Kidduschin — Blatt 18b
1sobald dieser sein Gewand über sie ausgebreitet hat, darf er sie nicht mehr verkaufen – so R. A͑qiba. R. Elie͑zer erklärte: Wenn er treulos an ihr handelt, sobald er treulos an ihr gehandelt hat, darf er sie nicht mehr verkaufen. –
2Worin besteht ihr Streit? – R. Elie͑zer ist der Ansicht, die überlieferte [Schreibart] sei maßgebend, R. A͑qiba ist der Ansicht, die Lesart sei maßgebend, und R. Šimo͑n ist der Ansicht, die Lesart und die überlieferte [Schreibart] seien beide maßgebend.
3Rabba b. Abuha fragte: Erfolgt durch die Bestimmung Verheiratung oder Verlobung? Dies ist insofern von Bedeutung, ob er sie beerbt, sich an ihr verunreinigen darf und ihre Gelübde aufheben kann; wie ist es nun? –
4Komm und höre: Wenn er treulos an ihr handelt, sobald dieser sein Gewand über sie ausgebreitet hat, darf er sie nicht mehr verkaufen. Verkaufen darf er sie nicht, wohl aber darf er eine Bestimmung treffen. Wenn man sagen wollte, dadurch erfolge eine Verheiratung, so hat ja der Vater, sobald sie sich verheiratet hat, keine Gewalt mehr über sie. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß dadurch eine Verlobung erfolge.
5R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Hier wird von einer gewöhnlichen Antrauung gesprochen, und er meint es wie folgt: sobald der Vater sie dem übergeben hat, der ihr zu Kost, Kleidung und Beiwohnung verpflichtet ist, darf er sie nicht mehr verkaufen. –
6Komm und höre: Er darf sie nicht an Verwandte verkaufen; im Namen R. Elie͑zers sagten sie, er dürfe sie an Verwandte verkaufen. Sie stimmen überein, daß er sie als Witwe an einen Hochpriester und als Geschiedene oder Ḥaluça an einen gemeinen Priester verkaufen dürfe.
7[Auf die Frage,] von welcher Witwe hier gesprochen werde: hat sie selbst sich ihm angetraut, so ist sie ja nicht Witwe zu nennen, und hat der Vater sie ihm angetraut, so kann er sie ja nicht verkaufen, da man seine Tochter nach der Ehelichung nicht zur Dienstbarkeit verkaufen darf,
8erwiderte R. A͑mram im Namen R. Jiçḥaqs, hier werde von der Antrauung durch Bestimmung gesprochen, nach R. Jose b. R. Jehuda, welcher sagt, das erste Geld gelte nicht als Antrauungsgeld. Wenn man nun sagen wollte, dadurch erfolge eine Verheiratung, so hat ja der Vater, sobald sie verheiratet ist, keine Gewalt mehr über sie. –
9Wieso stimmen sie überein, wenn du sagst, dadurch erfolge eine Verlobung, daß er sie verkaufen dürfe, man kann ja seine Tochter nach der Ehelichung nicht zur Dienstbarkeit verkaufen!? Du mußt also erklären, die durch sie erfolgte Verlobung sei anders als die durch den Vater erfolgte, somit kannst du auch sagen, dadurch erfolge eine Verheiratung, und die durch sie erfolgte Verheiratung ist anders als die durch den Vater erfolgte. –
10Was soll dies: allerdings kann eine Verlobung anders sein als die andere, aber kann etwa eine Verheiratung
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.