Ketubbot — Blatt 95a
1eine Einweisungsurkunde von Ijarab schreiben. Dieser erwiderte: Jenekönnen dir erwidern: deine sei vom ersten Nisan. –
2Welches Mittel gibt es? – Schreibt einander eine Zession.
3WENN JEMAND ZWEI FRAUEN GEHEIRATET UND SEIN FELD VERKAUFT, UND DIE ERSTEDEM KÄUFER GESCHRIEBEN HAT: ICH ENTSAGE MICH DES RECHTES UND DES ANSPRUCHES AN DICH, SO KANN DIE ANDERE ES DEM KÄUFER ABNEHMEN, SODANN DIE ERSTE DER ANDEREN UND DER KÄUFER DER ERSTEN; SO GEHT DIES WEITER IM KREISE, BIS SIE MITEINANDER EINEN VERGLEICH SCHLIESSEN. EBENSO VERHÄLT ES SICH BEI EINEM GLÄUBIGER UND EINER FRAU, DIE GLÄUBIGERIN IST.
4GEMARA. Was ist denn dabei, daß sie es ihm geschrieben hat, es wird ja gelehrt, daß, wenn jemand zu seinem Nächstengesagt hat: ich entsage mich des Rechtes und des Anspruches auf dieses Feld, ich will damit nichts zu tun haben, oder: ich entferne meine Hand davon, er nichts gesagt haben, – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie es ihm aus der Hand zugeeignet hat. –
5Was ist denn dabei, daß sie es ihm aus der Hand zugeeignet hat, sie kann ja sagen, sie habe nur ihrem Ehemanne einen Gefallener wiesen !? Haben wir ja auch gelernt: Wenn er esvom Ehemanne und darauf von der Frau gekauft hat, so ist sein Kauf ungültig. Sie kann demnach sagen, sie habe nur ihrem Ehemanne einen Gefallen erwiesen.
6R. Zera erwiderte im Namen R. Ḥisdas : Das ist kein Einwand ; das eine nach R. Meír und das andere nach R. Jehuda.
7Es wird nämlich gelehrt: Wenn er einen geschriebenund sie ihn nicht unterzeichnet hat, und darauf einen zweiten und sie ihn unterzeichnet hat, so hat sie ihre Morgengabe eingebüßt– so R. Meír,
8R. Jehuda sagt, sie könne sagen: ich habe nur meinem Manne einen Gefallen erwiesen, was wollt ihr von mir!? –
9Hier statuiert Rabbi nach R. Meír und dortstatuiert er nach R. Jehuda!?
10R. Papa erwiderte: Diesgilt von einer Geschiedenen, nach aller Ansicht.
11R. Aši erwiderte: Alles nach R. Meír, und R. Meír vertritt seine Ansicht nur bei zwei Käufern, da man ihr erwidern kann : wenn du ihm einen Gefallen erweisen wolltest, würdest du es auch beim ersten getan haben, bei einem Käufer aber pflichtet auch R. Meír bei. Unsere Mišna aber spricht von dem Falle, wenn er bereits einem anderen geschrieben hatte.
12Dort haben wir gelernt: Man kann nicht Zahlung von verkauften Gütern einfordern, wenn freie vorhanden sind, selbst wenn sie aus Schlechtembestehen. Sie fragten: Kann man, wenn die freien verheert worden sind, von verkauften einfordern? –
13Komm und höre: Wenn er einen geschrieben und sie ihn nicht unterzeichnet hat, und darauf einen zweiten und sie ihn unterzeichnet hat, so hat sie ihre Morgengabe eingebüßt – so R. Meír.
14Wenn man nun sagen wollte, man könne, falls die freien verheert worden sind, von den verkauften einfordern, so sollte sie doch, wenn sie auch dem zweiten gegenüber ihre Morgengabe eingebüßt hat, immerhin vom ersteneinfordern !?
15R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Unter eingebüßt ist zu verstehen: dem zweiten gegenüber.
16Raba sprach: Dagegen sind zwei Einwände zu erheben, erstens heißt ‘eingebüßt’ vollständig, und zweitens wird gelehrt, daß, wenn jemand von einem [Geld] geliehen und seine Güter an zwei verkauft, und der Gläubiger dem zweiten Käufer geschrieben hat: ich entsage mich des Rechtes und des Anspruches an dich, er auch an den ersten Käufer keinen Anspruch hat, weil dieser zu ihm sagen kann: ich habe dir zurückgelassen, wovon du einfordern kannst!? –
17Hierbeihat er sich den Schaden mit eigenen Händen zugefügt.
18R. Jemar sprach zu R. Aši:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.