Kidduschin — Blatt 16a

1dies gilt von einem Nichtjuden, der in deiner Gewalt ist. Vielleicht ist dem nicht so, sondern von einem Nichtjuden, der nicht in deiner Gewalt ist? Ich will dir sagen: was ist gegen diesen auszurichten!? Vielmehr spricht die Schrift von einem Nichtjuden, der in deiner Gewalt ist.

2DURCH URKUNDE. Woher dies? U͑la erwiderte: Die Schrift sagt: wenn er sich eine andere nimmt; die Schrift vergleicht sie mit einer anderen, wie eine andere durch Urkunde angeeignet wird, ebenso wird auch die hebräische Magd durch Urkunde angeeignet. –

3Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, die Urkunde der hebräischen Magd schreibe der Herr, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, der Vater schreibe sie!? Es wurde nämlich gelehrt: Wer schreibt die Urkunde der hebräischen Magd? R. Hona sagt, der Herr schreibe sie, und R. Ḥisda sagt, der Vater schreibe sie. Einleuchtend ist es nun nach R. Hona, wie ist es aber nach R. Ḥisda zu erklären!?

4R. Aḥa b. Ja͑qob er widerte: Die Schrift sagt: sie soll nicht ausgehen, wie die Sklaven ausgehen, wohl aber wird sie angeeignet, wie die Sklaven angeeignet werden, nämlich durch Urkunde. –

5Vielleicht wird sie angeeignet, wie die Sklaven angeeignet werden, durch Besitzergreifung!? – Die Schrift sagt: ihr sollt sie euren Söhnen nach euch vererben, sie durch Besitzergreifung, nicht aber andere durch Besitzergreifung. –

6Vielleicht aber: sie durch Urkunde, nicht aber andere durch Urkunde!? – Es heißt ja: sie soll nicht ausgehen, wie die Sklaven ausgehen. – Was veranlaßt dich dazu? –

7Es ist einleuchtend, daß die Urkunde einzubegreifen ist, da durch diese eine Jisraélitin auch geschieden wird. – Im Gegenteil, die Besitzergreifung ist einzubegreifen, da dadurch auch die Güter eines Proselyten erworben werden!? – Immerhin finden wir dies beim Ehegesetze nicht. Wenn du aber willst, sage ich: hierauf deuten [die Worte:] wenn eine andere. –

8Wofür verwendet R. Hona [den Schriftvers:] sie soll nicht ausgehen, wie die Sklaven ausgehen? – Dieser deutet darauf, daß sie nicht gleich einem Sklaven durch [Verlust von] vorragenden Gliedern ausgehe. – Und R. Ḥisda!? – Es sollte ja heißen: sie soll nicht ausgehen wie Sklaven, wenn es aber heißt: wie Sklaven ausgehen, so ist beides zu entnehmen.

9UND EIGNET SICH SELBST AN DURCH DIE JAHRE. Denn es heißt: sechs Jahre soll er dienen und im siebenten &c.

10DURCH DAS JOBELJAHR. Denn es heißt: bis zum Jobeljahre soll er bei dir dienen.

11DURCH REDUKTION DES KAUFGELDES. Die Schrift sagt: und ausgelöst, dies lehrt, daß sie das Lösegeld reduziere und frei ausgehe. Es wird gelehrt: Er eignet sich selbst an durch Geld, durch Geldeswert und durch Urkunde.

12Erklärlich ist dies vom Gelde, denn es heißt: von seinem Kaufgelde, ebenso auch vom Geldeswerte, denn der Allbarmherzige sagt: er erstatte sein Lösegeld, und dies schließt Geldeswert ein, daß es dem Gelde gleiche, was aber ist unter Urkunde zu verstehen: wollte man sagen, ein Schuldschein über seinen Geldwert, den [der Sklave] ihm schreibe, so ist dies ja dasselbe was Geld,

13und wollte man sagen, ein Freilassungsbrief, so soll er doch vor zwei Personen oder vor Gericht zu ihm sagen: geh!? Raba erwiderte: Dies besagt, daß ein Hebräischer Sklave mit seinem Leibe verkauft ist, und wenn der Herr auf das Lösegeld verzichtet, so ist der Verzicht ungültig.

14IHM ÜBERLEGEN IST DIE HEBRÄISCHE MAGD. Reš Laqiš sagte: [Durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere ist zu folgern, daß die hebräische Magd durch den Tod ihres Vaters sich selbst aus dem Besitze des Herrn aneigne: wenn die Pubertätszeichen, die sie nicht aus dem Besitze ihres Vaters bringen, sie aus dem Besitze des Herrn bringen, um wieviel mehr bringt der Tod, der sie aus dem Besitze ihres Vaters bringt, sie aus dem Besitze des Herrn.

15R. Hoša͑ja wandte ein: Ihm überlegen ist die hebräische Magd, die sich selbst durch die Pubertätszeichen aneignet. Wenn dem so wäre, so sollte er doch auch den Tod ihres Vaters nennen!? – Manches lehrt er und manches läßt er fort. –

16Was läßt er noch außerdem fort? – Er läßt noch den Tod des Herrn fort. – Wenn nur den Tod des Herrn, so ist dies keine Fortlassung, denn er lehrt es deshalb nicht, weil dies auch beim Manne Geltung hat. – Demnach sollte er es lehren!? –

17Das, wofür es eine Festsetzung gibt, lehrt er, und das, wofür es keine Festsetzung gibt, lehrt er nicht. –

18Er nennt ja die Pubertätszeichen, für die es ebenfalls keine Festsetzung gibt!? R. Saphra erwiderte: Dafür gibt es keine Festsetzung nach oben, wohl aber gibt es dafür eine Festsetzung

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.