Ketubbot — Blatt 96a
1Komm und höre: R. Zera sagte im Namen Šemuéls, der Fund einer Witwe gehöre ihr selber. Einleuchtend ist dies, wenn du sagst, die Lehre laute: die unterhalten wird, wenn du aber sagst, sie laute: ist zu unterhalten, so sollten sie doch dem Ehemanne gleichen, wie der Fund der Ehefrau ihrem Manne gehört, ebenso sollte der einer Witwe den Erben gehören!? –
2Tatsächlich, kann ich dir erwidern, lautet sie: ist zu unterhalten, denn nur um Feindschaft [vorzubeugen], bestimmten die Rabbanan, der Fund einer Frau gehöre ihrem Manne, diese aber mögen Feindschaft gegen sie hegen.
3R. Jose b. Ḥanina sagte : Alle Arbeiten, die eine Frau für ihren Ehemann verrichten muß, verrichte auch die Witwe für die Erben, ausgenommen einen Becher einschenken, das Bett machen und Gesicht, Hände und Füße waschen.
4R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Alle Arbeiten, die ein Sklave für seinen Herrn verrichten muß, verrichte auch ein Schüler für seinen Lehrer, ausgenommen den Schuh lösen.
5Raba sagte: Dies nur in Orten, wo man ihn nicht kennt, in Orten aber, wo man ihn kennt, ist nichts dabei. R. Aši sagte: Auch in Orten, wo man ihn nicht kennt, gilt dies nur dann, wenn er keine Tephillin anlegt, wenn er aber Tephillin anlegt, ist nichts dabei.
6R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand seinen Schüler hindert, ihn zu bedienen, so ist es ebenso, als würde er ihm eine Gnade vorenthalten, denn es heißt : der seinem Freunde Liebe versagt. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte, er bürdet ihm auch die Gottesfurcht ab, denn es heißt: und die Furcht vor dem Allmächtigen läßt er fahren.
7R. Elea͑zar sagte: Wenn eine Witwe für ihren Unterhalt Mobilien eingehascht hat, so ist, was sie eingehascht, erhascht. Ebenso wird gelehrt: Wenn eine Witwe für ihren Unterhalt Mobilien eingehascht hat, so ist, was sie eingehascht, erhascht.
8Desgleichen erzählte R. Dimi, als er kam : Einst haschte die Schwiegertochter des R. Šabthaj einen Beutel voll Geld ein, und die Weisen fanden keine Macht, ihn ihr aus der Hand zu nehmen.
9Rabina sagte: Dies nur, wenn für ihren Unterhalt, wenn aber für ihre Morgengabe, so nehme man ihr ab.
10Mar, Sohn des R. Aši, wandte ein: Wenn für die Morgengabe, wohl deshalb, weil sie nur auf Immobilien und nicht auf Mobilien [Anspruch hat], und auch für ihren Unterhalt hat sie ja [Anspruch] nur auf Immobilien und nicht auf Mobilien!? Vielmehr ist, was sie für ihren Unterhalt eingehascht hat, eingehascht, und dies gilt auch von der Morgengabe.
11R. Jiçḥaq b. Naphtali sprach zu Rabina: So, mit dir übereinstimmend, sagten wir auch im Namen Rabas.
12R. Joḥanan sagte im Namen des R. Jose b. Zimra: Wenn eine Witwe zwei oder drei Jahre verstreichen läßt und keinen Unterhalt fordert, so verliert sie [den Anspruch auf] Unterhalt.
13Wenn sie bei zwei verliert, selbstverständlich bei drei!? – Das ist kein Einwand; das eine gilt von einer armenund das andere von einer reichen.
14Oder aber, das eine gilt von einer verwegenen und das andere von einer schamhaften.
15Raba sagte: Dies gilt nur von der verstrichenen Zeit, künftig aber erhält sie wohl.
16R. Joḥanan fragte: Wer muß, wenn die Waisen sagen, sie haben ihrgegeben, und sie sagt, sie habe nicht erhalten, den Beweis antreten:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.