Kidduschin — Blatt 10b

1sodaß er das unterste Polster gleich dem oberen verunreinigt;

2ist sie mit einem Priester verheiratet, so darf sie Hebe essen; hat jemand an ihr eines der in der Tora genannten Inzestgesetze übertreten, so wird er ihretwegen hingerichtet, während sie straffrei ist; hat einer der Bemakelten sie beschlafen, so hat er sie für die Priesterschaft untauglich gemacht.

3Hier wird also vom Beischlafe besonders und von der Verheiratung besonders gelehrt. – Er meint es wie folgt: wenn ihre Heirat mit einem Priester erfolgt ist, darf sie Hebe essen. –

4Komm und höre: Bereits sandte Joḥanan b. Bag Bag an R. Jehuda b. Bethera in Nezibis: Ich hörte, du sagst, eine verlobte Jisraélitin dürfe Hebe essen. Dieser ließ ihm erwidern: Bist du etwa nicht dieser Ansicht? Es ist mir von dir sicher, daß du in allen Kammern der Tora kundig bist, und [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere deduzieren kannst du nicht.

5Wenn eine kenaa͑nitische Sklavin, die der Beischlaf zum Essen von Hebe nicht berechtigt, das Geld zum Essen von Hebe berechtigt, um wieviel mehr berechtigt das Geld diese zum Essen von Hebe, die auch der Beischlaf zum Essen von Hebe berechtigt. Was aber kann ich gegen die Bestimmung der Weisen, daß eine verlobte Jisraélitin nicht eher Hebe essen dürfe, als bis sie in das Brautgemach gekommen ist.

6Wovon wird hier gesprochen: wenn von Beischlaf und Brautgemach und von Geld und Brautgemach, so darf sie ja in beiden Fällen [Hebe] essen,

7und wenn von Beischlaf und Brautgemach und vom Geld ohne Brautgemach, so sind es ja bei dem einen zwei [Handlungen] und beim anderen eine; doch wohl vom Beischlaf ohne Brautgemach und vom Geld ohne Brautgemach.

8Einleuchtend ist es, wenn du sagst, dadurch erfolge die Verheiratung, daß ihm klar war, daß der Beischlaf wirksamer sei als das Geld; wieso aber war es ihm, wenn du sagst, dadurch erfolge die Verlobung, von dem einen klar und von dem anderen zweifelhaft!?

9R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, wird hier von Beischlaf und Brautgemach und vom Geld ohne Brautgemach gesprochen, wenn du aber einwendest, bei dem einen sind es zwei [Handlungen] und beim anderen eine, so ist zu erwidern: [der Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere ist immerhin vorhanden.

10Er ließ ihm wie folgt erwidern: wenn eine kenaa͑nitische Magd, die der Beischlaf zum Essen von Hebe nicht berechtigt, auch wenn das Brautgemach hinzukommt, das Geld auch ohne Brautgemach zum Essen berechtigt, um wieviel mehr berechtigt das Geld ohne Brautgemach diese zum Essen von Hebe, die Beischlaf und Brautgemach zum Essen von Hebe berechtigen.

11Was aber kann ich gegen die Bestimmung der Weisen, daß eine verlobte Jisraélitin nicht eher Hebe essen dürfe, als bis sie in das Brautgemach gekommen ist, wegen der Lehre U͑las. –

12Und Ben Bag Bag!? – Bei der kenaa͑nitischen Sklavin hat er bei der Aneignung nichts zurückgelassen, bei dieser aber hat er bei der Aneignung etwas zurückgelassen.

13Rabina erklärte: Entschieden war es ihm, daß sie nach der Tora essen dürfe, er fragte ihn nur, wieso sie es auch rabbanitisch dürfe.

14Er sandte an ihn folgendes: Ich hörte, du sagst, eine verlobte Jisraélitin dürfe Hebe essen, und daß du eine Aufhebung nicht berücksichtigst. Jener ließ ihm erwidern: Bist du etwa nicht dieser Ansicht? Es ist mir von dir sicher, daß du in allen Kammern der Tora kundig bist, und [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere deduzieren kannst du nicht.

15Wenn eine kenaa͑nitische Sklavin, die der Beischlaf zum Essen von Hebe nicht berechtigt, das Geld zum Essen von Hebe berechtigt, ohne daß eine Aufhebung berücksichtigt wird, um wieviel mehr berechtigt das Geld diese zum Essen von Hebe, die der Beischlaf zum Essen von Hebe berechtigt, ohne daß eine Aufhebung zu berücksichtigen ist. Was aber kann ich gegen die Bestimmung der Weisen, daß nämlich eine verlobte Jisraélitin nicht eher Hebe essen dürfe,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.