete Eid auch für hundert, da aber kann er ja sagen: wäre ich zugegen, würde ich mehr vorgebracht haben!?
12Dies jedoch nur dann, wenn er nicht in der Stadt war, war er aber in der Stadt, so sollte er hingehen.
13Es wurde gelehrt: Wenn zwei Urkunden am selben Tage ausgestellt worden sind, so teilen sie, wie Rabh sagt; Šemuél sagt, nach Ermessender Richter.
14Es wäre anzunehmen, daß Rabh der Ansicht R. Meírs ist, welcher sagt, die Trennungerfolge durch die Zeugen der Unterschrift,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.