Ketubbot — Blatt 9b
1Wer in einen Krieg des Davidischen Hauses zog, schrieb seiner Frau einen Scheidebrief, denn es heißt: erkundige dich nach dem Frieden deiner Brüder und nimm von ihnen eine Bürgschaft, und unter ‘Bürgschaft’ ist, wie R. Joseph lehrte, das zu verstehen, was zwischen ihm oder ihr als Bürgschaftgilt.
2Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Eine Jungfrau ist am Mittwoch zu ehelichen. Nur am Mittwoch und nicht am Donnerstag, und zwar wegen der Beruhigung.
3In welcher Hinsicht: wenn hinsichtlich der Auszahlung der Morgengabe, so mag er sie ihr doch auszahlen! Doch wohl hinsichtlich des Verbotenseins für ihn. Welche Anklage hat er zu erheben?
4Wohl die Anklage der offenen Tür. — Nein, wenn er die Anklage inbetreff der Blutungzu erheben hat.
5R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand sagt, er habe eine offene Tür gefunden, so ist er glaubhaft, sie ihrer Morgengabe verlustig zu machen. R. Joseph sprach: Was lehrt er uns damit, wir haben ja bereits gelernt, daß, wenn jemand in Judäaim Hause seines Schwiegervaters ohne Zeugen ißt, er die Jungfernschaftsanklage nicht erheben könne, weil er mit ihr intim ist. Nur in Judäa kann diese Anklage nicht erhoben werden, wohl aber in Galiläa.
6In welcher Hinsicht: wenn etwa, um sie sich verboten zu machen, weshalb nichtin Judäa? Doch wohl, um sie der Morgengabe verlustig zu machen. Welche Anklage kann er erheben? Wohl die Anklage der offenen Tür. — Nein, er kann die Anklage inbetreff der Blutungerheben.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.