Ketubbot — Blatt 97a

1nimmt er sie als Geschenk, so ist er nicht im Vorteil.

2Wie verkaufe sie sie? – R. Daniel b. R. Qaṭṭina sagte im Namen R. Honas, sie verkaufe für zwölf Monate, und der Käufer gebe ihr Unterhalt alle dreißigTage. R. Jehuda sagte, sie verkaufe für sechs Monate, und der Käufer gebe ihr Unterhalt alle dreißig Tage.

3Übereinstimmend mit R. Hona wird gelehrt: Sie verkaufe für zwölf Monate, und der Käufer gebe ihr Unterhalt alle dreißig Tage. Übereinstimmend mit R. Jehuda wird gelehrt: Sie verkaufe für sechs Monate, und der Käufer gebe ihr Unterhalt alle dreißig Tage.

4Amemar sagte: Die Halakha ist, sie verkaufe für sechs Monate, und der Käufer gebe ihr Unterhalt alle dreißig Tage. R. Aši sprach zu Amemar: Was ist mit der Ansicht R. Honas? Dieser erwiderte: Ich hörte sie nicht. Dies heißt, ich halte nichts davon.

5Sie fragten R. Šešeth : Kann sie, wenn sie [Güter] für den Unterhalt verkauft hat, diese für ihre Morgengabewegnehmen?

6Diese Frage bezieht sich auf eine Lehre R. Josephs, denn R. Joseph sagte: Verkauft die Witwe, so sind die Waisen haftbar, verkauft das Gericht, so sind die Waisen haftbar. Wie ist es nun:

7kann sie wegnehmen, da die Waisen haftbar sind, oder aber können sie zu ihr sagen: zugegeben, daß du keine Haftbarkeit für andere übernommen; hast, aber hast du etwa nicht Haftbarkeit für dich selber übernommen!?

8Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Sie fahre fort zu verkaufenbis zum Betrage ihrer Morgengabe, damit sie gestützt auf das Zurückbleibende ihre Morgengabe einfordern könne. Schließe hieraus, daß sie es nur dann kann, wenn sie zurückläßt, sonst aber nicht. –

9Vielleicht lehrt er nur einen guten Rat, damit man sie nicht wortbrüchig heiße!? – Wenn dem so wäre, so sollte er doch lehren: und fordere ihre Morgengabe vom Zurückbleibenden ein, wenn es aber ‘gestützt’ heißt, so ist hieraus zu entnehmen, nur wenn sie zurückläßt, sonst aber nicht.

10Sie fragten: Kann, wer [ein Grundstück] verkauft hat und das Geld nicht mehrbraucht, den Verkauf rückgängig machen oder nicht? –

11Komm und höre: Einst verkaufte jemand Land an R. Papa, weil er das Geld brauchte, um dafür Ochsen zu kaufen; später brauchte er es nicht mehr, und R. Papa gab ihm das Land zurück. – R. Papa handelte innerhalb der Rechtslinie. –

12Komm und höre: Einst war Dürre in Nehardea͑, und alle verkauften ihre Lusthäuser; als aber darauf Weizen eintraf, sprach R. Naḥman: Das Recht erheischt, die Lusthäuser ihren Eigentümern zurückzugeben. –

13Da beruhte der Verkauf auf einem Irrtum, denn es stellte sich heraus, daß das Schiffin einer Bucht gelegen hatte. –

14Wenn dem so ist, so ist es erklärlich, daß Rami b. Šemuél zu R. Naḥman sagte: Demnach legst du ihnen ein Hindernisfür die Zukunft! Dieser erwiderte: Nicht jeden Tag herrscht Dürre. Jener entgegnete: Freilich, in Nehardea͑ herrscht oft Dürre.

15Die Halakha ist: wer verkauft hat und das Geld nicht braucht, kann den Verkauf rückgängig machen.

16EINE WITWE, OB NACH DER VERLOBUNG ODER NACH DER VERHEIRATUNG, VERKAUFEAUCH OHNE GERICHT.

17R. ŠIMO͑N SAGT, DIE NACH DER VERHEIRATUNG, DÜRFE AUCH OHNE GERICHTVERKAUFEN, DIE NACH DER VERLOBUNG, DÜRFE NUR VOR GERICHT VERKAUFEN, WEIL SIE KEINEN [ANSPRUCH AUF] UNTERHALT HAT, UND WER KEINEN [ANSPRUCH AUF] UNTERHALT HAT, NUR VOR GERICHT VERKAUFEN DARF.

18GEMARA. Allerdings die nach der Verheiratung, wegen des Unterhaltes,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.