Kidduschin — Blatt 19b

1und wenn der Wert einer Peruṭa zurückbleibt und er sie [für sich] bestimmt, ist die Antrauung gültig, ebenso auch hierbei.

2Die Rabbanan lehrten: Wie hat das Gebot der Bestimmung zu erfolgen? Er spreche zu ihr vor zwei [Zeugen]: sei mir angetraut, sei mir angelobt; selbst am Schlusse der sechs Jahre, auch kurz vor Sonnenuntergang. Er hat dann mit ihr nach dem Brauche der Ehelichung und nicht nach dem Brauche der Dienstbarkeit zu verfahren. R. Jose b. R. Jehuda sagt, wenn vom Tage soviel zurückbleibt, um bei ihm im Werte einer Peruṭa arbeiten zu können, sei sie ihm angetraut, wenn aber nicht, sei sie ihm nicht angetraut.

3Desgleichen ist, wenn jemand zu einer Frau gesagt hat: sei mir von jetzt ab nach dreißig Tagen angetraut, und ein anderer innerhalb der dreißig Tage kommt und sie sich antraut, sie dem ersten angetraut. Wessen Ansicht gleicht dies,

4wenn der des R. Jose b. R. Jehuda, so ist sie ihm ja nur dann angetraut, wenn vom Tage soviel zurückbleibt, um bei ihm im Werte einer Peruṭa arbeiten zu können, sonst aber nicht!?

5R. Aḥa, Sohn des Raba, erwiderte: Gleich der Ansicht der Rabbanan. – Selbstverständlich!? –

6Man könnte glauben, er sagte ja nicht: von jetzt ab, so lehrt er uns.

7Ein Anderes lehrt: Wenn jemand seine Tochter verkauft und sie einem anderen angetraut hat, so lacht er den Herrn aus und sie ist dem anderen angetraut – so R. Jose b. R. Jehuda. Die Weisen sagen, wenn [der Herr] sie für sich bestimmen will, könne er dies.

8Desgleichen ist, wenn jemand zu einer Frau gesagt hat: sei mir nach dreißig Tagen angetraut, und ein anderer innerhalb der dreißig Tage kommt und sie sich antraut, sie dem anderen angetraut. Wessen Ansicht gleicht dies,

9wenn der der Rabbanan, so sagen sie ja, wenn er sie für sich bestimmen will, könne er dies!?

10Vielmehr, erwiderte R. Aḥa, Sohn des Raba, gleich der Ansicht des R. Jose b. R. Jehuda. – Selbstverständlich!? –

11Man könnte glauben, weil er zu ihr nicht ‘nach dreißig Tagen’ gesagt hat, so lehrt er uns.

12Ein Anderes lehrt: Wenn jemand seine Tochter verkauft und vereinbart hat: mit der Bedingung, daß er sie nicht für sich bestimme, so ist die Bedingung gültig – so R. Meír. Die Weisen sagen, wenn er sie für sich bestimmen will, könne er dies, weil dies eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora ist, und eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora ist ungültig. –

13Ist denn nach R. Meír eine solche Vereinbarung gültig, es wird ja gelehrt: Wenn jemand zu einer Frau sagt: sei mir angetraut mit der Bedingung, daß du an mich keinen Anspruch auf Kost, Kleidung und Beischlaf hast, so ist sie ihm angetraut und die Vereinbarung ungültig – so R. Meír. R. Jehuda sagt, inbetreff der Geldangelegenheit sei die Vereinbarung gültig.

14Ḥizqija erwiderte: Anders ist es hierbei; die Schrift sagt: zur Magd, wonach er sie zuweilen nur zur Magd verkauft. –

15Wofür verwenden die Rabbanan [das Wort] zur Magd? – Dieses verwenden sie für folgende Lehre: Zur Magd, dies lehrt, daß er sie auch an Bemakelte verkaufen dürfe.

16Wollte man es durch einen Schluß folgern: wenn er sie an Bemakelte antrauen kann, wie sollte er sie an Bemakelte nicht verkaufen können, [so ist zu erwidern:] wohl an Bemakelte antrauen, wie man auch seine Tochter im Mädchenalter antrauen kann, aber sollte er sie auch an Bemakelte verkaufen können, wo er sie im Mädchenalter nicht verkaufen kann!? Daher heißt es zur Magd, und dies lehrt, daß er sie an Bemakelte verkaufen könne.

17R. Elie͑zer sagte: Wenn dies etwa lehren sollte, daß er sie an Bemakelte verkaufen könne, so heißt es bereits: wenn sie schlecht ist in den Augen ihres Herrn, wenn sie schlecht zur Verheiratung ist; vielmehr lehrt [das Wort] zur Magd, daß er sie an [nahe]

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.