Kidduschin — Blatt 18a

1und das andere, wenn seine Schwängerung nicht in Heiligkeit und seine Geburt in Heiligkeit erfolgt ist.

2R. Ḥija b. Abin aber sagte im Namen R. Joḥanans: Ein Nichtjude beerbt seinen Vater nach der Tora, denn es heißt: denn das Gebirge Sei͑r habe ich E͑sav zum Erbbesitze gegeben. – Vielleicht ist es bei einem abtrünnigen Jisraéliten anders!? – Vielmehr, hieraus: denn A͑r habe ich den Söhnen Loṭs zum Erbbesitze gegeben. –

3Weshalb lehrt R. Ḥija b. Abin nicht wie Raba? – Heißt es etwa, daß er nur mit seinem Käufer und nicht mit den Erben seines Käufers rechne!? –

4Weshalb lehrt Raba nicht wie R. Ḥija b. Abin? – Da ist es anders, wegen der Ehrung Abrahams.

5Die Rabbanan lehrten: Manches gilt beim hebräischen Sklaven und nicht bei der Magd, und manches bei der Magd und nicht beim Sklaven. Manches beim Sklaven, denn er geht frei aus, durch die Jahre, durch das Jobeljahr und durch den Tod des Herrn, was bei der Magd nicht der Fall ist. Manches bei der Magd, denn die Magd geht frei aus durch Pubertätszeichen, sie wird nicht zweitmals verkauft und man löse sie gegen seinen Willen aus, was beim Sklaven nicht der Fall ist.

6Der Meister sagte: Manches gilt beim hebräischen Sklaven, was bei der Magd nicht der Fall ist. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: ihm überlegen ist die hebräische Magd, die sich durch die Pubertätszeichen aneignet!? R. Šešeth erwiderte: Wenn er sie [zur Frau] bestimmt hat. –

7Wenn er sie bestimmt hat, so ist es ja selbstverständlich, sie benötigt ja dann eines Scheidebriefes!? – Man könnte glauben, man hebe bei ihr die Gesetze nicht auf, so lehrt er uns. – Wieso geht sie demnach durch Pubertätszeichen aus!? – Er meint es wie folgt: wenn er sie nicht [zur Frau] bestimmt hat, so geht sie auch durch Pubertätszeichen aus.

8«Sie wird nicht zweitmals verkauft.» Demnach wird ein hebräischer Sklave zweitmals verkauft, und dem widersprechend wird gelehrt: wegen seines Diebstahls, nicht aber wegen des Doppelten; wegen seines Diebstahls, nicht aber wegen seiner falschen Zeugenaussage; wegen seines Diebstahls, wenn er einmal verkauft worden war, so darfst du ihn nicht wiederum verkaufen!?

9Raba erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine gilt von einem Diebstahl und das andere von zwei Diebstählen.

10Abajje sprach zu ihm: Unter seines Diebstahls sind ja viele zu verstehen!? Vielmehr, erklärte Abajje, dies ist kein Widerspruch; das eine gilt von einer Person und das andere von zwei Personen.

11Die Rabbanan lehrten: Wenn sein Diebstahl tausend beträgt und er fünfhundert wert ist, so wird er verkauft und abermals verkauft; wenn sein Diebstahl fünfhundert beträgt und er tausend wert ist, so wird er überhaupt nicht verkauft. R. Elie͑zer sagt, wenn sein Diebstahl seinem Werte entspricht, werde er verkauft, wenn aber nicht, werde er nicht verkauft.

12Raba sagte: Durch folgendes besiegte R. Elie͑zer die Rabbanan: wenn sein Diebstahl fünfhundert beträgt und er tausend wert ist, wird er wohl deshalb nicht verkauft, weil der Allbarmherzige sagt, er werde vollständig verkauft, nicht aber zur Hälfte, ebenso sagt der Allbarmherzige, er werde wegen seines [vollständigen] Diebstahls verkauft, nicht aber wegen des halben Diebstahls.

13«Man löse sie gegen seinen Willen aus.» Raba wollte erklären, gegen den Willen des Herrn, da sprach Abajje zu ihm: Dies heißt wohl, daß man ihm einen Schuldschein über ihren Wert schreibe; wieso sollte man ihm statt einer Perle, die er in der Hand hat, eine Scherbe geben!?

14Vielmehr, erklärte Abajje, gegen den Willen des Vaters, wegen der Bemakelung der Familie. – Demnach sollte man auch die Verwandten eines hebräischen Sklaven dazu zwingen, wegen der Bemakelung der Familie!? – Er könnte gehen und sich wiederum verkaufen. –

15Auch bei jener kann er ja gehen und sie wiederum verkaufen!? – Er lehrt ja, daß sie nicht zweitmals verkauft werden dürfe. Dies nach R. Šimo͑n, denn es wird gelehrt: Man kann seine Tochter zur Ehelichung verkaufen und dies wiederholen, zur Dienstbarkeit, und dies wiederholen, zur Ehelichung nach der Dienstbarkeit, nicht aber zur Dienstbarkeit nach der Ehelichung. R. Šimo͑n sagt, wie man seine Tochter nicht zur Dienstbarkeit nach der Ehelichung verkaufen darf, ebensowenig darf man seine Tochter zur Dienstbarkeit nach der Dienstbarkeit verkaufen.

16Sie führen den gleichen Streit wie die Tannaím der folgenden Lehre: Wenn er treulos an ihr handelt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.