Ketubbot — Blatt 97b

1weshalb aber die nach der Verlobung? U͑la erwiderte: Wegen der Gunstbezeugung. R. Joḥanan erwiderte: Weil niemand es wünscht, daß sich seine Frau bei Gericht herabsetze. –

2Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich einer Geschiedenen; nach demjenigen, der erklärt, wegen der Gunstbezeugung, ist Gunstbezeugung auch bei einer Geschiedenen zu berücksichtigen, und nach demjenigen, der erklärt, niemand wünsche, daß sich seine Frau bei Gericht herabsetze, achtet man bei einer Geschiedenen nicht darauf. –

3Es wird gelehrt: Eine Geschiedene darf nur vor Gericht verkaufen. Erklärlich ist dies nach demjenigen, der erklärt, niemand wünsche, daß sich seine Frau bei Gericht herabsetze, denn bei einer Geschiedenen achte man nicht darauf, nach demjenigen aber, der erklärt, wegen der Gunstbezeugung, ist ja die Gunstbezeugung auch bei einer Geschiedenen zu berücksichtigen!? –

4Hier ist die Ansicht R. Šimo͑nsvertreten. –

5Die Ansicht R. Šimo͑ns lehrt er ja schon vorangehend: die nach der Verlobung, dürfe nur &c. verkaufen!? –

6Man könnte glauben, dies gelte nur von einer Witwe nach der Verlobung, bei der die Gunstbezeugung nur geringist, bei einer Geschiedenen aber, bei der die Gunstbezeugung bedeutendist, sei die Gunstbezeugung zu berücksichtigen. –

7Auch von dieser wurde es ja bereits gelehrt: wer keinen [Anspruch auf] Unterhalt hat, und dies schließt wohl die Geschiedene ein!? –

8Nein, dies schließt ein, die geschieden und nicht [vollständig] geschiedenist. Dies nach R. Zera, denn R. Zera sagte: In allen Fällen, von denen sie sagten, sie sei geschieden und nicht geschieden, ist der Ehemann zu ihrem Unterhalte verpflichtet. –

9Komm und höre: Wie sie ohne Gericht verkaufen darf, ebenso dürfen ihre Erben, die ihre Morgengabe erben, ohne Gericht verkaufen. Erklärlich ist dies nach demjenigen, der erklärt, niemand wünsche, daß sich seine Frau bei Gericht herabsetze, denn wie er nicht wünscht, daß sich seine Frau herabsetze, ebenso wünscht er nicht, daß sich ihre Erben herabsetzen, nach demjenigen aber, der erklärt, wegen der Gunstbezeugung: welche Gunstbezeugung ist bei den Erben zu berücksichtigen!? – U͑la erklärte, wenn ihre Tochter oder ihre Schwester sie beerbt.

10VERKAUFT [DIE WITWE] IHRE MORGENGABE ODER EINEN TEIL DERSELBEN, VERPFÄNDET SIE IHRE MORGENGABE ODER EINEN TEIL DERSELBEN, SCHENKT SIE IHRE MORGENGABE ODER EINEN TEIL DERSELBEN EINEM ANDEREN, SO DARF SIE DEN RESTNUR VOR GERICHT VERKAUFEN; DIE WEISEN SAGEN, SIE VERKAUFEAUCH VIER- UND FÜNFMAL, UND VERKAUFE [WÄHRENDDESSEN] AUCH FÜR IHREN UNTERHALT OHNE GERICHT, INDEM SIE SCHREIBE: ICH HABE FÜR DEN UNTERHALTVERKAUFT. ELNE GESCHIEDENE DARF NUR VOR GERICHT VERKAUFEN.

11GEMARA. Unsere Mišna vertritt die Ansicht R. Šimo͑ns, denn es wird gelehrt: Verkauft sie ihre Morgengabe, verpfändet sie ihre Morgengabe, oder verhypotheziert sie ihre Morgengabe einem anderen, so hat sie keinen [Anspruch auf] Unterhalt – so R. Meír. R. Šimo͑n sagt, auch wenn sie nur die Hälfte ihrer Morgengabe verkauft oder verpfändet, verliere sie den [Anspruch auf] Unterhalt. –

12Demnach ist R. Šimo͑n der Ansicht, wir sagen nicht, ein Teil des Betrages gleiche dem ganzen Betrage, und sind die Rabbanan der Ansicht, wir sagen, ein Teil des Betrages gleiche dem ganzen Betrage;

13aber sie lehren ja entgegengesetzt!? Es wird nämlich gelehrt :Er soll eine Frau mit ihrer Jungfernschaft nehmen, ausgenommen die Mannbare, deren Jungfernschaft reduziert ist – so R. Meír; R. Elea͑zar und R. Šimo͑n erlauben die Mannbare. –

14Da streiten sie über den Sinn des Schriftverses. R. Meír erklärt: Jungfrau, [würde bedeuten,] wenn sie einen Teil der Jungfernschaft hat; ihre Jungfernschaft; wenn sie die Jungfernschaft vollständighat; mit ihrer Jungfernschaft, natürlicherweiseund nicht widernatürlicherweise.

15R. Elea͑zar und R. Šimo͑n aber erklären: Jungfrau, eine vollständige Jungfrau; ihre Jungfernschaft, auch ein Teil der Jungfernschaft;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.