Ketubbot — Blatt 98a

1mit ihrer Jungfernschaft, wenn ihre Jungfernschaft vollständig ist, ob natürlicherweise oder widernatürlicherweise.

2Einst hatte eine Frau einen silbernen Becher für ihre Morgengabe eingehaschtund verlangte Unterhalt. Als sie vor Raba kam, sprach er zu den Waisen : Geht und gebt ihr Unterhalt. Niemand beachtet die Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, wir sagen nicht, ein Teil des Betrages gleiche dem ganzen Betrage.

3Rabba, der Sohn Rabas, ließ R. Joseph fragen : Ist, die ohne Gericht verkaufthat, zur Eidesleistungverpflichtet oder ist sie nicht zur Eidesleistung verpflichtet? – Du solltest doch hinsichtlich der Bekanntmachungfragen !?

4Jener erwiderte: Hinsichtlich der Bekanntmachung ist es mir nicht fraglich. R. Zera sagte nämlich im Namen R. Naḥmans, eine Witwe, die für sich selber geschätzt, habe nichts ausgerichtet.

5In, welchem Falle: ist eine Bekanntmachung erfolgt, wieso hat sie nichts ausgerichtet? Doch wohl, wenn keine Bekanntmachung erfolgt ist, und zwar hat sie nur dann nichts ausgerichtet, wenn sie für sich selber geschätzt hat, wenn aber für andere, so ist, was sie getan, gültig. –

6Tatsächlich, wenn eine Bekanntmachung erfolgt ist, denn man spricht zu ihr : wer beauftragte dich zur Schätzung.

7So ereignete es sich einst, daß man jemand Waisen gehörende Korallenin Verwahrung gab, und er schätzte sie für sich selber auf vierhundert Zuz; später stieg ihr Wert auf sechshundert.

8Als er hierauf zu R. Ami kam, sprach er zu ihm : Wer beauftragte dich zur Schätzung?

9Die Halakha ist, sie ist zur Eidesleistung verpflichtet und benötigt nicht der Ausbietung.

10WENN DIE MORGENGABE EINER WITWE ZWEIHUNDERT [ZUZ] BETRÄGT UND SIE [EIN GRUNDSTÜCK] IM WERTE EINER MINE FÜR ZWEIHUNDERT ODER EINES IM WERTE VON ZWEIHUNDERT FÜR EINE MINE VERKAUFT, SO IST IHRE MORGENGABE ABGEGOLTEN.

11WENN IHRE MORGENGABE EINE MINE BETRÄGT UND SIE EINES IM WERTE VON EINER MINE UND EINEM DENAR FÜR EINE MINE VERKAUFT, SO ISTIHR VERKAUF NICHTIG; UND SELBST WENN SIE SAGT, SIE WOLLE DEN ERBEN DEN DENAR ZURÜCKGEBEN, IST IHR VERKAUF NICHTIG.

12R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, IHR VERKAUF SEI IMMER GÜLTIG, ES SEI DENN, DASS VON EINEM FELDE EINE FLÄGHE VON NEUN KAB ODER VON EINEM GARTEN EINE FLÄCHE VON EINEM HALBEN KAB, NACH DER ANSICHT R. A͑QIBAS, VON EINEM VIERTEL[KAB AUSSAAT] ZURÜCKGEBLIEBENWÄRE.

13WENN IHRE MORGENGABE VIERHUNDERT ZUZ BETRÄGT UND SIE AN EINEN FÜR EINE MINE, AN EINEN ANDEREN FÜR EINE MINE, AN DEN LETZTEN ABER ETWAS IM WERTE VON EINER MINE UND EINEM DENAR FÜR EINE MINE VERKAUFT, SO IST DER VERKAUF AN DEN LETZTEM NICHTIG UND AN DIE ANDEREN GÜLTIG.

14GEMARA. Wenn etwas im Werte von zweihundert [Zuz] für eine Mine, wohl deshalb, weil man zu ihr sagt: du hast dir selber den Schaden zugefügt, somit sollte auch sie, wenn etwas im Werte einer Mine für zweihundert, sagen: ich habe den Gewinn erzielt!?

15R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.