Kidduschin — Blatt 13b

1Es heißt ja nicht: und sie breiten sich aus, sondern: sie breiten sich aus.

2Hierauf fuhren sie fort und sprachen: wir haben gelernt, wenn eine Frau ihr Sündopfer dargebracht hat und gestorben ist, müssen ihre Erben ihr Brandopfer bringen. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls, dies nur, wenn sie es bereits bei Lebzeiten abgesondert hat, nicht aber, wenn sie es nicht bei Lebzeiten abgesondert hat;

3er ist demnach der Ansicht, die Haftbarkeit sei nicht aus der Tora. R. Asi aber sagte im Namen R. Joḥanans, auch wenn sie es nicht bei Lebzeiten abgesondert hat; er ist demnach der Ansicht, die Haftbarkeit sei aus der Tora. –

4Hierüber streiten sie ja bereits einmal!? Rabh und Šemuél sagen beide, ein mündliches Darlehen könne von den Erben eingefordert werden, nicht aber von den Käufern; R. Joḥanan und Reš Laqiš sagen beide, ein mündliches Darlehen könne sowohl von den Erben als auch von den Käufern eingefordert werden. –

5Beides ist nötig. Würde nur dies gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Šemuél vertrete seine Ansicht nur hierbei, weil das Darlehen nicht in der Tora geschrieben ist, da aber pflichte er R. Joḥanan und Reš Laqiš bei.

6Und würde er nur jenes gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Joḥanan vertrete seine Ansicht nur da, weil ein in der Tora geschriebenes Darlehen einem Darlehen auf einen Schuldschein gleicht, dort aber pflichte er Šemuél bei. Daher ist beides nötig.

7R. Papa sagte: Die Halakha ist, ein mündliches Darlehen ist von den Erben einzufordern, nicht aber von den Käufern. Es ist von den Erben einzufordern, weil die Haftbarkeit aus der Tora ist, und es ist nicht von den Käufern einzufordern, weil es nicht bekannt ist.

8SIE EIGNET SICH SELBST AN DURCH SCHEIDEBRIEF UND TOD IHRES EHEMANNES. Allerdings durch einen Scheidebrief, denn es heißt: er schreibe ihr einen Scheidebrief,

9woher dies aber vom Tode ihres Ehemannes? – Dies ist einleuchtend: er hat sie verboten gemacht, und er macht sie auch erlaubt. –

10Beim Inzestgesetze ist er es ja, der sie verboten macht, und er macht sie nicht erlaubt!? – Vielmehr, die Tora sagt, die Eheschwägerin, die keine Kinder hat, sei verboten, demnach ist sie erlaubt, wenn sie Kinder hat. –

11Vielleicht ist sie, wenn sie keine Kinder hat, anderen verboten und dem Eheschwager erlaubt, und wenn sie Kinder hat, allen verboten!? – Vielmehr, da die Tora sagt, eine Witwe sei dem Hochpriester verboten, so ist sie wohl einem gemeinen Priester erlaubt. –

12Vielleicht übertritt der Hochpriester ein Verbot, während jeder andere ein Gebot übertritt!? – Was soll hierbei das Gebot: ist der Tod des Ehemannes von Wirkung, so ist sie vollständig erlaubt, und ist der Tod des Ehemannes nicht von Wirkung, so verbleibt sie in ihrem Zustande. –

13Weshalb denn nicht, sie ist der Todesstrafe enthoben und unterliegt nur einem Gebote!? Ebenso verhält es sich bei untauglich gewordenen Opfertieren;

14vorher hat bei ihnen das Verbot der Veruntreuung Geltung und sie sind zur Schur und zur Arbeit verboten, sobald man sie aber ausgelöst hat, begeht man an ihnen keine Veruntreuung mehr, doch sind sie zur Schur und zur Arbeit verboten. –

15Vielmehr, die Schrift sagt: er könnte im Kriege den Tod finden und ein anderer sie nehmen, R. Šiša, Sohn des R. Idi, wandte ein: Vielleicht ist unter ‘anderer’ der Eheschwager zu verstehen!?

16R. Aši entgegnete: Dagegen ist zweierlei zu erwidern: erstens heißt der Eheschwager nicht ‘anderer’, und zweitens heißt es: und der andere Mann sie haßt und ihr einen Scheidebrief schreibt, oder wenn der andere Mann stirbt, womit das Sterben mit der Scheidung verglichen wird: wie die Scheidung sie vollständig erlaubt macht, ebenso macht der Tod sie vollständig erlaubt.

17DIE EHESCHWÄGERIN WIRD ANGEEIGNET DURCH BEISCHLAF &C. Woher dies vom Beischlafe? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.