Ketubbot — Blatt 99b

1denn Erbsen werden für einen Sela͑ wie für einen Peruṭagekauft. Schließe hieraus. –

2In welchem Falle: wenn in einer Ortschaft, da man sie nach Augenmaß verkauft, so kauft ja, wer einen [ganzen] Sela͑ zahlt, billiger!?

3R. Papa erwiderte: In einer Ortschaft, da man sie nach Mestenverkauft, und [der Verkäufer zum Käufer] sagt: die Meste um eine Peruṭa. –

4Komm und höre: Wenn ihre Morgengabe vierhundert Zuz beträgt und sie an einen für eine Mine, an einen anderen für eine Mine, an den letzten aber etwas im Werte von einer Mine und einem Denar für eine Mine verkauft, so ist der Verkauf an den letzten nichtig und an die anderen gültig. –

5Wie R. Šiša, Sohn des R. Idi, erklärthat, bei kleinen Stückchen Land, ebenso hierbei, bei kleinen Stückchen Land.

6Selbstverständlich ist der Fall, wenn eran einen und nicht an zwei’ gesagt hat, denn er sagte: an einen und nichtan zwei; wie ist es aber, wenn er nur ‘an einen’ gesagt hat?

7R. Hona sagte : An einen, nicht aber an zwei. R. Ḥisda und Rabba b. Hona sagten : An einen, auch an zwei; an einen, auch an hundert.

8Einst traf R. Naḥman in Sura ein, und R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona besuchten ihn. Da fragten sie ihn, wie es sich in einem solchen Falle verhalte. Er erwiderte ihnen: An einen, auch an zwei; an einen, auch an hundert.

9Jene fragten: Auch wenn der Beauftragte sich geirrthat? Dieser erwiderte: Von dem Falle, wenn der Beauftragte sich geirrt hat, spreche ich nicht. Jene entgegneten: Der Meister sagte ja, bei Grundstücken gebe es keine Übervorteilung!? –

10Dies nur, wenn der Eigentümer sich geirrt hat, wenn aber der Beauftragte sich geirrt hat, kann jener zu ihm sagen: ich habe dich zum Nutzen beauftragt, nicht zum Schädigen. –

11Woher entnimmst du, daß zwischen Beauftragtem und Eigentümer zu unterscheiden sei? –

12Wir haben gelernt: Wenn jemand zu seinem Beauftragten gesagt hat, daß er gehe und für ihn die Hebe absondere, so sondere er sie nach dem Wunsche des Hausherrnab, und wenn er den Wunsch des Hausherrn nicht kennt, so sondere er ein Fünfzigstel mittelmäßigesab ; hat er um zehn weniger oder um zehn mehr abgesondert, so ist seine Absonderung gültig.

13Vom Hausherrn aber wird gelehrt, daß, wenn er die Hebe abgesondert und in seine Hand sogar ein Zwanzigstel gekommen ist, seine Absonderung gültigsei. –

14Komm und höre: Wenn ihre Morgengabe vierhundert Zuz beträgt und sie an einen für eine Mine, an einen anderen für eine Mine, an den letzten aber etwas im Werte von einer Mine und einem Denar für eine Mine verkauft, so ist der Verkauf an den letzten nichtig und an die anderengültig.

15R. Šiša, Sohn des R. Idi, erwiderte: Bei kleinen Stückchen Land.

16WENN DIE RICHTER BEI DER SCHÄTZUNGEIN SECHSTEL ZU NIEDRIG ODER EIN SECHSTEL ZU HOCH ANGESETZT HABEN, SO IST IHR VERKAUF NICHTIG;

17R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, IHR VERKAUF SEI GÜLTIG, DENN WORIN BESTÄNDE SONST DIE MACHT DES GERICHTES? HABEN SIE ABER EINE PRÜFUNGSURKUNDEAUSGESTELLT, SO IST, SELBST WENN SIE ETWAS IM WERTE EINER MINE FÜR ZWEIHUNDERT [ZUZ] ODER ETWAS IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] FÜR EINE MINE VERKAUFT HABEN, IHR VERKAUF GÜLTIG.

18GEMARA. Sie fragten: Wem gleicht ein Beauftragter? -

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.