Ketubbot — Blatt 95b
1Es werden ja täglich Entscheidungengetroffen! Einst verpfändete nämlich jemand seinem Nächsten einen Obstgarten auf zehn Jahre, der aber nach fünf Jahren verdorrte, und als er hierauf vor die Rabbanan kam, schrieben sie ihm eine Vollstreckung. –
2Auch da war es [der Käufer] selber, der sich den Schaden zufügte; da es bekannt ist, daß ein Obstgarten verdorrt, sollte er [das Grundstück] nicht kaufen.
3Die Halakha ist, werden die freien Güter verheert, so kann [der Gläubiger] verkaufte wegnehmen.
4Abajje sagte: [Sagte jemand zu einer Ledigen:] meine Güter sollen dir gehören und nach dir jenem, so gilt, wenn sie sich verheiratet, der Ehemann als Käufer, und der Nachfolger erhält wegen des Anspruches des Ehemannes nichts.
5Dies nach dem Autor der folgenden Lehre: [Sagte jemand zu einem:] meine Güter sollen dir gehören und nach dir jenem, so kann, wenn der erste den Besitz angetreten und sie verkauft hat, der zweite sie den Käufern abnehmen – so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, der zweite erhalte nur das, was der erste zurückläßt. –
6Kann Abajje dies denn gesagt haben, Abajje sagte ja, ein schlauer Bösewicht sei, wer den Rat erteilt, Güter zu verkaufen, nach R. Šimo͑n b. Gamliél!? –
7Er sagt nicht, daß sie sich verheirate, sondern: wenn sie sich verheiratet.
8Ferner sagte Abajje: [Sagte er zu ihr:] meine Güter sollen dir gehören und nach dir jenem, so kann der Ehemann, wenn sie sie verkauft hat und darauf gestorben ist, sie den Käufern abnehmen, sodann der Nachfolger dem Ehemanne und der Käufer dem Nachfolger. – Demnach beläßt man sie im Besitze des Käufers;
9aber womit ist dies anders als [der Fall, von dem] wir gelehrt haben: so geht dies weiter im Kreise, bis sie einen Vergleich miteinanderschließen!? – Da erleiden sie alle einen Schaden, hierbei aber erleidet nur der Käufereinen Schaden.
10Raphram ging hin und trug diese Lehre R. Aši vor: Kann Abajje dies denn gesagt haben, Abajje sagte ja, [daß, wenn er zu ihr gesagt hat:] meine Güter sollen dir gehören und nach dir jenem, und sie sich verheiratet, der Ehemann als Käufer gelte, und der Nachfolger erhalte wegen des Anspruches des Ehemannes nichts!?
11Dieser erwiderte: Jenes, wenn er es zu einer Ledigen sagt, dies, wenn er es zu einer Verheirateten sagt, denn er meinte dann: nach dir sollen sie jenem gehören, nicht aber sollen sie [deinem] Ehemanne gehören.
12EBENSO VERHÄLT ES SICH BEI EINEM GLÄUBIGER. Es wird gelehrt : Ebenso verhält es sich hei einem Gläubiger und zweiKäufern,
13und ebenso bei einer Frau, die Gläubigerinist, und zwei Käufern.
14DIE WITWE IST VOM VERMÖGEN DER WAISEN ZU UNTERHALTEN UND IHRE HÄNDEARBEIT GEHÖRT IHNEN. DIESE SIND ZU IHRER BEERDIGUNG NICHT VERPFLICHTET; IHRE ERBEN ABER, DIE IHRE MORGENGABE ERBEN, SIND ZU IHRER BEERDIGUNG VERPFLICHTET.
15GEMARA. Sie fragten: Lautet unsere Mišna: ist zu unterhalten, oder: die unterhalten wird? Lautet sie: ist zu unterhalten, nach dem Brauche der Galiläer, denn sie können es ihr nicht verweigern,
16oder: die unterhalten wird, nach dem Brauch der Judäer, und wenn sie wollen, verweigern sie es ihr. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.