Ketubbot — Blatt 96b

1befinden sich die Güter im Besitze der Waisen, somit muß die Witwe den Beweis antreten, oder befinden sich die Güter im Besitze der Witwe, somit müssen die Waisen den Beweis antreten? –

2Komm und höre: Levi lehrte: Solange die Witwe sich nicht verheiratet, müssen die Waisen den Beweis antreten, hat sie sich verheiratet, muß sie den Beweis antreten.

3R. Šimi b. Aši sagte: Hierüber streiten auch folgende Tannaím: Sie verkaufe und schreibe: dies habe ich für den Unterhalt verkauft, dies habe ich für die Morgengabe verkauft – so R. Jehuda; R. Jose sagt, sie verkaufe und schreibe ohne dies anzugeben, und darin besteht ihr Vorrecht.

4Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem : nach R. Jehuda, welcher sagt, sie müsse es angeben, befinden; sich die Güter im Besitze der Waisen, und die Frau muß den Beweisantreten, und nach R. Jose, welcher sagt, sie brauche es nicht anzugeben, befinden sich die Güter im Besitze der Witwe, und die Waisen müssen den Beweis antreten. –

5Wieso dies, vielleicht sind alle der Ansicht, die Güter befinden sich im Besitze der Witwe, und die Waisen müssen den Beweis antreten, nur lehrt uns R. Jehuda einen guten Rat, damit man sie nicht gefräßigheiße.

6Wolltest du nicht so erklären, so wäre ja die Frage R. Joḥanansaus folgender Lehre zu entscheiden: sie verkaufe für ihren Unterhalt außerhalb des Gerichtes und schreibe: dies habe ich für den Unterhalt verkauft. Vielmehr ist aus dieser Lehre nicht zu entscheiden, weil er nur einen guten Rat lehrt, ebenso lehrt er auch da nur einen guten Rat.

7Oder aber: alle sind der Ansicht, die Güter befinden sich im Besitze der Waisen, und der Grund R. Joses ist nach Abajje dem Älteren zu erklären, denn Abajje der Ältere sagte: Dies gleicht dem Falle, wenn ein Sterbenskranker verfügt, daß man jenem, seinem Gläubiger, zweihundert Zuz gebe, der sie, wenn er will, für seine Schuld, und wenn er will, als Geschenk nehmen kann ;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.