Kidduschin — Blatt 19a

1anders sein als die andere!? –

2Wie ist es aber nach R. Naḥman b. Jiçḥaq zu erklären, welcher sagt, auch nach R. Jose b. R. Jehuda gelte das erste Geld als Antrauungsgeld!? – Er erklärt es nach R. Elie͑zer, welcher sagt, er könne sie nicht zweitmals zur Magd verkaufen, wohl aber könne er sie nach der Ehelichung zur Dienstbarkeit verkaufen.

3Reš Laqiš fragte: Darf er sie für seinen minderjährigen Sohn bestimmen: ist unter Sohn, von dem der Allbarmherzige spricht, irgend ein Sohn zu verstehen, oder ein Sohn, der ihm gleicht: wie er erwachsen ist, ebenso auch ein Sohn, der erwachsen ist?

4R. Zera erwiderte: Komm und höre: Ein Mann, ausgenommen ein Minderjähriger; der ehebricht mit der Frau seines Nächsten, ausgenommen die Frau eines Minderjährigen. Wenn man sagen wollte, er könne [sie für ihn] bestimmen, so wäre ja Ehelichung bei einem Minderjährigen zu finden. –

5Weshalb schließt ihn, wenn man sagt, er könne [sie für ihn] nicht bestimmen, die Schrift aus!? – Demnach wäre hieraus zu entnehmen, daß er [sie für ihn] bestimmen könne? R. Aši erwiderte: Hier wird von einem neun Jahre und einen Tag alten Eheschwager gesprochen, der seine Eheschwägerin beschlafen hat, die nach der Tora mit ihm verbunden ist. Man könnte glauben, daß man ihretwegen wegen Beschlafung einer Ehefrau schuldig sei,

6da sie mit ihm nach der Tora verbunden und sein Beischlaf gültig ist, so lehrt er uns. –

7Wie bleibt es damit? – Komm und höre: Ajbu sagte im Namen R. Jannajs: Eine Bestimmung gilt nur bei einem Erwachsenen, eine Bestimmung gibt es nur mit Bewußtsein. – Beides!? – Dies ist eine Begründung: eine Bestimmung gibt es nur bei einem Erwachsenen aus dem Grunde, weil die Bestimmung nur mit Bewußtsein erfolgen kann.

8Wenn du aber willst, sage ich: unter Bewußtsein ist ihr Bewußtsein zu verstehen. Abajje, Sohn des R. Abahu, lehrte nämlich: Die er für sich bestimmt hat, dies lehrt, daß er es ihr mitteilen müsse.

9Er lehrte es und er erklärte es auch: bei der Antrauung durch Bestimmung, nach R. Jose b. Jehuda, welcher sagt, das erste Geld gelte nicht als Antrauungsgeld. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Du kannst auch sagen, es gelte als Antrauungsgeld, denn hierbei ist es anders, da der Allbarmherzige bestimmt sagt.

10Was ist dies für eine Lehre des R. Jose b. R. Jehuda? – Es wird gelehrt: Und ausgelöst, vom Tage muß ein Betrag zur Auslosung zurückbleiben.

11Hieraus folgerte R. Jose b. R. Jehuda, wenn vom Tage soviel zurückbleibt, um bei ihm im Werte einer Peruṭa arbeiten zu können, sei sie ihm angetraut, wenn aber nicht, sei sie ihm nicht angetraut. Demnach ist er der Ansicht, das erste Geld gelte nicht als Antrauungsgeld.

12R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Du kannst auch sagen, es gelte als Antrauungsgeld, denn hierbei ist es anders, da der Allbarmherzige ausgelöst sagt.

13Rabba sagte im Namen R. Naḥmans: Nach der Lehre des R. Jose b. R. Jehuda kann man zu seiner minderjährigen Tochter sagen: geh und nimm deine Antrauung in Empfang.

14R. Jose b. R. Jehuda sagt, das erste Geld gelte nicht als Antrauungsgeld, dennoch sei die Antrauung gültig, wenn der Wert einer Peruṭa zurückbleibt, ebenso auch hierbei.

15Ferner sagte Rabba im Namen R. Naḥmans: Nach der Lehre des R. Jose b. R. Jehuda ist, wenn jemand die Antrauung mit einem Darlehen vollzieht, für das ein Pfand hinterlegt ist, sie ihm angetraut. R. Jose b. R. Jehuda sagt, das erste Geld gelte nicht als Antrauungsgeld, demnach ist es ein Darlehen und sie selbst das Pfand,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.